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Greenwashing-Verbot ab 27. September 2026: Was das neue UWG für Industriebetriebe, Lieferanten und Einkauf bedeutet

Ab dem 27. September 2026 gelten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neue Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Pauschale Angaben wie „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ sind gegenüber Verbrauchern nur noch mit anerkanntem Nachweis erlaubt, Klimaneutralität auf Basis von Kompensation wird für Produkte unzulässig, und selbst entworfene Siegel ohne Zertifizierungssystem müssen verschwinden. Eine gesetzliche Abverkaufsfrist gibt es nicht. Formal zielt die Reform auf das Verbrauchergeschäft. Für Hersteller, Händler und Einkäufer im Industriebedarf ist sie trotzdem relevant, weil Kataloge, Webshops und Verpackungen häufig auch Verbraucher erreichen und das allgemeine Irreführungsverbot weiterhin für alle Marktteilnehmer gilt. Dieser Beitrag ordnet Stichtag, Verbote und B2B-Reichweite ein und zeigt, was in den verbleibenden gut zwei Wochen zu tun ist.

Versandkartons und Produktverpackungen im Lager mit überklebten Umweltaufdrucken vor dem Stichtag der UWG-Novelle

Stichtag und Rechtsgrundlage

Grundlage der Reform ist die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel EmpCo bekannt ist. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie, ist am 26. März 2024 in Kraft getreten und ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht übertragen.

Deutschland hat den wettbewerbsrechtlichen Teil mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Das Gesetz wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43). Federführend war das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Den vertragsrechtlichen Teil, etwa neue Informationspflichten zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit, regelt ein zweites Gesetz, das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28 veröffentlicht wurde. Der Bundestag hatte das UWG-Änderungsgesetz am 19. Dezember 2025 beschlossen. Nach Artikel 2 tritt das Gesetz am 27. September 2026 in Kraft. Lediglich der neue § 5 Absatz 6 UWG gilt bereits seit dem 19. Juni 2026. Er betrifft die Gestaltung von Online-Oberflächen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und spielt für Industriebetriebe kaum eine Rolle.

Neu ist vor allem die Systematik. Das UWG definiert erstmals, was eine Umweltaussage ist: jede rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung, nach der ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere oder seine Umweltauswirkung im Laufe der Zeit verbessert hat. Ausdrücklich erfasst sind Text, Bilder, grafische Elemente und Symbole, etwa Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Der Rechtsausschuss des Bundestags hat den Entwurfsbegriff der kommerziellen Kommunikation durch den weiteren Begriff der geschäftlichen Handlung ersetzt. Nach seiner Begründung sind damit auch Verhaltensweisen im Verkaufsprozess, bei der Vertragsgestaltung und im Kundenkontakt nach Vertragsschluss erfasst. Sechs neue Nummern im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, der sogenannten Schwarzen Liste, erklären bestimmte Praktiken gegenüber Verbrauchern für stets unzulässig, ohne dass es auf eine Irreführung im Einzelfall ankommt.

Wie groß der Anpassungsbedarf eingeschätzt wird, zeigt eine Zahl aus dem Gesetzgebungsverfahren. Der Regierungsentwurf bezifferte den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 355,8 Millionen Euro. Die Schätzung beruht auf Modellannahmen und umfasst vor allem die Überarbeitung von Verpackungen, Etiketten, Werbemitteln und Onlineauftritten.

Quellen: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 43, Ausfertigung 12.02.2026, Verkündung 19.02.2026; EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2024/825, Datum des Dokuments 28.02.2024, Inkrafttreten 26.03.2024; Umweltbundesamt, Beitrag vom 12. März 2026 zu den beiden Umsetzungsgesetzen; Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3327 vom 17.12.2025, Zusammenstellung zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG und Artikel 2 sowie Bericht zu Nummer 1; IHK Lippe zu Detmold zum Gesetzesbeschluss vom 19. Dezember 2025; ITMR Rechtsanwälte, Rechtsstand 10. August 2026, zum Erfüllungsaufwand.

Gilt das Verbot auch im B2B-Geschäft?

Die harten Verbote gelten nur gegenüber Verbrauchern, das rechtliche Risiko endet aber nicht an der Grenze zum Geschäftskundenvertrieb. Die EU-Kommission stellt in ihrem im Juni 2026 veröffentlichten Fragenkatalog klar, dass die Richtlinie strikt auf Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern beschränkt ist. Praktiken zwischen Unternehmen fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Entsprechend greifen die neuen Tatbestände der Schwarzen Liste nach § 3 Absatz 3 UWG ausschließlich im Verbraucherverkehr. Auch die neuen Anforderungen an Aussagen über künftige Umweltleistungen hat der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich auf Verbraucher bezogen.

Für den Vertrieb an Unternehmen bleibt es beim allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG. Dieses schützt nach seinem Wortlaut Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer gleichermaßen, also auch Einkäufer, Betriebsleiter und Händler. Wie streng dieser Maßstab bereits im Fachhandel angewendet wird, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23). Ein Hersteller von Fruchtgummi und Lakritz hatte in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche geworben, er produziere alle Produkte klimaneutral. Tatsächlich lief die Herstellung nicht CO2-neutral ab, das Unternehmen unterstützte Klimaschutzprojekte über einen Dienstleister. Der BGH hielt die Werbung für irreführend, weil auch die fachkundigen Leser der Zeitung den Begriff sowohl als Reduktion als auch als Kompensation verstehen konnten. Die Erläuterung muss nach dem Urteil in der Werbung selbst stehen. Ein QR-Code mit Verweis auf die Internetseite des Klimadienstleisters genügte nicht.

Hinzu kommt eine Klarstellung, die auch zwischen Unternehmen wirkt. Die Reform zählt ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG. Da diese Vorschrift keinen bestimmten Adressatenkreis nennt, gilt sie auch für Angaben in B2B-Katalogen, Datenblättern und Ausschreibungsunterlagen.

Eine ausdrückliche Entlastung für den B2B-Bereich findet sich nur in den Gesetzesmaterialien. Der Rechtsausschuss legt in seinem Bericht zugrunde, dass Siegel oder Zeichen mit Nachhaltigkeitsbezug, die nur für den Business-to-Business-Bereich bestimmt sind, nicht unter den Begriff des Nachhaltigkeitssiegels fallen. Das soll auch gelten, wenn Verbraucher sie wahrnehmen können, etwa als Aufdruck auf einem Versandkarton, weil solche Zeichen nach der Verkehrsauffassung nicht auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern zielen. Zugleich hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, die Kommission um eine entsprechende Klarstellung zu bitten. Im Gesetzestext selbst steht diese Ausnahme nicht, und die Kommission hat sich in ihrem Fragenkatalog zu reinen B2B-Zeichen nicht geäußert. Weil die Richtlinie vollharmonisierend wirkt, entscheidet über die Auslegung letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union.

In der Praxis des Industriebedarfs verschwimmt die Trennung ohnehin häufig. Viele Anbieter von Büroausstattung, Verpackungsmaterial, Reinigungsmitteln oder Werkzeug betreiben Onlineshops ohne Gewerbenachweis, liefern über Baumärkte und Versandhändler auch an Privatkunden oder stellen Produkttexte und Bilder Händlern zur Verfügung, die damit Verbraucher bewerben. Wer nicht sicher ausschließen kann, dass eine Aussage auch Verbraucher erreicht, sollte sie am Maßstab der Schwarzen Liste prüfen. Für die reine Geschäftskundenkommunikation bleibt der Maßstab des BGH maßgeblich, der pauschale Klimaaussagen ohne Erläuterung in der Werbung selbst ebenfalls nicht zulässt.

Quellen: Europäische Kommission, Questions & Answers zur Richtlinie (EU) 2024/825, Juni 2026, Frage 1; Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 138/2024 zum Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23, mit Wortlaut des § 5 Abs. 1 UWG; Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3327, Zusammenstellung zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 UWG, Besonderer Teil A Nr. 4 und Entschließung II Nr. 2 Buchst. b; ITMR Rechtsanwälte zu § 3 Abs. 3 UWG. Einordnung gemischter Vertriebswege: Redaktion industrie-fachwissen.de.

Die sechs neuen Verbote im Überblick

Die folgende Übersicht fasst die neuen Nummern des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG zusammen. Die Beispiele aus dem Umfeld von Betriebsausstattung und Industriebedarf sind redaktionelle Illustrationen und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

Nummer Stets unzulässig gegenüber Verbrauchern Beispiel aus dem Industriebedarf
2a Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch staatlich festgesetzt ist Hauseigenes Zeichen „Öko-Linie geprüft“ auf Bürostühlen ohne unabhängige Prüfstelle
4a Allgemeine Umweltaussage ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung „Umweltfreundliche Luftpolsterfolie“ ohne weitere Angabe auf demselben Medium
4b Umweltaussage zum ganzen Produkt oder Unternehmen, obwohl sie nur einen Teilaspekt betrifft „Recycelter Werkzeugkoffer“, wenn nur der Schaumstoffeinsatz aus Rezyklat besteht
4c Klimaaussage zu einem Produkt auf Grundlage der Kompensation von Treibhausgasemissionen „Klimaneutraler Versandkarton“, weil der Hersteller Zertifikate für Waldprojekte kauft
10a Gesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte der Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darstellen Hervorhebung einer vorgeschriebenen Eigenschaft als Alleinstellungsmerkmal im Produkttext
23d Sieben Tatbestände zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Betriebsstoffen Ein Akkugerät als reparierbar bewerben, obwohl keine Reparatur möglich ist

Liegen die Merkmale eines dieser Tatbestände vor, findet keine Abwägung mehr statt. Es kommt weder darauf an, ob die Aussage die Kaufentscheidung tatsächlich beeinflusst, noch auf eine Spürbarkeitsschwelle. Parallel bleibt § 5 UWG anwendbar, sodass auch eine Aussage, die an allen sechs Nummern vorbeigeht, im Einzelfall irreführend sein kann.

Die Nummer 23d ist für Anbieter von Maschinen, Elektrowerkzeugen und Geräten mit Software von Bedeutung. Das Umweltbundesamt fasst die sieben Fallgruppen so zusammen: Es ist unzulässig, negative Auswirkungen einer Softwareaktualisierung zu verschweigen, eine bloße Funktionsaktualisierung als notwendig darzustellen, trotz Kenntnis für eine Ware mit haltbarkeitsbegrenzendem Merkmal zu werben und eine unzutreffende Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen zu behaupten. Verboten sind außerdem die Präsentation nicht reparierbarer Waren als reparierbar, das Veranlassen zum vorzeitigen Ersatz von Betriebsstoffen und das Verschweigen oder unzutreffende Behaupten von Funktionseinbußen bei Ersatzteilen, Zubehör oder Betriebsstoffen fremder Hersteller.

Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3327, Zusammenstellung zu Artikel 1 Nummer 7 (Anhang Nr. 2a, 4a bis 4c, 10a, 23d Buchst. a bis g); Umweltbundesamt, Liste der Verbote zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit; Beispiele: Redaktion industrie-fachwissen.de.

Klimaneutral durch Kompensation: Nummer 4c

Die Nummer 4c verbietet Aussagen, ein Produkt habe aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung. Die Kommission nennt als typische Formulierungen klimaneutral, CO2-neutral zertifiziert, klimapositiv, klimakompensiert, verringerte Klimawirkung und begrenzter CO2-Fußabdruck. Als Beispiel führt sie einen Flug an, der als klimaneutral beworben wird, weil die Fluggesellschaft in Aufforstung investiert. Anders als nach dem bisherigen Maßstab des BGH hilft auch ein erläuternder Zusatz nicht mehr. Beruht die Aussage auf Ausgleich außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts, ist sie verboten.

Zulässig bleiben Klimaaussagen, die auf dem tatsächlichen Lebenszyklus des Produkts beruhen. Nach Auffassung der Kommission darf ein Unternehmen etwa eine verringerte CO2-Wirkung angeben, wenn diese auf realen Verbesserungen im Herstellungsprozess basiert und klar und hervorgehoben auf demselben Medium spezifiziert wird. Solche Aussagen müssen durch eine belastbare Ökobilanz gestützt sein. Unternehmen dürfen außerdem weiterhin über Investitionen in Klimaschutzprojekte informieren, solange die Darstellung nicht irreführt und dem Produkt keine Klimawirkung zuschreibt. Kompensationsaussagen auf Unternehmensebene fallen nicht unter die Nummer 4c. Sie bleiben aber an den übrigen Vorschriften zu messen, insbesondere am Verbot allgemeiner Umweltaussagen.

Im Industriebedarf sind Kompensationsaussagen weit verbreitet, etwa als klimaneutraler Versand, klimaneutral gedruckter Katalog oder CO2-kompensierte Kartonage. Wer solche Angaben gegenüber Verbrauchern verwendet, muss sie bis zum Stichtag entfernen oder durch eine belegte Reduktionsaussage ersetzen. Eine praktikable Formulierung benennt Bezugsgröße, Zeitraum und Methode, zum Beispiel die prozentuale Senkung der Emissionen je Tonne Produkt gegenüber einem Basisjahr. Welche Warnsignale Einkäufer bei Umweltangaben auf Verpackungen schon heute beachten sollten, beschreibt unser Beitrag zu nachhaltiger Verpackung, Materialien und Zertifizierungen.

Quellen: Europäische Kommission, Questions & Answers, Juni 2026, Fragen 6 und 10 mit Verweis auf Erwägungsgrund 12 der Richtlinie; Umweltbundesamt zur Beschränkung auf produktbezogene Aussagen; Formulierungshinweis: Redaktion industrie-fachwissen.de.

Allgemeine Umweltaussagen und der Nachweis: Nummer 4a

Eine allgemeine Umweltaussage ist eine schriftliche oder mündliche Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und deren Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist. Die Richtlinie nennt als Beispiele umweltfreundlich, grün, naturfreundlich, ökologisch, klimafreundlich, energieeffizient, biologisch abbaubar und biobasiert. Die Kommission verdeutlicht den Unterschied an einem Verpackungsbeispiel. Die Angabe „klimafreundliche Verpackung“ ohne weitere Erläuterung ist allgemein und damit unzulässig, sofern keine anerkannte Umweltleistung vorliegt. Die Angabe, dass die gesamte für die Herstellung der Verpackung eingesetzte Energie aus erneuerbaren Quellen stammt, ist dagegen eine spezifische Aussage. Sie fällt nicht unter das Verbot, muss aber zutreffen und belegbar sein.

Farben und Bilder allein gelten nicht als allgemeine Umweltaussage, weil diese schriftlich oder mündlich getroffen werden muss. In Kombination mit Text oder Logos kann ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen jedoch zur Umweltaussage werden oder vom Verbraucher sogar als Siegel wahrgenommen werden. Für Verpackungsgestaltung und Katalogbilder empfiehlt die Kommission deshalb Zurückhaltung bei Naturmotiven neben Nachhaltigkeitsaussagen. Wo kein Platz für eine Spezifizierung vorhanden ist, sollte die Aussage nach ihrer Leitlinie von 2021 in der Regel unterbleiben. Das betrifft vor allem kurze Katalogzeilen, Produktüberschriften im Webshop und Filterkategorien wie „nachhaltige Produkte“.

Wer eine allgemeine Aussage beibehalten will, braucht eine anerkannte hervorragende Umweltleistung. Das Gesetz lässt dafür drei Wege zu. Der erste ist das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010. Der zweite sind offiziell anerkannte Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024, wie der Blaue Engel, der Nordische Schwan oder das Österreichische Umweltzeichen. Der dritte ist eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht, etwa die höchste Klasse der Energieverbrauchskennzeichnung. Die Leistung muss sich dabei auf die konkrete Aussage beziehen. Energieeffizient lässt sich auf die Energieverbrauchskennzeichnung stützen. Biologisch abbaubar lässt sich dagegen nicht mit dem EU-Umweltzeichen begründen, wenn dessen Kriterien für die betreffende Produktgruppe keine Anforderungen an die Abbaubarkeit enthalten.

Für den Einkauf von Betriebsausstattung ist interessant, dass die Kommission produktgruppenspezifische Aussagen aus den Kriterien des EU-Umweltzeichens benennt. Für Möbel ist dies etwa die leichte Recyclingfähigkeit, für Papierprodukte die Herkunft aus recycelten oder nachhaltigen Quellen und für Schmierstoffe eine begrenzte Wirkung auf Gewässer. Eine wichtige Ausnahme betrifft Gemische wie Reinigungsmittel, Farben und Werkstattchemie, die nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. Nach deren Artikel 25 Absatz 4 dürfen Angaben wie ökologisch, ungiftig oder nicht umweltschädlich auf Etikett und Verpackung nicht erscheinen, auch wenn das Produkt ein Umweltzeichen trägt. Für Verpackungen kommen ab 2028 zusätzlich die harmonisierten Kennzeichnungspflichten der PPWR hinzu, die unser Beitrag zur PPWR-Kennzeichnung mit Materialsymbolen und Fristen erläutert.

Quellen: Europäische Kommission, Questions & Answers, Juni 2026, Fragen 2, 4, 5 und 7; Umweltbundesamt zu anerkannten hervorragenden Umweltleistungen wie EU Ecolabel, Blauer Engel und höchster Effizienzklasse des Energielabels; IHK Lippe zu Detmold zu Bildsprache und Gestaltungselementen.

Siegel, Hauslabels und Zertifizierungssysteme: Nummer 2a

Der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels ist weit gefasst. Er umfasst jedes freiwillige öffentliche oder private Vertrauenszeichen, Gütezeichen oder Vergleichbares, das ein Produkt, ein Verfahren oder ein Unternehmen wegen ökologischer oder sozialer Merkmale hervorhebt. Auch Siegel zu fairen Löhnen oder Arbeitsbedingungen fallen darunter. Zulässig sind ab dem Stichtag nur noch Siegel, die von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Staatliche Siegel aus Nicht-EU-Ländern gelten nach Auffassung der Kommission nur dann als zulässig, wenn auch sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen.

Ein Zertifizierungssystem ist nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG ein System der Überprüfung durch Dritte, dessen Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar sind. Es muss vier Kriterien gleichzeitig erfüllen. Das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen. Der Systeminhaber arbeitet die Anforderungen in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern aus. Das System legt Verfahren für den Umgang mit Verstößen fest und sieht den Entzug oder die Aussetzung der Siegelnutzung vor. Die Überwachung erfolgt in einem objektiven Verfahren durch einen Dritten, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen, unionsweiten oder mitgliedstaatlichen Normen und Verfahren beruht. Die Kommission nennt als Beispiel die Norm ISO 17065.

Bemerkenswert ist eine Klarstellung der Kommission. Systeminhaber und werbendes Unternehmen dürfen identisch sein, solange das System für alle Unternehmen offen ist. Systeminhaber und überwachender Dritter müssen dagegen zwei rechtlich getrennte Personen sein. Ein eigenes Firmenzeichen ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wohl aber ein eigenes Zeichen ohne externe Kontrolle. Vor der Verwendung muss das Unternehmen anhand der öffentlich zugänglichen Bedingungen prüfen, ob ein Siegel diese Mindestanforderungen erfüllt. Jedes Siegel, das ab dem 27. September 2026 im Verbraucherverkehr verwendet wird, muss den Vorgaben entsprechen. Eine Übergangsfrist sieht die Richtlinie nicht vor.

Marken sind nach dem Verständnis des Rechtsausschusses keine Nachhaltigkeitssiegel, weil bei ihnen die Herkunftsfunktion im Vordergrund steht. Eine Ausnahme gilt für Gewährleistungsmarken, die eine bestimmte Eigenschaft garantieren. Logos von Umweltorganisationen, etwa im Rahmen einer Kooperation, sollen nach demselben Bericht nur dann ein Siegel sein, wenn der Eindruck entsteht, die Organisation habe das konkrete Produkt geprüft und stehe für dessen Qualität ein. Unabhängig davon kann ein Marken- oder Produktname mit Bestandteilen wie grün, eco oder klimaneutral eine Umweltaussage sein, wenn er beim Verbraucher eine Umweltassoziation weckt. Dann muss die Aussage auf demselben Medium spezifiziert werden, oder das Unternehmen muss die anerkannte Umweltleistung nachweisen. Für Hersteller mit Produktlinien wie „Eco“ oder „Green“ im Namen ist dieser Punkt häufig aufwendiger als die eigentliche Siegelfrage.

Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3327, Zusammenstellung zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG sowie Besonderer Teil A Nr. 1 und 3; Europäische Kommission, Questions & Answers, Juni 2026, Fragen 3, 8, 9 und 17.

Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“

Viele Industrieunternehmen kommunizieren Klimaziele, etwa eine klimaneutrale Produktion bis zu einem bestimmten Jahr. Solche Aussagen über künftige Umweltleistungen sind nicht per se verboten. Sie werden aber im Einzelfall als irreführend bewertet, wenn sie nicht durch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen gedeckt sind. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen stehen, der auch die Zuweisung von Ressourcen enthält. Ein unabhängiger externer Sachverständiger muss den Plan regelmäßig überprüfen, und seine Ergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.

Die Kommission hält einen QR-Code auf der Verpackung, der zum Umsetzungsplan und zu den Prüfergebnissen auf der Unternehmenswebsite führt, für ausreichend. Der Rechtsausschuss des Bundestags verlangt nach seiner Begründung zusätzlich einen Zugang für Verbraucher ohne Smartphone, etwa eine aufgedruckte Internetadresse. Wer beides anbietet, vermeidet diese Unsicherheit. Ein festes Prüfintervall schreibt die Richtlinie nicht vor. Die Kommission bezeichnet eine jährliche oder zweijährliche Prüfung als gute Praxis. Zu beachten ist, dass ein pauschales künftiges Klimaneutralitätsversprechen zusätzlich als allgemeine Umweltaussage unter die Nummer 4a fallen kann.

Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD, die sich an Investoren richten und gesetzlich vorgeschrieben sind, fallen nach Einschätzung der Kommission in der Regel nicht unter die Richtlinie. Anders ist es, wenn ein Unternehmen Inhalte aus seinem Bericht freiwillig in der Werbung gegenüber Verbrauchern verwendet. Dann handelt es sich um eine Umweltaussage, die den neuen Regeln unterliegt.

Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3327, Zusammenstellung zu § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG und Besonderer Teil A zur öffentlichen Einsehbarkeit des Umsetzungsplans; Europäische Kommission, Questions & Answers, Juni 2026, Fragen 1, 6 und 12.

Lagerware, Kataloge und Webshop: Keine Abverkaufsfrist

Die Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026 auch für Produkte, die bereits hergestellt, bestellt oder ausgeliefert sind. Eine gesetzliche Abverkaufsfrist gibt es nicht. Der Bundestag hat in seiner Entschließung festgehalten, dass die Vorgaben der Richtlinie eine längere Abverkaufsfrist im deutschen Recht nicht zulassen. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, bei der Kommission eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für Waren zu verlangen, die bis zum 27. März 2026 produziert wurden, also bis zum 27. März 2027. Genannt werden vor allem langsam drehende Produkte mit langer Haltbarkeit, die sich nur mit erheblichem Aufwand umetikettieren lassen. Diese Frist ist bislang kein geltendes Recht. Die Kommission nennt als praktische Lösungen das Überkleben unzulässiger Aussagen und ergänzende Informationen am Verkaufsort.

Orientierung für den Umgang mit Altbeständen bietet eine gemeinsame Verständigung des Netzes der europäischen Verbraucherschutzbehörden (CPC-Netz) vom Juni 2026. Sie ist ausdrücklich keine förmliche Position und keine verbindliche Auslegung, die nationalen Behörden sollen sie aber bei ihrer Durchsetzung berücksichtigen. Die Verständigung enthält sechs Grundsätze:

  • Unternehmen müssen ohne Verzug und in gutem Glauben auf die Einhaltung der Regeln bis zum Stichtag hinarbeiten, weil Umweltaussagen schon bisher dem Irreführungsverbot unterlagen.
  • Behörden können gestuft vorgehen und vorrangig Onlineaussagen, Werbemittel außerhalb der Verpackung, besonders schädliche Praktiken sowie Produkte mit kurzer Haltbarkeit oder schnellem Lagerumschlag prüfen.
  • Berücksichtigt werden können praktische Zwänge wie Verpackungszyklen, Lagermengen, frühere Produktions- und Bestellaufträge, Abhängigkeiten in der Lieferkette und die technische Machbarkeit von Korrekturen.
  • Erwartet werden nachweisbare Bemühungen, etwa das Entfernen von Onlineaussagen, aktualisierte Werbemittel, angepasste Neuverpackungen, Aufkleber, Hinweise am Verkaufsort, die Abstimmung mit Lieferanten und eine Dokumentation der Schritte mit Datum.
  • Vernichtung oder Rückruf sollen Behörden nicht verlangen, wenn solche Maßnahmen unverhältnismäßige Kosten oder unnötige Umweltschäden verursachen würden.
  • In begründeten Fällen können Behörden zunächst informieren und zur Korrektur mit angemessener Frist auffordern, bevor sie Sanktionen verhängen.

Für Deutschland ist die Reichweite dieser Verständigung begrenzt. Das Lauterkeitsrecht wird hierzulande ganz überwiegend von Mitbewerbern und Verbänden auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt, und diese sind an das Papier nicht gebunden. Eine dokumentierte Umstellung ist dennoch das Beste, was sich im Streitfall vorlegen lässt. Aus Sicht der Redaktion empfiehlt sich eine Reihenfolge, die mit geringem Sachaufwand beginnt: zuerst Webshop, Produktdatenblätter und Händlerdaten, dann Kataloge, Prospekte und Messematerial, anschließend Aufkleber auf Lagerware und schließlich die Umstellung der nächsten Druckauflage.

Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3327, Entschließung I Nr. 1 und II Nr. 1; IHK Lippe zu Detmold zur fehlenden Übergangsfrist; Europäische Kommission, Questions & Answers, Juni 2026, Frage 18; Consumer Protection Cooperation Network, Common understanding on old stock situations, Juni 2026, Grundsätze 1 bis 6; ITMR Rechtsanwälte zur zivilrechtlichen Durchsetzung. Reihenfolge der Umstellung: Redaktion industrie-fachwissen.de.

Abmahnrisiko und Bußgelder realistisch einordnen

In der öffentlichen Diskussion wird häufig ein Bußgeld von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes genannt. Bußgelder nach § 19 UWG setzen jedoch einen weitverbreiteten Verstoß im Sinne des § 5c UWG voraus, also einen Verstoß, der Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten betrifft. Der Regelrahmen liegt nach § 19 Absatz 2 UWG bei bis zu 50.000 Euro. Gegenüber Unternehmern mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz sind nach Absatz 3 bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten möglich, ohne Schätzgrundlage höchstens zwei Millionen Euro. Dieser umsatzbezogene Rahmen ist an eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme der europäischen Verbraucherschutzbehörden gebunden. Für die meisten mittelständischen Betriebe ist deshalb nicht das Bußgeld das Hauptrisiko.

Das wirtschaftliche Risiko liegt in der zivilrechtlichen Durchsetzung. Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen können abmahnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen und eine einstweilige Verfügung beantragen. Ein einziges beanstandetes Motiv betrifft dann jede Charge, jeden Onlineshop und jeden Katalog, in dem es verwendet wird. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, bindet sich zudem an eine Aussage, die möglicherweise noch tausendfach auf Lagerware gedruckt ist. Bevor auf eine Abmahnung reagiert wird, sollte deshalb feststehen, wo das beanstandete Motiv überall im Umlauf ist.

Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3327, Zusammenstellung zu § 5c Abs. 1 und § 19 Abs. 2 bis 5 UWG; ITMR Rechtsanwälte zur Bindung an koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen und zu den Durchsetzungswegen nach §§ 8, 12 und 13 UWG; Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 138/2024, zur Klage der Wettbewerbszentrale als Beispiel für die zivilrechtliche Durchsetzung.

Was der Einkauf jetzt mit Lieferanten klären sollte

Einkaufsabteilungen sind in zwei Rollen betroffen. Zum einen stützen sie Beschaffungskriterien und eigene Nachhaltigkeitsangaben häufig auf Aussagen ihrer Lieferanten. Zum anderen übernehmen Händler und Hersteller mit eigenem Vertrieb diese Aussagen in Kataloge, Webshops und Verpackungen. Wer eine fremde Umweltaussage in der eigenen Kommunikation verwendet, nimmt damit nach verbreiteter Auffassung eine eigene geschäftliche Handlung vor und kann selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der bloße Verweis darauf, dass der Hersteller sein Siegel geprüft habe, schützt davor nicht.

Aus Sicht der Redaktion sollte eine Lieferantenabfrage vor dem Stichtag mindestens klären, ob Klimaaussagen auf Reduktion oder auf Kompensation beruhen, welches Siegel verwendet wird und welches Zertifizierungssystem mit welcher Prüfstelle dahintersteht, ob eine allgemeine Aussage durch das EU-Umweltzeichen oder ein anerkanntes Typ-I-Zeichen gedeckt ist und ob die Belege auf Anfrage vorgelegt werden können. Hinzu kommen die Fragen, ob bereits bedruckte Verpackungen im Lager des Lieferanten den neuen Regeln entsprechen, wer die Kosten für Aufkleber oder Neudruck trägt und ob Produktdaten für Händler bereits bereinigt ausgeliefert werden. Für neue Rahmenverträge bietet sich eine Klausel an, nach der der Lieferant die Richtigkeit und Belegbarkeit seiner Umweltaussagen gewährleistet. Die konkrete Ausgestaltung sollte mit der Rechtsabteilung abgestimmt werden.

Betriebe, die zusätzlich direkt an Verbraucher verkaufen, etwa über einen Werksverkauf oder einen offenen Onlineshop, sollten eine zweite Neuerung desselben Stichtags im Blick behalten. Ab dem 27. September 2026 ist am Verkaufsort ein harmonisierter Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung vorgesehen, im Onlinehandel etwa als allgemeiner Hinweis auf der Website. Gestaltung und Inhalt hat die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt.

Quellen: ITMR Rechtsanwälte zur Verantwortlichkeit von Händlern und Herstellern nach § 8 Abs. 1 UWG; Europäische Kommission, Questions & Answers, Juni 2026, Fragen 8 und 21. Inhalte der Lieferantenabfrage: Redaktion industrie-fachwissen.de.

Checkliste bis zum 27. September 2026

Prüfpunkte für Hersteller, Händler und Einkauf

  • Alle Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen erfasst, getrennt nach Verpackung, Etikett, Webshop, Katalog, Datenblatt, Messestand und sozialen Medien
  • Vertriebswege geprüft, über die Aussagen auch Verbraucher erreichen, einschließlich Händlerdaten und Marktplätzen
  • Produktbezogene Klimaaussagen auf Basis von Kompensation entfernt oder durch belegte Reduktionsangaben ersetzt
  • Allgemeine Aussagen wie umweltfreundlich oder grün gestrichen, auf demselben Medium spezifiziert oder durch ein anerkanntes Umweltzeichen belegt
  • Jedes verwendete Siegel auf staatliche Festsetzung oder ein Zertifizierungssystem mit getrennter Prüfstelle geprüft
  • Marken- und Produktnamen mit Umweltbezug auf Umweltassoziation geprüft
  • Klimaziele mit Umsetzungsplan, externer Prüfung und Zugang für Verbraucher unterlegt
  • Etiketten von Gemischen nach CLP auf unzulässige Angaben wie ökologisch oder ungiftig geprüft
  • Plan für Lagerware erstellt und alle Umstellungsschritte mit Datum dokumentiert
  • Lieferantenabfrage zu Belegen, Siegeln und Kostenübernahme versendet
  • Prüfung von Umweltaussagen als fester Punkt in die Druck- und Onlinefreigabe aufgenommen

Fazit

Die UWG-Novelle beendet für das Verbrauchergeschäft die Einzelfallprüfung bei den verbreitetsten Formen des Greenwashings. Kompensationsbasierte Klimaneutralität für Produkte, pauschale Umweltversprechen ohne anerkanntes Umweltzeichen und Hauslabels ohne unabhängige Prüfung sind ab dem 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Für den reinen B2B-Vertrieb gelten die Verbote formal nicht, der strenge Irreführungsmaßstab des BGH aber sehr wohl, und im Industriebedarf erreichen viele Aussagen über Webshops und Handelspartner ohnehin auch Privatkunden.

In den verbleibenden gut zwei Wochen lässt sich das Risiko vor allem durch eine vollständige Bestandsaufnahme und die schnelle Bereinigung digitaler Kanäle senken. Aufkleber und Neudruck für Lagerware folgen im zweiten Schritt. Wer die Schritte dokumentiert und die Belege für verbleibende Aussagen in einer Akte bündelt, ist sowohl gegenüber Behörden als auch bei einer Abmahnung besser aufgestellt.

Quellen

Redaktionsschluss: 11. September 2026. Alle externen Quellen wurden am 11. September 2026 abgerufen und waren zu diesem Zeitpunkt erreichbar. Der zitierte Gesetzeswortlaut folgt der vom Bundestag beschlossenen Fassung in Drucksache 21/3327. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Fragen und Antworten der Kommission und die Verständigung des CPC-Netzes sind nach eigener Angabe keine verbindliche Auslegung. Verbindlich legt allein der Gerichtshof der Europäischen Union die Richtlinie aus. Zu den ab dem 27. September 2026 anwendbaren Vorschriften liegt noch keine Rechtsprechung vor. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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