Der Kalender 2027 auf einen Blick
Die folgende Übersicht nennt die Stichtage in zeitlicher Reihenfolge. Sie umfasst Regelungen, die bereits beschlossen sind, und solche, die zum Redaktionsschluss am 26. Oktober 2026 noch auf eine Zustimmung warten. Der Status steht jeweils in der rechten Spalte. Die Einzelheiten und Quellen folgen in den Abschnitten darunter.
| Datum | Neuregelung | Stand Ende Oktober 2026 |
|---|---|---|
| 1. Januar 2027 | Mindestlohn 14,60 Euro, Minijob-Grenze 633 Euro | beschlossen |
| 1. Januar 2027 | Mindestausbildungsvergütung 764 Euro im ersten Jahr | bekannt gemacht |
| 1. Januar 2027 | Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze | Kabinett, Bundesrat ausstehend (Sitzungen 20.11. und 18.12.2026) |
| 1. Januar 2027 | Höherer Grundfreibetrag (geplant) | im Bundestag, Bundesrat ausstehend |
| 1. Januar 2027 | Entgeltunterlagen elektronisch führen | geltendes Recht, Befreiungen laufen aus |
| 1. Januar 2027 | E-Rechnung ausstellen bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz | geltendes Recht |
| 1. Januar 2027 | CO2-Preis im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne | Bundestag beschlossen |
| 1. Januar 2027 | ADR 2027 tritt in Kraft, sechs Monate Übergang | beschlossen |
| 20. Januar 2027 | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt | geltendes Recht |
| 1. Februar 2027 | Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt | geltendes Recht |
| 18. Februar 2027 | Digitaler Batteriepass für Batterien über 2 kWh | geltendes Recht |
| 30. Juni 2027 | EUDR für Kleinst- und Kleinunternehmen | geltendes Recht |
| 1. Juli 2027 | ADR 2027 verpflichtend | beschlossen |
| 10. Juli 2027 | EU-Geldwäscheverordnung, Bargeldgrenze 10.000 Euro | geltendes Recht |
| 30. September 2027 | Erste CBAM-Jahreserklärung für 2026 | geltendes Recht |
| 2. Dezember 2027 | KI-Verordnung: Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III | vom Rat angenommen |
| 11. Dezember 2027 | Cyber Resilience Act vollständig anwendbar | geltendes Recht |
| 30. Dezember 2027 | EUDR für neu aufgenommene Erzeugnisse | delegierter Rechtsakt |
Quellen: siehe die einzelnen Abschnitte. Statusangaben nach den dort genannten Quellen, abgerufen am 26.10.2026.
Lohn, Minijob und Ausbildung
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde. Nach der IHK Hannover beruht der Wert auf der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, die das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 beschlossen hat. Gegenüber den 13,90 Euro des Jahres 2026 ist das ein Plus von 5,04 Prozent, über beide Stufen zusammen von 13,88 Prozent gegenüber den 12,82 Euro aus 2025.
Mit dem Mindestlohn steigt die Verdienstgrenze für Minijobs. Die Minijob-Zentrale nennt für 2027 eine Grenze von 633 Euro im Monat und 7.596 Euro im Jahr. Die Formel lautet Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, gerundet auf volle Euro. Sie unterstellt eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn.
Was Arbeitgeber bei Lohn und Minijobs prüfen sollten:
- Stundenlöhne aller Beschäftigten unterhalb von 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 anheben, auch bei Aushilfen und Praktikanten mit Mindestlohnanspruch.
- Minijobs mit fester Stundenzahl: Monatsverdienst neu berechnen und prüfen, ob die Grenze von 633 Euro eingehalten wird.
- Arbeitsverträge mit Pauschalvergütung: Stundenzahl gegen den neuen Mindestlohn rechnen.
- Lohnabrechnungssoftware rechtzeitig aktualisieren.
Mindestausbildungsvergütung
Für Ausbildungen, die im Jahr 2027 beginnen, gelten neue Mindestsätze. Nach einer Pressemitteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 7. Oktober 2026 beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr 764 Euro im Monat, im zweiten 902 Euro, im dritten 1.031 Euro und im vierten 1.070 Euro. Die Werte für das zweite bis vierte Jahr ergeben sich aus festen Aufschlägen von 18, 35 und 40 Prozent auf den Satz des ersten Jahres. Die Bekanntmachung erschien im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 287.
Quellen: IHK Hannover, Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026, Stand 06.11.2025; Minijob-Zentrale, Minijob-Grenze 2027, 07.10.2026 (geändert 13.10.2026); BIBB, Pressemitteilung 31/2026, 07.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Sozialversicherung und Lohnsteuer
Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen für 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen. Nach einer Meldung der Deutschen Rentenversicherung vom 8. Oktober 2026 muss der Bundesrat der Verordnung noch zustimmen.
Geplante Werte 2027 nach der Deutschen Rentenversicherung (Vorjahr in Klammern):
- Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.850 Euro im Monat (8.450 Euro).
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 6.375 Euro im Monat (5.812,50 Euro).
- Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung: 84.150 Euro im Jahr (77.400 Euro).
Für Arbeitgeber bedeutet das höhere Beitragsanteile bei gut verdienenden Beschäftigten. Die Lohnbuchhaltung sollte Beschäftigte mit Gehältern im Bereich der alten und neuen Grenzen vorab ermitteln.
Einkommensteuerreform
Die Bundesregierung plant zum 1. Januar 2027 eine Einkommensteuerreform. Nach einem Beitrag von PwC vom 5. Oktober 2026 soll der Grundfreibetrag von 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen, 2028 dann auf 12.900 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen, das Kindergeld von 259 Euro auf 267 Euro im Monat. Die erste Lesung im Bundestag war für den 8. Oktober 2026 angesetzt, der Bundesrat muss zustimmen. Für die Lohnabrechnung im Januar heißt das: Die Lohnsteuertabellen 2027 hängen vom Abschluss dieses Verfahrens ab.
Elektronische Entgeltunterlagen
Ab dem 1. Januar 2027 sind Entgeltunterlagen elektronisch zu führen. Die Haufe Akademie beschreibt das als Ende einer Übergangszeit, in der sich Arbeitgeber auf Antrag befreien lassen konnten. Diese Befreiungen laufen zum Jahreswechsel aus. Die Daten für die Betriebsprüfung der Rentenversicherung sind dann elektronisch zu übermitteln.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen, 08.10.2026; PwC, Einkommensteuerreform im Bundestag, 05.10.2026; Haufe Akademie, Elektronische Entgeltunterlagen, 26.08.2026 (aktualisiert 09.09.2026). Abgerufen am 26.10.2026.
Arbeitszeitgesetz: noch kein Kabinettsbeschluss
Für den 1. Januar 2027 ist auch ein neues Arbeitszeitgesetz geplant. Nach dem Handwerksblatt hat das Bundesarbeitsministerium am 18. Juni 2026 einen vorläufigen Entwurf vorgelegt. Zum Stand des Beitrags befand er sich noch in der Ressortabstimmung. Ein Kabinettsbeschluss lag nicht vor, Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten.
Inhalte des Entwurfs nach dem Handwerksblatt:
- Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind aufzuzeichnen, möglichst am selben Tag und elektronisch.
- Übergangsfristen für die elektronische Erfassung: zwei Jahre bei weniger als 250 Beschäftigten, fünf Jahre bei weniger als 50 Beschäftigten.
- Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten müssen aufzeichnen, aber nicht elektronisch.
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit nur über eine Öffnungsklausel für Tarifpartner, verbunden mit Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
- Ausgleichszeitraum soll von sechs auf vier Monate sinken.
Ob das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, ist offen. Das Handwerksblatt rechnet mit vielen Änderungen im Verfahren. Betriebe sollten ihre Zeiterfassung trotzdem prüfen, denn die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ist nach der Rechtsprechung bereits heute zu beachten. Dieser Hinweis ist redaktionell.
Quelle: Handwerksblatt, Neues Arbeitszeitgesetz: Das steht drin, 01.07.2026, Stand 25.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
E-Rechnung: Ausstellungspflicht für größere Unternehmen
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab dem 1. Januar 2027 endet die Übergangszeit für das Ausstellen bei größeren Unternehmen. Nach der IHK Region Stuttgart müssen Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Vorjahr ab diesem Datum Rechnungen an andere Unternehmen im Inland als E-Rechnung ausstellen. Maßgeblich für 2027 ist der Umsatz des Jahres 2026. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle inländischen Unternehmen.
Ausnahmen nach der IHK Region Stuttgart:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.
- Fahrausweise.
- Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen und Rechnungen an Endverbraucher.
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können.
Für Industriebetriebe mit vielen Ausgangsrechnungen ist der Stichtag vor allem eine Frage der Software. Wer den Umsatz des Jahres 2026 noch nicht kennt, sollte vorsorglich von der Pflicht ausgehen, wenn der Schwellenwert in Reichweite liegt.
Quelle: IHK Region Stuttgart, E-Rechnungen, Stand 15.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
CO2-Preis und CBAM
Der nationale CO2-Preis für Brenn- und Kraftstoffe bleibt 2027 auf dem Niveau von 2026. Nach einer Meldung des Bundestags hat das Parlament am 15. Oktober 2026 das Dritte Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen. Der Preis bleibt im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Der Umweltausschuss hat den Preis für Überschussmengen von 73 auf 71 Euro und den Nachkaufpreis von 75 auf 73 Euro gesenkt. Der EU-weite Emissionshandel für Gebäude und Verkehr soll nach der Meldung 2028 starten.
Für Betriebe heißt das: Heizöl, Erdgas und Diesel für Stapler und Fuhrpark werden 2027 durch den CO2-Preis nicht teurer als 2026. Die Planungssicherheit reicht allerdings nur bis zum Wechsel in den europäischen Emissionshandel.
CBAM: Zertifikate ab Februar 2027
Für Importeure von CBAM-Waren aus Drittstaaten gilt seit dem 1. Januar 2026 die Regelphase des CO2-Grenzausgleichs. Nach der IHK Wiesbaden fallen Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren im Jahr einführen, aus dem Anwendungsbereich. Wer darüber liegt, musste sich bis zum 31. März 2026 als zugelassener Anmelder registrieren.
CBAM-Stichtage 2027 nach der IHK Wiesbaden:
- 1. Februar 2027: Beginn des Zertifikatverkaufs, rückwirkend für Einfuhren ab Januar 2026. Alle Zertifikate für 2026 werden im Februar 2027 gekauft.
- Ab 2027 müssen zum Ende jedes Quartals 50 Prozent der voraussichtlich benötigten Zertifikate auf Basis von Standardwerten vorgehalten werden.
- 30. September 2027: Frist für die erste jährliche CBAM-Erklärung.
- Der Preis der Zertifikate soll sich am Preis des EU-Emissionshandels für 2026 orientieren.
Quellen: Deutscher Bundestag, Textarchiv KW 42/2026, Brennstoffemissionshandelsgesetz (Drucksachen 21/7869, 21/8626); IHK Wiesbaden, CBAM Regelphase, Stand 15.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Maschinen, Batterien und digitale Produkte
Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027
Die Verordnung (EU) 2023/1230 löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Nach der DGUV Test gilt ab dem 20. Januar 2027 nur noch die Maschinenverordnung. Bis zum 19. Januar 2027 ist nur die Richtlinie anzuwenden. Eine Übergangszeit, in der beide Texte wahlweise genutzt werden können, gibt es nicht. Eine Konformitätserklärung darf aber Richtlinie und Verordnung zugleich nennen, wenn das Produkt die Anforderungen der Verordnung bereits erfüllt.
Die DGUV Test nennt als Themen unter anderem unvollständige Maschinen, neue Regeln für die Bereitstellung der Betriebsanleitung, einen neuen Anhang I für Maschinen mit hohem Risiko, Schutz gegen Korruption der Steuerung, selbstentwickelndes Verhalten und die wesentliche Veränderung. Betreiber, die Maschinen umbauen oder verketten, sollten den letzten Punkt im Blick behalten.
Digitaler Batteriepass ab 18. Februar 2027
Nach einem Beitrag von Switzerland Global Enterprise benötigen Batterien mit mehr als 2 kWh Kapazität, die ab dem 18. Februar 2027 in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einen digitalen Batteriepass. Erfasst sind Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien für Elektrofahrzeuge, auch eingebaute. Der Pass enthält unter anderem CO2-Fußabdruck, Herkunft der Rohstoffe, chemische Zusammensetzung und eine eindeutige Kennung. Zugänglich ist er in der Regel über einen QR-Code. Verantwortlich ist, wer die Batterie in der EU in Verkehr bringt.
Cyber Resilience Act und KI-Verordnung
Für Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen gelten seit dem 11. September 2026 Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Nach einem Beitrag von Rödl vom 2. Juli 2026 greifen die übrigen Produktpflichten ab dem 11. Dezember 2027: Risikobewertung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Bei der KI-Verordnung hat die EU die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben. Nach einem Fachbeitrag der Kanzlei Heuking vom 1. Juli 2026 gelten die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-Systeme in Produkten nach Anhang I, etwa in Maschinen, erst ab dem 2. August 2028. Der Rat hat die Änderung am 29. Juni 2026 angenommen. Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 wird zu einer Pflicht, die Kompetenz zu fördern.
Quellen: DGUV Test, EU-Maschinenverordnung 2023/1230, Stand 28.04.2026; Switzerland Global Enterprise, Einführung des EU-Batteriepass ab Februar 2027, 04.11.2025; Rödl, EU Cyber Resilience Act, 02.07.2026; Heuking, KI-Omnibus 2026, 01.07.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
Gefahrgut, Lieferkette und Bargeld
ADR 2027
Die neue Fassung des Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach der IHK Ostwestfalen gilt eine Übergangszeit von sechs Monaten, verpflichtend ist das ADR 2027 ab dem 1. Juli 2027. Die IHK nennt unter anderem eine Verschärfung der Freistellung für bestimmte Explosivstoffe der Klasse 1 mit einer Höchstmenge von 20 kg je Beförderungseinheit, Übergang bis 31. Dezember 2030, neue UN-Nummern, Änderungen bei Tankcontainern, Beförderungspapieren und der Kennzeichnung von Batterien einschließlich Natrium-Ionen-Batterien sowie die Möglichkeit von Fern- und E-Learning in der Fahrerschulung.
EUDR: zweite Stufe 2027
Die EU-Entwaldungsverordnung gilt für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026. Kleinst- und Kleinunternehmen folgen nach einem Beitrag der Kanzlei Hoffmann Liebs am 30. Juni 2027. Erzeugnisse, die der delegierte Rechtsakt vom Juli 2026 neu in Anhang I aufnimmt, etwa löslicher Kaffee und bestimmte Palmöl-Derivate, sind nach der Kanzlei CMS erst ab dem 30. Dezember 2027 erfasst.
Bargeldgrenze ab 10. Juli 2027
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624. Nach einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf dürfen Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, nach Artikel 80 der Verordnung Barzahlungen nur noch bis höchstens 10.000 Euro oder dem Gegenwert annehmen oder leisten. Für Betriebe mit Barverkauf, etwa Schrott- oder Gebrauchtmaschinenhandel, sind Kassenabläufe und Zahlungsbedingungen anzupassen. Dieser Praxishinweis ist redaktionell.
Quellen: IHK Ostwestfalen, ADR-Regelungen 2027; Hoffmann Liebs, Update zur EUDR, 15.01.2026; CMS, EUDR auf der Zielgeraden, aktualisiert 21.07.2026; Bezirksregierung Düsseldorf, Änderungen Verpflichtetenkreis ab 10. Juli 2027. Abgerufen am 26.10.2026.
Was zum Redaktionsschluss noch offen ist
Mehrere Werte für 2027 stehen erst fest, wenn die Gesetzgebung abgeschlossen ist. Der Stand wurde zuletzt am 29. Oktober 2026 abgeglichen. Nach dem Terminplan des Bundesrats tagt der Bundesrat 2026 noch am 20. November und am 18. Dezember. Dieser Beitrag wird nach den Entscheidungen im Dezember aktualisiert.
Offene Punkte Ende Oktober 2026:
- Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Zustimmung des Bundesrats ausstehend.
- Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten 2027 bis 2029: Gesetzentwurf Drucksache 21/8236, erste Lesung am 8. Oktober 2026, noch nicht beschlossen. Ohne Rechtssicherheit bis 7. Dezember 2026 erwarten die Übertragungsnetzbetreiber höhere Entgelte.
- Novelle des Energieeffizienzgesetzes: Anhörung am 5. Oktober 2026, noch keine abschließende Abstimmung.
- Einmalige Führerscheinkontrolle für Halter: Gesetzentwurf des Bundesrats, Drucksache 21/1386, nicht beschlossen.
- Einkommensteuerreform 2027: Beratung im Bundestag, Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
- Arbeitszeitgesetz: vorläufiger Entwurf, kein Kabinettsbeschluss.
- BEHG-Änderung: vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf Stellung genommen.
- Delegierter Rechtsakt zum EUDR-Anhang I: Inkrafttreten nach CMS für Dezember 2026 erwartet.
- KI-Omnibus: vom Rat angenommen, Veröffentlichung im Amtsblatt war Anfang Juli noch ausstehend.
Jahresplanung 2027 nach Quartalen
Die folgende Aufteilung ordnet die Stichtage den Abteilungen zu. Sie ist eine redaktionelle Arbeitshilfe und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Vor dem Jahreswechsel:
- Personal: Löhne unter 14,60 Euro anpassen, Minijobs nachrechnen, Ausbildungsverträge für 2027 mit neuen Mindestsätzen abschließen.
- Lohnbuchhaltung: Softwareupdates für Beitragsgrenzen und Lohnsteuer einplanen, elektronische Entgeltunterlagen sicherstellen.
- Buchhaltung: Umsatz 2026 gegen die Schwelle von 800.000 Euro prüfen, E-Rechnungsversand testen.
- Einkauf: EUDR-Rolle je Warengruppe dokumentieren.
Erstes Quartal 2027:
- Instandhaltung und Konstruktion: Neue Maschinen und Umbauten nach der Maschinenverordnung bewerten.
- Zoll und Einkauf: CBAM-Zertifikate für 2026 im Februar erwerben.
- Lager und Technik: Batteriepass für neu beschaffte Stapler- und Speicherbatterien über 2 kWh beim Lieferanten anfordern.
Zweites und drittes Quartal 2027:
- Versand: Umstellung auf ADR 2027 bis 30. Juni abschließen, Unterweisungen anpassen.
- Kleinbetriebe: EUDR-Pflichten bis 30. Juni umsetzen.
- Kasse und Vertrieb: Barzahlungsgrenze ab 10. Juli beachten.
- Zoll: CBAM-Jahreserklärung bis 30. September abgeben.
Viertes Quartal 2027:
- Entwicklung und Vertrieb: Produkte mit digitalen Elementen bis 11. Dezember an den Cyber Resilience Act anpassen.
- IT und Personal: Einsatz von KI-Systemen mit Hochrisikobezug vor dem 2. Dezember prüfen.
- Buchhaltung: Vorbereitung auf die allgemeine E-Rechnungspflicht ab 2028.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestlohn von 14,60 Euro auch für Minijobber?
Ja. Der Mindestlohn gilt für Minijobs ebenso wie für andere Arbeitsverhältnisse. Weil die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie nach der Minijob-Zentrale auf 633 Euro im Monat.
Stehen die Beitragsbemessungsgrenzen 2027 schon fest?
Das Kabinett hat sie am 7. Oktober 2026 beschlossen. Nach der Deutschen Rentenversicherung fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats.
Welcher Umsatz zählt für die E-Rechnungspflicht 2027?
Nach der IHK Region Stuttgart der Gesamtumsatz des Vorjahres, für 2027 also der Umsatz 2026. Liegt er über 800.000 Euro, sind Rechnungen an inländische Unternehmen ab dem 1. Januar 2027 als E-Rechnung auszustellen.
Darf ich nach dem 20. Januar 2027 noch Maschinen nach der alten Richtlinie in Verkehr bringen?
Nein. Nach der DGUV Test gilt ab diesem Tag nur noch die Maschinenverordnung. Eine Übergangszeit mit Wahlrecht gibt es nicht.
Wird der CO2-Preis 2027 steigen?
Nach dem Beschluss des Bundestags vom 15. Oktober 2026 bleibt der nationale Preis 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr soll 2028 starten.
Muss jeder Betrieb ab 2027 die Arbeitszeit elektronisch erfassen?
Ein entsprechendes Gesetz ist noch nicht beschlossen. Der Entwurf sieht nach dem Handwerksblatt gestaffelte Übergangsfristen vor und nimmt Betriebe bis zehn Beschäftigte von der elektronischen Form aus.
Einordnung
Das Jahr 2027 verteilt seine Neuerungen ungleich. Der Januar bündelt Lohn, Sozialversicherung, Steuer, E-Rechnung, CO2-Preis und Maschinenverordnung. Im Februar folgen CBAM-Zertifikate und Batteriepass, im Sommer ADR, EUDR für Kleinbetriebe und die Bargeldgrenze, zum Jahresende Cyber Resilience Act und KI-Verordnung. Für die meisten Industriebetriebe sind Personal und Buchhaltung im Dezember am stärksten gefordert, Konstruktion, Zoll und Versand im Lauf des Jahres.
Wer die Stichtage früh einzelnen Verantwortlichen zuordnet, vermeidet Engpässe in der ersten Januarwoche. Bei den Werten, die noch vom Bundesrat abhängen, lohnt ein kurzer Abgleich nach den Sitzungen im Dezember. Dieser Beitrag wird dann aktualisiert.