Unterweisung, Fahrerschulung, Gefahrgutbeauftragter: drei verschiedene Pflichten
Die Fachredaktion WEKA bringt den Unterschied auf eine kurze Formel. Schulungen sind für Gefahrgutbeauftragte und Fahrzeugführer vorgeschrieben. Unterweisungen sind für alle Beschäftigten erforderlich, die Tätigkeiten im Sinne der Gefahrgutvorschriften ausführen. Die drei Pflichten haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Inhalte und Nachweise.
Die drei Qualifikationen im Überblick:
- Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR: für alle Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, etwa im Versand, im Lager, beim Verpacken und Verladen. Durchführung im Betrieb, Nachweis durch betriebliche Aufzeichnungen.
- Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR: für Fahrer, die Gefahrgut oberhalb bestimmter Mengen oder in Tanks befördern. Kurs bei einem anerkannten Veranstalter, Prüfung bei der IHK, ADR-Schulungsbescheinigung mit fünf Jahren Gültigkeit.
- Schulung des Gefahrgutbeauftragten nach Abschnitt 1.8.3 ADR und GbV: für die Person, die das Unternehmen in Gefahrgutfragen überwacht und berät. Prüfung bei der IHK, Schulungsnachweis mit fünf Jahren Gültigkeit.
Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ist damit die breiteste der drei Pflichten. Sie betrifft in vielen Unternehmen deutlich mehr Personen als die beiden Schulungen zusammen. Wie Bestellung und Schulung des Gefahrgutbeauftragten geregelt sind, erläutert der Beitrag zum Gefahrgutbeauftragten nach GbV.
Quellen: WEKA, Unterweisung nach ADR 1.3 und GGVSEB, 19.12.2022; ADR 2023, Kapitel 1.3, Auszug Gefahrgutshop (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Wer nach Kapitel 1.3 unterwiesen werden muss
Nach Abschnitt 1.3.1 ADR müssen Personen, die von den in Kapitel 1.4 genannten Beteiligten beschäftigt werden und deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit und Verantwortlichkeit unterwiesen sein. Kapitel 1.4 nennt unter anderem Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller und Entlader.
In der Praxis betrifft das zum Beispiel folgende Personen:
Typische Personengruppen für die Unterweisung nach Kapitel 1.3:
- Beschäftigte im Versand, die Beförderungspapiere ausstellen oder Sendungen buchen.
- Lagerpersonal, das Gefahrgut verpackt, kennzeichnet oder kommissioniert.
- Staplerfahrer und Verlader, die Gefahrgut auf Fahrzeuge laden und sichern.
- Beschäftigte im Wareneingang, die Gefahrgutsendungen annehmen und entladen.
- Fahrer, die keine ADR-Schulungsbescheinigung benötigen, etwa weil sie nur freigestellte Mengen befördern.
- Disponenten und Einkäufer, soweit sie über Gefahrgutbeförderungen entscheiden.
Der letzte Punkt zu den Fahrern wird oft übersehen. Die IHK Regensburg weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem ADR auch Fahrzeugführer einer Unterweisungspflicht unterliegen, die keine ADR-Schulungsbescheinigung benötigen. Das betrifft Beförderungen ohne orangefarbene Kennzeichnung und Kleinmengen. Die Unterweisung muss eine Einführung, eine aufgabenbezogene Unterweisung und eine Sicherheitsunterweisung umfassen und dokumentiert werden.
Vor Aufnahme der Tätigkeit
Die Unterweisung muss nach Abschnitt 1.3.1 vor der Übernahme von Pflichten erfolgen. Bis dahin dürfen neue Beschäftigte Aufgaben nur unter der direkten Aufsicht einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die Vorschriften zur Sicherung nach Kapitel 1.10 einschließen.
Quellen: ADR 2023, Abschnitt 1.3.1, Auszug Gefahrgutshop (PDF); IHK Regensburg, Gefahrgut für Fahrer, Stand 01.04.2026. Abgerufen am 08.10.2026.
ADR 2027: auch Selbstständige werden erfasst
Mit dem ADR 2027 wird der Personenkreis klargestellt. Nach den Erläuterungen des Schweizer Bundesamts für Strassen (ASTRA) und dem Leitfaden des DSLV werden die Absätze 1.3.1 und 1.3.2 so angepasst, dass der Begriff „Personen“ auch Personen ohne Arbeitgeber und Selbstständige umfasst. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für sie, sofern nicht die Beteiligten nach Kapitel 1.4 die Aufzeichnungen führen. Gleiches gilt für die Sicherungsschulung nach Absatz 1.10.2.4.
Für die Praxis bedeutet das: Wer selbstständige Fahrer, Subunternehmer oder freie Mitarbeiter mit Gefahrgutaufgaben einsetzt, sollte vertraglich regeln, wer sie unterweist und wer die Nachweise führt. Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ist spätestens ab dem 1. Juli 2027 verbindlich. Alle weiteren Änderungen fasst der Beitrag zum ADR 2027 zusammen.
Quellen: ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen für ADR 2027 (PDF); DSLV-Leitfaden ADR 2027, Stand August 2026 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Die drei Inhalte der Unterweisung
Abschnitt 1.3.2 ADR beschreibt, welche Art von Unterweisung erforderlich ist. Sie richtet sich nach den Verantwortlichkeiten und Aufgaben der jeweiligen Person und besteht aus drei Teilen.
Bestandteile der Unterweisung nach Abschnitt 1.3.2 ADR:
- Einführung (1.3.2.1): Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut sein.
- Aufgabenbezogene Unterweisung (1.3.2.2): Das Personal muss die Vorschriften kennen, die für seine Tätigkeit gelten. Bei multimodalen Beförderungen gehören auch die Vorschriften der anderen Verkehrsträger dazu.
- Sicherheitsunterweisung (1.3.2.3): Das Personal muss die Gefahren der Güter kennen und wissen, welche Gefahren beim Umgang, Verladen und Entladen bestehen. Ziel sind sicheres Handeln und richtiges Verhalten im Notfall.
Die WEKA-Redaktion nennt für die Sicherheitsunterweisung typische Inhalte wie den Umgang mit den Gefahren der Güter, Notfallmaßnahmen, den Einsatz von Arbeitsmitteln und Maschinen sowie die Sensibilisierung für die Sicherung nach Kapitel 1.10. Sie betont, dass von den Beschäftigten erhöhte Aufmerksamkeit erwartet wird und keine „Heldentaten“.
Ein Verpacker braucht also andere Inhalte als ein Disponent. Für den Verpacker stehen Verpackungsanweisungen, Kennzeichnung und Bezettelung im Vordergrund. Für den Disponenten sind Freistellungen, Beförderungspapiere und die Auswahl geeigneter Fahrzeuge wichtiger. Eine Unterweisung, die für alle Gruppen denselben Foliensatz verwendet, erfüllt die Anforderung der aufgabenbezogenen Unterweisung meist nicht. Grundlagen zu Verpackungsgruppen und Freistellungen bietet der Beitrag zur 1000-Punkte-Regel.
Quellen: ADR 2023, Abschnitt 1.3.2, Auszug Gefahrgutshop (PDF); WEKA, Unterweisung nach ADR 1.3, 19.12.2022. Abgerufen am 08.10.2026.
Wie oft aufgefrischt werden muss
Eine feste Frist nennt das ADR nicht. Nach Absatz 1.3.2.4 muss die Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. Da das ADR alle zwei Jahre geändert wird, ergibt sich daraus ein Mindestrhythmus. Spätestens mit jeder neuen ADR-Fassung sind die Inhalte zu aktualisieren und die Beschäftigten erneut zu unterweisen.
Viele Unternehmen verbinden die Auffrischung mit der jährlichen Unterweisung im Arbeitsschutz nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1. Das ist praktisch, weil beide Unterweisungen ohnehin dokumentiert werden müssen. Die Inhalte sollten aber getrennt ausgewiesen werden, damit bei einer Kontrolle erkennbar ist, dass die Anforderungen des Kapitels 1.3 erfüllt sind. Wie die allgemeine Unterweisung organisiert wird, erläutert der Beitrag zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG.
Für 2027 ist eine Auffrischung ohnehin angezeigt. Mit dem ADR 2027 ändern sich unter anderem Eintragungen in der Gefahrgutliste, die Kennzeichnung von Batterien in Güterbeförderungseinheiten und die schriftlichen Weisungen. Bis spätestens zum 1. Juli 2027 sollten alle Beschäftigten über die für sie relevanten Änderungen unterwiesen sein.
Quellen: ADR 2023, Absatz 1.3.2.4, Auszug Gefahrgutshop (PDF); DSLV-Leitfaden ADR 2027 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Nachweis: fünf Jahre aufbewahren
Nach Abschnitt 1.3.3 ADR sind Aufzeichnungen über die erhaltene Unterweisung vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen. Die Aufbewahrungsfrist legt das ADR nicht selbst fest, sondern überlässt sie der zuständigen Behörde. Die Aufzeichnungen sind bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung zu überprüfen.
In Deutschland regelt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt die Frist. Nach § 27 Absatz 5 GGVSEB haben die Beteiligten dafür zu sorgen, dass die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung nach Abschnitt 1.3.3 fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden. Die GGVSEB ist nach der Darstellung auf lxgesetze.de am 26. August 2026 neu gefasst worden.
Sinnvolle Inhalte eines Unterweisungsnachweises nach Kapitel 1.3:
- Name und Funktion der unterwiesenen Person.
- Datum und Dauer der Unterweisung.
- Name der unterweisenden Person.
- Behandelte Inhalte, getrennt nach Einführung, aufgabenbezogener Unterweisung und Sicherheitsunterweisung.
- Zugrunde gelegte Fassung der Vorschriften, etwa ADR 2025 oder ADR 2027.
- Unterschrift der unterwiesenen Person.
Die Angabe der Vorschriftenfassung ist besonders hilfreich. Sie zeigt bei einer Kontrolle sofort, ob die Auffrischung nach einer ADR-Änderung erfolgt ist.
Quellen: ADR 2023, Abschnitt 1.3.3, Auszug Gefahrgutshop (PDF); GGVSEB § 27 Abs. 5, Volltext lxgesetze.de. Abgerufen am 08.10.2026.
Wer unterweisen darf
Das ADR schreibt nicht vor, wer die Unterweisung durchführen muss. Die WEKA-Redaktion beschreibt die übliche Aufteilung. Die Grundverantwortung liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann die Durchführung an die direkten Vorgesetzten delegieren, die in der Regel auch die beauftragten Personen im Sinne der Gefahrgutvorschriften sind. Nach Auffassung der Redaktion sollten die direkten Vorgesetzten die Unterweisung möglichst selbst durchführen, weil sie die Abläufe vor Ort kennen.
Der Gefahrgutbeauftragte kann ebenfalls unterweisen. Die WEKA-Redaktion weist aber darauf hin, dass er in der Regel nicht der Vorgesetzte der Beschäftigten ist und die örtlichen Abläufe weniger genau kennt. Eine bewährte Lösung ist deshalb, dass der Gefahrgutbeauftragte die Inhalte vorbereitet und die Vorgesetzten die Unterweisung am Arbeitsplatz durchführen.
Quelle: WEKA, Unterweisung nach ADR 1.3 und GGVSEB, 19.12.2022, abgerufen am 08.10.2026.
Zum Vergleich: die ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrer
Fahrer, die Gefahrgut oberhalb der Freistellungsgrenzen befördern, brauchen zusätzlich eine ADR-Schulungsbescheinigung. Die IHK Region Stuttgart beschreibt den Aufbau mit Stand Januar 2025.
Kurse für die ADR-Schulungsbescheinigung (1 Unterrichtseinheit = 45 Minuten):
- Basiskurs: 18 Unterrichtseinheiten Theorie und 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen, Prüfung 45 Minuten.
- Aufbaukurs Tank: 12 Unterrichtseinheiten Theorie und 1 Unterrichtseinheit Praxis, Prüfung 45 Minuten.
- Aufbaukurs Klasse 1 und Aufbaukurs Klasse 7: je 8 Unterrichtseinheiten, Prüfung je 30 Minuten.
- Auffrischung: 8 Unterrichtseinheiten Theorie und 4 Unterrichtseinheiten Praxis, Prüfung 30 Minuten.
- Prüfungsgebühr bei der IHK Region Stuttgart zum Stand des Merkblatts: 85 Euro.
Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Nach der IHK Region Stuttgart kann die Auffrischung bis zu zwölf Monate vor Ablauf absolviert werden, ohne dass Gültigkeitszeit verloren geht. Ist die Bescheinigung abgelaufen, ist nach der IHK Regensburg keine Auffrischung mehr möglich, und der vollständige Basiskurs mit den erforderlichen Aufbaukursen muss wiederholt werden.
Nach der IHK Region Stuttgart sind Fahrer, die Versandstücke unter Inanspruchnahme der Freistellungen befördern, von der Schulungspflicht befreit. Dazu gehören die Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3, die Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6.3 sowie begrenzte und freigestellte Mengen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5. Diese Fahrer brauchen dann keine Bescheinigung, aber nach der IHK Regensburg eine dokumentierte Unterweisung. Die IHK Regensburg empfiehlt, den Basiskurs trotzdem zu absolvieren.
Mit dem ADR 2027 werden Fernschulung und E-Learning für die Fahrerschulung erstmals geregelt. Der Basiskurs darf als Präsenz- oder Fernschulung stattfinden, nicht als E-Learning. Bei der Auffrischung ist E-Learning möglich, der theoretische Teil darf aber nicht vollständig als E-Learning durchgeführt werden.
Quellen: IHK Region Stuttgart, Ausbildung der Fahrzeugführer, Stand 01.01.2025; IHK Regensburg, Gefahrgut für Fahrer, Stand 01.04.2026; DSLV-Leitfaden ADR 2027 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.
Die Unterweisung praktisch organisieren
Ein bewährter Ablauf beginnt mit einer Matrix. In den Zeilen stehen die Personengruppen, in den Spalten die Tätigkeiten mit Gefahrgutbezug. So wird sichtbar, wer welche Inhalte braucht. Der Gefahrgutbeauftragte, falls vorhanden, hilft bei der Zuordnung und bereitet die Unterlagen vor.
Für einen typischen Versandbetrieb mit Lager könnte die Aufteilung so aussehen. Die Mitarbeiter im Versandbüro erhalten eine Unterweisung zu Klassifizierung, Beförderungspapieren, Freistellungen und den Pflichten des Absenders. Das Lagerpersonal wird zu Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung, Zusammenladeverboten und dem Verhalten bei beschädigten Versandstücken unterwiesen. Die Verlader erhalten zusätzlich Inhalte zur Ladungssicherung, zur Kontrolle der Fahrzeuge und zur Übergabe der Papiere. Für alle Gruppen gehören die Gefahren der konkret gehandhabten Güter und die Notfallmaßnahmen dazu.
Die Unterweisung selbst sollte möglichst am Arbeitsplatz stattfinden, etwa an der Packstation oder an der Laderampe. Praktische Beispiele mit den tatsächlich versandten Gütern bleiben besser im Gedächtnis als eine reine Präsentation. Eine kurze Verständniskontrolle, etwa durch Fragen oder das gemeinsame Prüfen eines Versandstücks, rundet die Unterweisung ab und kann im Nachweis vermerkt werden.
Bei neuen Beschäftigten ist die Reihenfolge wichtig. Bis zur Unterweisung dürfen sie Gefahrgutaufgaben nur unter direkter Aufsicht einer unterwiesenen Person ausführen. In der Einarbeitung sollte die Unterweisung deshalb in den ersten Tagen stattfinden und nicht erst beim nächsten regulären Termin.
Häufige Fehler
Ein typischer Fehler ist die Annahme, nur Fahrer müssten zum Gefahrgut geschult werden. Tatsächlich ist das Lager- und Versandpersonal häufig die größere Gruppe. Ebenso häufig fehlt die Unterweisung von Fahrern, die nur Kleinmengen befördern und deshalb keine ADR-Schulungsbescheinigung brauchen.
Weitere Schwachstellen sind Nachweise ohne Inhaltsangabe, Unterweisungen, die nach einer ADR-Änderung nicht aufgefrischt wurden, und fehlende Regelungen für Leiharbeitnehmer und Subunternehmer. Nachweise, die nach weniger als fünf Jahren vernichtet werden, stellen nach § 27 Absatz 5 GGVSEB ebenfalls einen Verstoß dar.
Bußgelder
Fehlende Unterweisungen und Aufzeichnungen sind Ordnungswidrigkeiten. § 37 GGVSEB nennt für mehrere Beteiligte eigene Tatbestände. Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer entgegen § 27 Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt, oder entgegen § 27 Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes. Für Verstöße gegen die Verordnungen nach diesem Gesetz kann eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Hinzu kommt die Haftung der Leitungsebene. Die WEKA-Redaktion verweist auf § 9 und § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach denen auch Personen haften können, die für andere handeln oder ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Quellen: GGVSEB § 37, Volltext lxgesetze.de; GGBefG § 10, Volltext lxgesetze.de; WEKA, 19.12.2022. Abgerufen am 08.10.2026.
Häufige Fragen
Ersetzt die ADR-Schulungsbescheinigung die Unterweisung nach Kapitel 1.3?
Für Fahrer mit gültiger Bescheinigung deckt die Schulung nach Kapitel 8.2 die fahrzeugbezogenen Inhalte ab. Übernimmt ein Fahrer zusätzliche Aufgaben, etwa das Verpacken oder Verladen, braucht er für diese Tätigkeiten eine aufgabenbezogene Unterweisung im Betrieb. Die Hinweise in Abschnitt 1.3.1 verweisen für die Fahrzeugbesatzung ausdrücklich auf Kapitel 8.2.
Genügt eine Online-Unterweisung?
Das ADR schreibt für die Unterweisung nach Kapitel 1.3 keine bestimmte Form vor. Entscheidend ist, dass die Inhalte aufgabenbezogen sind und die Unterweisung nachgewiesen wird. Eine reine Online-Schulung ohne Bezug zu den Gütern und Abläufen im eigenen Betrieb erfüllt die Anforderung an die aufgabenbezogene Unterweisung und die Sicherheitsunterweisung aber kaum. Sinnvoll ist eine Kombination aus allgemeinem Online-Teil und praktischer Unterweisung am Arbeitsplatz.
Muss jeder Leiharbeitnehmer erneut unterwiesen werden?
Nach Abschnitt 1.3.3 sind die Aufzeichnungen bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung zu überprüfen. Eine allgemeine Unterweisung beim Verleiher kann also berücksichtigt werden. Die aufgabenbezogene Unterweisung zu den konkreten Gütern und Abläufen muss aber im Einsatzbetrieb erfolgen.
Checkliste
Checkliste ADR-Unterweisung nach Kapitel 1.3:
- Alle Personen ermittelt, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, einschließlich Versand, Lager, Verladung, Wareneingang und Disposition.
- Fahrer ohne ADR-Schulungsbescheinigung in die Unterweisung einbezogen.
- Selbstständige und Subunternehmer ab ADR 2027 berücksichtigt, Zuständigkeit für Unterweisung und Nachweis vertraglich geregelt.
- Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bis dahin nur unter direkter Aufsicht.
- Inhalte nach Einführung, aufgabenbezogener Unterweisung und Sicherheitsunterweisung gegliedert, Kapitel 1.10 einbezogen.
- Auffrischung in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeder ADR-Änderung.
- Unterweisung zum ADR 2027 bis spätestens 1. Juli 2027 abgeschlossen.
- Aufzeichnungen fünf Jahre ab Fertigung aufbewahrt.
- Vorschriftenfassung im Nachweis vermerkt.
- Gültigkeit der ADR-Schulungsbescheinigungen der Fahrer überwacht, Auffrischung im letzten Jahr eingeplant.
Einordnung
Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR ist die Pflicht, die im Gefahrgutrecht am häufigsten unterschätzt wird. Sie betrifft nicht nur Fahrer, sondern alle Beschäftigten, die Gefahrgut verpacken, kennzeichnen, verladen, annehmen oder Papiere dafür erstellen. Sie muss vor der ersten Tätigkeit erfolgen, regelmäßig aufgefrischt und fünf Jahre lang nachgewiesen werden.
Das ADR 2027 ist ein guter Anlass, die eigene Praxis zu überprüfen. Wer die Unterweisungsinhalte nach Personengruppen gliedert, die Vorgesetzten einbindet und die Nachweise sauber führt, erfüllt die Anforderungen mit überschaubarem Aufwand und ist bei Kontrollen gut vorbereitet.