Entscheidend ist die Lieferung, nicht die Bestellung
Die erste Regel für Investitionen zum Jahresende ist schlicht und wird trotzdem oft übersehen. Nach § 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist das Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung. Das Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung. Wer im Dezember eine Maschine bestellt, die erst im Januar geliefert wird, hat steuerlich im neuen Jahr angeschafft. Auch eine Anzahlung oder die Rechnung im Dezember ändert daran nichts.
Für die Praxis bedeutet das: Liefertermine müssen verbindlich vereinbart und dokumentiert werden. Ein datierter Lieferschein oder ein Übergabeprotokoll ist der Nachweis, auf den es ankommt. Bei Maschinen, die aufgebaut und in Betrieb genommen werden müssen, sollten Betriebe die Abgrenzung zwischen Lieferung und Fertigstellung mit der Steuerberatung klären, bevor der Termin festgelegt wird.
Zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr
Die zweite Regel relativiert den Vorteil einer Anschaffung kurz vor Silvester. Nach § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG vermindert sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht. Eine im Dezember gelieferte Maschine wird im ersten Jahr also nur mit einem Zwölftel des Jahresbetrags abgeschrieben. Das gilt nach § 7 Absatz 2 Satz 3 EStG ausdrücklich auch für die degressive Abschreibung. Das Handwerksblatt rechnet dazu vor, dass bei einer Anschaffung im Oktober nur drei Zwölftel des Jahresbetrags im ersten Jahr anfallen und sich der Rest in das Folgejahr verschiebt.
Eine Investition im Dezember lohnt sich deshalb vor allem in drei Fällen: bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, die sofort voll abgeschrieben werden, bei Elektrofahrzeugen mit ihrer besonderen Abschreibungsregel und bei der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Bei normalen Maschinen und Anlagen ist der Steuereffekt im laufenden Jahr dagegen gering.
Quellen: EStDV § 9a und EStG § 7, Volltext lxgesetze.de (EStG Stand 29.06.2026); Handwerksblatt, Degressive Abschreibung: Vorteile für Handwerksbetriebe, 01.12.2025. Abgerufen am 26.10.2026.
Degressive AfA mit bis zu 30 Prozent
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Nach Angaben der IHK Region Stuttgart wurde das Gesetz am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 19. Juli 2025 in Kraft. Die Regelung steht in § 7 Absatz 2 EStG.
Degressive Abschreibung nach § 7 Absatz 2 EStG:
- Gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
- Wahlrecht: Statt linearer Abschreibung kann die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen gewählt werden.
- Ein unveränderlicher Prozentsatz vom jeweiligen Restwert, höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent.
- Im Anschaffungsjahr gilt die zeitanteilige Kürzung nach Monaten.
- Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind bei degressiver Abschreibung nicht zulässig.
- Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist nach § 7 Absatz 3 EStG möglich, der umgekehrte Wechsel nicht.
Ab welcher Nutzungsdauer die 30 Prozent greifen
Weil der degressive Satz höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen darf, erreichen erst Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren oder mehr die vollen 30 Prozent. Bei zehn Jahren beträgt der lineare Satz zehn Prozent, das Dreifache also genau 30 Prozent. Bei kürzerer Nutzungsdauer liegt das Dreifache rechnerisch über 30 Prozent, der Satz ist dann auf 30 Prozent gedeckelt. Für Wirtschaftsgüter mit sehr kurzer Nutzungsdauer von drei Jahren oder weniger ist die lineare Abschreibung mit 33 Prozent und mehr ohnehin höher, sodass sich die degressive Methode dort nicht lohnt. Die maßgebliche Nutzungsdauer ergibt sich nach dem Handwerksblatt aus den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums und gilt für beide Methoden gleichermaßen.
Das Rechenbeispiel aus dem Handwerksblatt
Das Handwerksblatt hat die Wirkung an einer Maschine mit Anschaffungskosten von 150.000 Euro netto, Anschaffung im Januar 2026 und neun Jahren Nutzungsdauer durchgerechnet. Linear ergeben sich 16.666,67 Euro pro Jahr, in den ersten drei Jahren zusammen 50.000 Euro. Degressiv wäre das Dreifache von 11,11 Prozent zwar 33,33 Prozent, der Satz ist aber auf 30 Prozent begrenzt.
Degressive Abschreibung im Beispiel des Handwerksblatts (150.000 Euro, Januar 2026):
- 2026: 30 Prozent von 150.000 Euro, also 45.000 Euro.
- 2027: 30 Prozent von 105.000 Euro, also 31.500 Euro.
- 2028: 30 Prozent von 73.500 Euro, also 22.050 Euro.
- Summe der ersten drei Jahre: 98.550 Euro statt 50.000 Euro bei linearer Abschreibung.
Die Abschreibung in den ersten Jahren ist damit fast doppelt so hoch. Insgesamt wird natürlich nicht mehr abgeschrieben als die Anschaffungskosten. Der Vorteil liegt im Zeitpunkt: Steuern werden in die Zukunft verschoben, die Liquidität bleibt im Betrieb. Nach dem Handwerksblatt lohnt sich der Wechsel zur linearen Abschreibung in dem Jahr, in dem die lineare Verteilung des Restwerts auf die Restnutzungsdauer mindestens so hoch ist wie der degressive Betrag. Im Beispiel ist das 2032 der Fall.
Dezember 2026 oder Januar 2027?
Für eine Anschaffung zum Jahreswechsel zeigt eine einfache Vergleichsrechnung, was die zeitanteilige Kürzung bedeutet. Angenommen wird eine Maschine mit 120.000 Euro Anschaffungskosten und zehn Jahren Nutzungsdauer.
Vergleich Lieferung Dezember 2026 und Januar 2027 (redaktionelle Berechnung):
- Lieferung Dezember 2026, linear: im Jahr 2026 ein Zwölftel von 12.000 Euro, also 1.000 Euro.
- Lieferung Dezember 2026, degressiv: im Jahr 2026 ein Zwölftel von 36.000 Euro, also 3.000 Euro; 2027 dann 30 Prozent vom Restwert 117.000 Euro, also 35.100 Euro.
- Lieferung Januar 2027, degressiv: im Jahr 2027 volle 36.000 Euro.
Die Dezemberlieferung bringt im Jahr 2026 also nur 3.000 Euro Abschreibung. Wichtiger ist eine andere Frist: Die degressive Abschreibung gilt nur für Lieferungen bis zum 31. Dezember 2027. Wer größere Investitionen plant, sollte diesen Stichtag im Blick behalten, weil Lieferzeiten für Maschinen und Anlagen oft viele Monate betragen.
Quellen: EStG § 7 Abs. 2 und 3, Volltext lxgesetze.de (Stand 29.06.2026); IHK Region Stuttgart, Steuerliches Investitionsprogramm für die Wirtschaft, Stand Juli 2025; Handwerksblatt, Degressive Abschreibung: Vorteile für Handwerksbetriebe, 01.12.2025. Abgerufen am 26.10.2026.
Elektrofahrzeuge: 75 Prozent im ersten Jahr
Für Elektrofahrzeuge enthält § 7 Absatz 2a EStG eine eigene Regel, die für Investitionen zum Jahresende besonders interessant ist. Sie gilt für Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden und zum Anlagevermögen gehören.
Abschreibungsstaffel für Elektrofahrzeuge nach § 7 Absatz 2a EStG, bezogen auf die Anschaffungskosten:
- Jahr der Anschaffung: 75 Prozent.
- Erstes Folgejahr: zehn Prozent.
- Zweites und drittes Folgejahr: jeweils fünf Prozent.
- Viertes Folgejahr: drei Prozent.
- Fünftes Folgejahr: zwei Prozent.
Der entscheidende Unterschied zur normalen Abschreibung: Die zeitanteilige Kürzung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG gilt hier ausdrücklich nicht. Ein Elektrotransporter, der im Dezember 2026 geliefert wird, kann im Jahr 2026 mit 75 Prozent seiner Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Für Betriebe, die ohnehin einen Elektrotransporter oder ein elektrisches Firmenfahrzeug planen, ist eine Lieferung noch im Jahr 2026 deshalb deutlich attraktiver als bei anderen Wirtschaftsgütern.
Für privat mitgenutzte Elektro-Dienstwagen hat das Investitionssofortprogramm nach Angaben der IHK Region Stuttgart außerdem die Bruttolistenpreisgrenze für die günstige Besteuerung der Privatnutzung auf 100.000 Euro angehoben. Die Einzelheiten der Dienstwagenbesteuerung sollten im Einzelfall mit der Steuerberatung geklärt werden.
Quellen: EStG § 7 Abs. 2a, Volltext lxgesetze.de (Stand 29.06.2026); IHK Region Stuttgart, Steuerliches Investitionsprogramm für die Wirtschaft, Stand Juli 2025. Abgerufen am 26.10.2026.
Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
Für kleinere Anschaffungen gibt es seit Langem einfache Regeln, die gerade zum Jahresende den größten Effekt haben. Nach § 6 Absatz 2 EStG können bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ihre Anschaffungskosten abzüglich der Vorsteuer 800 Euro nicht übersteigen. Eine zeitanteilige Kürzung gibt es dabei nicht. Ein Werkzeug, ein Bürostuhl oder ein Regal für 750 Euro netto, das am 30. Dezember geliefert wird, mindert den Gewinn des laufenden Jahres in voller Höhe.
Selbständig nutzungsfähig
Die Voraussetzung der selbständigen Nutzungsfähigkeit ist in der Praxis wichtig. Nach § 6 Absatz 2 EStG ist ein Wirtschaftsgut nicht selbständig nutzungsfähig, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Regalsegmente, die nur im Verbund eines Regalsystems funktionieren, oder Komponenten einer Anlage sind deshalb keine eigenständigen geringwertigen Wirtschaftsgüter. Ein einzelner Akkuschrauber, ein Schreibtisch oder ein Hubwagen ist dagegen selbständig nutzbar.
Verzeichnis ab 250 Euro
Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro verlangt § 6 Absatz 2 EStG ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis mit Tag der Anschaffung und Anschaffungskosten. Das Verzeichnis ist nicht nötig, wenn sich diese Angaben aus der Buchführung ergeben. In der Regel genügt also ein eigenes Konto für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Sammelposten als Alternative
Statt der Sofortabschreibung erlaubt § 6 Absatz 2a EStG einen Sammelposten für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro netto. Der Sammelposten wird im Jahr seiner Bildung und in den vier folgenden Jahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst. Scheidet ein Wirtschaftsgut vorzeitig aus, verringert sich der Sammelposten nicht. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro können auch bei dieser Methode sofort abgezogen werden.
Wichtig ist die Bindung: Das Wahlrecht muss nach § 6 Absatz 2a Satz 5 EStG für alle Wirtschaftsgüter eines Jahres einheitlich ausgeübt werden. Wer den Sammelposten wählt, kann für Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 800 Euro im selben Jahr nicht die Sofortabschreibung nutzen.
Welche Methode passt, Faustregeln (redaktionelle Einordnung):
- Viele Anschaffungen zwischen 250 und 800 Euro, wenige zwischen 800 und 1.000 Euro: Sofortabschreibung nach § 6 Absatz 2 EStG ist meist günstiger.
- Viele Anschaffungen zwischen 800 und 1.000 Euro, etwa Notebooks, Monitore oder kleinere Maschinen: Sammelposten kann sich lohnen, weil diese Güter sonst über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben würden.
- Gemischte Lage: Jahresplanung vor dem Kauf durchrechnen, weil die Wahl für das ganze Jahr gilt.
Quelle: EStG § 6 Abs. 2 und 2a, Volltext lxgesetze.de (Stand 29.06.2026), abgerufen am 26.10.2026.
Computer und Software: ein Jahr Nutzungsdauer
Für Computer und Software gilt eine Verwaltungsregel, die viele Betriebe zum Jahresende nutzen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die Nutzungsdauer von Computerhardware sowie von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung von bisher drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Die Prüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC beschreibt die Wirkung als wirtschaftlich wie eine Sofortabschreibung. Die Regel ist als Wahlrecht ausgestaltet. Zur Software zählen nach dieser Darstellung auch Standardanwendungen und individuelle Anwendungen wie ERP-Software.
Für Investitionen in die Büro- und Fertigungs-IT bedeutet das: Auch Geräte und Programme oberhalb der 800-Euro-Grenze lassen sich steuerlich sehr schnell verarbeiten. Wie die einjährige Nutzungsdauer im Anschaffungsjahr genau anzuwenden ist und welche Geräte im Einzelnen erfasst sind, sollte mit der Steuerberatung abgestimmt werden, weil die Finanzverwaltung dazu ergänzende Hinweise veröffentlicht hat.
Quelle: PwC Blog Steuern und Recht, BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013), abgerufen am 26.10.2026.
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Kleinere und mittlere Betriebe können zusätzlich die Förderung nach § 7g EStG nutzen. Sie besteht aus zwei Teilen: dem Investitionsabzugsbetrag vor der Anschaffung und der Sonderabschreibung nach der Anschaffung.
Investitionsabzugsbetrag
Nach § 7g Absatz 1 EStG können Betriebe bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsguts schon vor der Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung ist, dass der Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs ohne diese Beträge 200.000 Euro nicht übersteigt. Der Abzug ist auch möglich, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der noch nicht hinzugerechneten Abzugsbeträge aus dem laufenden und den drei vorangegangenen Jahren darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Die Beträge sind elektronisch zu übermitteln.
Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Wird die Investition nicht durchgeführt, wird der Abzug rückgängig gemacht. Im Jahr der Anschaffung werden bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig können die Anschaffungskosten um bis zu 50 Prozent gekürzt werden, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verringert.
Für das Jahresende ist der Investitionsabzugsbetrag deshalb interessant, weil er keine Anschaffung im laufenden Jahr voraussetzt. Ein Betrieb, der eine Maschine erst im Jahr 2027 oder 2028 kaufen will, kann den Gewinn 2026 bereits mindern, solange die Gewinngrenze eingehalten ist.
Sonderabschreibung von 40 Prozent
Nach § 7g Absatz 5 EStG können Betriebe im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Der Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung darf 200.000 Euro nicht übersteigen, und das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vermietet oder betrieblich genutzt werden.
Der Wortlaut „neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2“ ist wichtig: Die Sonderabschreibung lässt sich mit der degressiven Abschreibung kombinieren. Anders als die reguläre Abschreibung sieht das Gesetz für die Sonderabschreibung keine zeitanteilige Kürzung nach Monaten vor. Für Elektrofahrzeuge gilt dagegen die Einschränkung aus § 7 Absatz 2a EStG: Die 75-Prozent-Regel setzt voraus, dass keine Sonderabschreibungen genutzt werden.
Beispiel: Maschine für 120.000 Euro, Lieferung Dezember 2026, Betrieb erfüllt die Gewinngrenze (redaktionelle Berechnung):
- Degressive Abschreibung 2026: ein Zwölftel von 36.000 Euro, also 3.000 Euro.
- Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG im Jahr 2026: bis zu 40 Prozent, also bis zu 48.000 Euro.
- Möglicher Aufwand im Jahr 2026 zusammen: bis zu 51.000 Euro statt 3.000 Euro.
Für berechtigte Betriebe kann eine Lieferung im Dezember damit doch einen erheblichen Steuereffekt im laufenden Jahr haben. Die Sonderabschreibung kann aber auch auf die folgenden vier Jahre verteilt werden, wenn das steuerlich günstiger ist.
Quelle: EStG § 7g, Volltext lxgesetze.de (Stand 29.06.2026), abgerufen am 26.10.2026.
Sinkende Körperschaftsteuer ab 2028: früh abschreiben lohnt sich doppelt
Für Kapitalgesellschaften kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Das Investitionssofortprogramm hat die Körperschaftsteuer schrittweise gesenkt. Nach § 23 Absatz 1 KStG beträgt der Steuersatz bis einschließlich 2027 noch 15 Prozent, 2028 dann 14 Prozent, 2029 13 Prozent, 2030 zwölf Prozent, 2031 elf Prozent und ab 2032 zehn Prozent. Nach Angaben der IHK Region Stuttgart wird auch der Steuersatz für nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen nach § 34a EStG bis 2032 schrittweise von 28,25 auf 25 Prozent gesenkt.
Daraus folgt eine einfache Überlegung: Abschreibungen, die in Jahren mit höherem Steuersatz anfallen, sparen mehr Steuern als dieselben Abschreibungen in späteren Jahren mit niedrigerem Satz. Die degressive Abschreibung und die Sonderabschreibung verlagern Aufwand in die Jahre 2026 und 2027, in denen der Körperschaftsteuersatz noch bei 15 Prozent liegt. Für eine Kapitalgesellschaft ist der Vorteil der frühen Abschreibung damit größer als ein reiner Zinseffekt. Die Gewerbesteuer ist von der Senkung nicht betroffen und bleibt bei dieser Betrachtung unverändert.
Quellen: KStG § 23 Abs. 1, Volltext lxgesetze.de (zuletzt geändert 04.02.2026); IHK Region Stuttgart, Steuerliches Investitionsprogramm für die Wirtschaft, Stand Juli 2025. Abgerufen am 26.10.2026.
Steuern sind kein Investitionsgrund
Alle beschriebenen Instrumente verschieben Steuern in die Zukunft. Sie machen eine Investition nicht billiger, sondern verbessern die Liquidität in den ersten Jahren. Wer eine Maschine nur kauft, um Steuern zu sparen, gibt Geld aus, um einen Teil davon über die Steuer zurückzubekommen. Eine Anschaffung sollte deshalb betrieblich sinnvoll sein und sich auch ohne Steuereffekt rechnen.
Sinnvoll ist das Vorziehen dann, wenn eine Investition ohnehin geplant ist und nur der Zeitpunkt offen ist. Typische Beispiele sind ein Ersatz für eine alte Maschine, ein zusätzlicher Stapler, neue Arbeitsplätze im Büro, ein Elektrotransporter für den Werksverkehr oder die Erneuerung der IT. In diesen Fällen kann eine Lieferung vor dem Jahreswechsel oder innerhalb der Frist bis Ende 2027 den Steuervorteil sichern, ohne dass der Betrieb etwas kauft, das er nicht braucht.
Zu beachten sind außerdem Wechselwirkungen, die der Beitrag nicht abschließend darstellen kann: Auswirkungen auf Kennzahlen gegenüber Banken, auf Gewinnbeteiligungen oder Tantiemen, auf die Gewerbesteuer und auf andere Förderprogramme. Diese Punkte gehören in das Gespräch mit der Steuerberatung, idealerweise bevor die Bestellung ausgelöst wird.
Checkliste für Investitionen zum Jahreswechsel 2026
Vor der Bestellung:
- Ist die Investition betrieblich geplant und sinnvoll, unabhängig vom Steuereffekt?
- Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle ermitteln und lineare mit degressiver Abschreibung vergleichen.
- Prüfen, ob der Betrieb die Gewinngrenze von 200.000 Euro für § 7g EStG einhält.
- Bei Elektrofahrzeugen die 75-Prozent-Regel gegen eine Sonderabschreibung abwägen.
- Wahl zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten für das ganze Jahr festlegen.
- Für Kapitalgesellschaften die sinkenden Körperschaftsteuersätze ab 2028 berücksichtigen.
Bei Lieferung und Buchung:
- Liefertermin verbindlich vereinbaren, datierten Lieferschein oder Übergabeprotokoll aufbewahren.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter auf selbständige Nutzungsfähigkeit prüfen.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter über 250 Euro im Verzeichnis oder auf eigenem Konto erfassen.
- Frist für die degressive Abschreibung beachten: Lieferung bis 31. Dezember 2027.
- Investitionsabzugsbeträge für Anschaffungen der kommenden drei Jahre prüfen.
- Nutzungsnachweise für § 7g EStG im Anschaffungs- und Folgejahr sicherstellen.
Einordnung
Das Jahr 2026 bietet für Investitionen ungewöhnlich gute steuerliche Bedingungen. Die degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent verdoppelt in den ersten Jahren nahezu den Abschreibungsaufwand, Elektrofahrzeuge können im Anschaffungsjahr zu drei Vierteln abgeschrieben werden, und für Kapitalgesellschaften macht die sinkende Körperschaftsteuer frühe Abschreibungen zusätzlich wertvoll. Für kleinere Betriebe kommen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG hinzu.
Die wichtigsten Stellschrauben sind der Liefertermin und die Wahl der Methode. Eine normale Maschine, die im Dezember geliefert wird, bringt durch die zeitanteilige Kürzung im laufenden Jahr nur wenig. Geringwertige Wirtschaftsgüter, Elektrofahrzeuge und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG wirken dagegen auch bei einer Lieferung kurz vor Silvester voll. Wer die Fristen bis Ende 2027 im Blick behält und Investitionen mit der Steuerberatung abstimmt, kann die Regeln gezielt nutzen.