Brandklassen nach DIN EN 2: Die Grundlage jeder Auswahl
Bevor über Löschmittel entschieden wird, muss feststehen, welche brennbaren Stoffe im Bereich tatsächlich vorhanden sind. Die Brandklassen nach DIN EN 2 sind in Tabelle 1 der ASR A2.2 zusammengefasst und werden auf jedem Gerät als Piktogramm dargestellt. Die Zuordnung ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum.
| Klasse | Brennbare Stoffe | Typische Beispiele im Betrieb |
|---|---|---|
| A | feste Stoffe, überwiegend organischer Natur, verbrennen unter Glutbildung | Holz, Papier, Kartonagen, Textilien, Kohle, Autoreifen |
| B | flüssige oder flüssig werdende Stoffe | Benzin, Öle, Schmierfette, Lacke, Harze, Wachse, Teer |
| C | Gase | Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas |
| D | Metalle | Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen |
| F | Speiseöle und Speisefette in Frittier- und Fettbackgeräten | Kantinenküche, Betriebsrestaurant, Fritteusen |
Eine eigene Brandklasse für Brände an elektrischen Anlagen gibt es in der DIN EN 2 nicht. Das überrascht viele Einkäufer, ist aber technisch begründet: Elektrischer Strom brennt nicht, es brennen die Isolierstoffe, Gehäuse und Kabel und damit Stoffe der Klasse A oder B. Feuerlöscher, die im Bereich elektrischer Anlagen eingesetzt werden dürfen, tragen deshalb keine eigene Klassenkennzeichnung, sondern eine Angabe zur maximalen Spannung und zum notwendigen Mindestabstand, typischerweise bis 1.000 Volt bei einem Meter Abstand. Wer über diesem Spannungsbereich arbeitet, muss zusätzlich die DIN VDE 0132 beachten.
Die sechs Löschmittel und ihre Einsatzgrenzen
Wasser wirkt durch Kühlung und deckt ausschließlich die Brandklasse A ab. Moderne Wasserlöscher arbeiten mit Zusätzen auf Salzbasis, die die Löschleistung deutlich erhöhen, ohne Fluorverbindungen einzusetzen. Für Papierlager, Archive, Textilbereiche und die meisten Büroflächen ist das die sauberste und günstigste Lösung, weil Rückstände sich einfach beseitigen lassen.
Schaum deckt die Klassen A und B ab und war jahrzehntelang das Standardlöschmittel im gewerblichen Bereich. Die Schaumdecke trennt den Brennstoff von der Luft und verhindert eine Rückzündung. Genau diese Filmbildung wurde bisher durch fluorierte Tenside erreicht, was den Schaumlöscher in das Zentrum der aktuellen Regulierung rückt.
ABC-Pulver deckt drei Brandklassen gleichzeitig ab und ist je Löschmitteleinheit das günstigste Mittel. Die Löschwirkung beruht auf einem Eingriff in die chemische Verbrennungsreaktion. Der Nachteil zeigt sich erst nach dem Einsatz, dazu weiter unten mehr.
Kohlendioxid löscht durch Sauerstoffverdrängung, ist elektrisch nicht leitend und hinterlässt keinerlei Rückstände. Es deckt nur die Brandklasse B ab und ist deshalb ein Sonderlöschmittel für Serverräume, Schaltanlagen, Prüf- und Reinräume. In geschlossenen Räumen entsteht dabei eine erhebliche Personengefährdung.
Fettbrandlöschmittel für die Klasse F verseift das brennende Speisefett und bildet eine stabile Sperrschicht. Ein Wasser- oder Schaumlöscher würde in einer Fritteuse eine Fettexplosion auslösen. Fettbrandlöscher werden mit 5F, 25F, 40F oder 75F ausgewiesen, wobei die Zahl das Fettvolumen in Litern angibt.
Metallbrandpulver der Klasse D deckt brennende Leichtmetalle ab und wird über ein Pulverbrausrohr drucklos aufgebracht. In Gießereien, Zerspanungsbetrieben mit Magnesium- und Aluminiumbearbeitung sowie in der Batteriefertigung ist dieses Gerät nicht ersetzbar. Für Lithium-Ionen-Akkus in Geräten und Fahrzeugen kommen inzwischen spezielle wasserbasierte Löscher mit Additiven zum Einsatz, die auf hohe Kühlleistung ausgelegt sind. Sie decken formal die Klasse A ab und werden vom Hersteller ausdrücklich für Lithium-Anwendungen freigegeben.
| Löschmittel | Brandklassen | Folgeschäden | Bevorzugter Einsatzbereich | Preis 6 kg/6 l | PFAS-Regulierung betroffen |
|---|---|---|---|---|---|
| Wasser mit Salzzusatz | A | gering, wasserlöslich | Büro, Archiv, Papier- und Textillager | 75 bis 125 € | nein |
| Schaum, fluorfrei | A und B | mäßig, mechanisch entfernbar | Werkstatt, Lager, Produktion, Mischnutzung | 78 bis 145 € | nein, zukunftssicher |
| Schaum, fluorhaltig (AFFF) | A und B | hoch, PFAS-Kontamination von Boden und Wasser | nur noch Restnutzung bis 2030 | Beschaffung nicht mehr sinnvoll | ja, Austauschpflicht |
| ABC-Pulver | A, B und C | sehr hoch, korrosiv, dringt in Technik ein | Außenbereiche, Tiefgaragen, Heizräume, Fahrzeuge | 40 bis 70 € | nein |
| Kohlendioxid | B | keine, rückstandsfrei | Serverraum, Schaltanlage, Labor, Reinraum | 50 bis 115 € | nein |
| Fettbrandschaum | A, B und F | mäßig | Kantinenküche, Fritteusen, Fettbackgeräte | 120 bis 140 € | je nach Produkt prüfen |
| Metallbrandpulver | D | hoch | Gießerei, Leichtmetallzerspanung, Batteriefertigung | ab 250 € | nein |
Der Stichtag 23. Oktober 2026: Was das PFAS-Verbot für Betriebe bedeutet
Die Europäische Kommission hat Anfang Oktober 2025 die Beschränkung von PFAS in Löschschäumen verabschiedet. Die Verordnung (EU) 2025/1988 wurde als Eintrag 82 in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen und ist am 23. Oktober 2025 in Kraft getreten. Erstmals wird damit nicht eine einzelne Substanz, sondern eine ganze Stoffgruppe reguliert. Maßgeblich ist ein Grenzwert von einem Milligramm je Liter für die Summe aller PFAS-Verbindungen im Löschschaum.
Für den betrieblichen Alltag sind drei Termine relevant, die der bvfa in seinem Merkblatt zum Verbot von PFAS-Schaum in Feuerlöschern gemeinsam mit der DGUV und dem Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe zusammengestellt hat.
| Datum | Was gilt ab dann | Konsequenz für den Betrieb |
|---|---|---|
| 23. Oktober 2025 | Verordnung in Kraft | Neubeschaffung ausschließlich fluorfrei planen |
| 23. Oktober 2026 | Inverkehrbringen von PFAS-Schaum in Feuerlöschern und von Ersatzfüllungen verboten | keine Wiederbefüllung bei der Wartung mehr möglich, Kennzeichnungs- und Managementpflichten für Bestände |
| 23. April 2027 | gilt zusätzlich für alkoholbeständige Schäume | betrifft Bereiche mit polaren Flüssigkeiten wie Aceton, Methanol, Ethanol, Isopropanol |
| 31. Dezember 2030 | Nutzung PFAS-haltiger Feuerlöscher vollständig untersagt | bis dahin muss der gesamte Bestand ausgetauscht sein |
Die Frist im Oktober 2026 wirkt auf den ersten Blick weniger dramatisch als das Nutzungsende 2030, hat in der Praxis aber die unmittelbarere Wirkung. Tragbare Feuerlöscher werden alle zwei Jahre instand gehalten, und beim turnusmäßigen Löschmitteltausch steht dann kein PFAS-haltiges Ersatzmittel mehr zur Verfügung. Die Hersteller haben das Angebot dieser Ersatzfüllungen nach Angaben des bvfa bereits eingestellt. Ein betroffenes Gerät ist damit ab der nächsten Instandhaltung faktisch am Ende seiner Nutzungsdauer, unabhängig von seinem technischen Zustand.
Hinzu kommen ab dem 23. Oktober 2026 Auflagen für die weitere Verwendung. Das Umweltbundesamt weist zu PFAS in Feuerlöschmitteln auf einen standortspezifischen Managementplan sowie auf die Kennzeichnungspflicht für Schäume mit einer PFAS-Konzentration ab einem Milligramm je Liter hin. Die Behörde nennt außerdem eine Zahl, die die Dimension des Problems verdeutlicht: In einer Bestandsaufnahme in Nordrhein-Westfalen ließen sich nahezu zwei Drittel der bekannten PFAS-Schadensfälle in Boden und Grundwasser auf den Einsatz PFAS-haltiger Löschschäume zurückführen. In der Nähe des Düsseldorfer Flughafens musste deshalb bereits ein See gesperrt werden.
Betroffene Geräte erkennen und die Umrüstungsfrage
Die Identifikation im Bestand ist einfacher, als viele erwarten. Ein Schaumlöscher mit der Kennzeichnung der Brandklassen A und B ist in aller Regel fluorhaltig, sofern er älter als etwa drei Jahre ist. Fluorfreie Geräte tragen einen ausdrücklichen Vermerk wie „fluorfrei“ oder „ohne Zusatz von PFAS“ auf dem Typschild. Pulver-, Wasser- und Kohlendioxidlöscher enthalten grundsätzlich keine PFAS-Zusätze und sind von der Regulierung nicht betroffen.
Eine Laboranalyse einzelner Geräte ist zwar möglich, aber aufwendig und wirtschaftlich nicht darstellbar. Im Zweifel ist der Austausch die günstigere Entscheidung. Wichtig ist außerdem, dass ein einfacher Löschmittelwechsel meist nicht ausreicht. Einmal mit fluorhaltigem Schaum befüllte Behälter lassen sich nur sehr schwer so weit reinigen, dass der Grenzwert von einem Milligramm je Liter sicher eingehalten wird.
Eine Ausnahme bilden Geräte, bei denen das Schaumkonzentrat in einer separaten Kartusche oder Tube vorgehalten wird. Ist diese unbeschädigt und wurde der Löscher nie ausgelöst, hatte die Behälterinnenwand keinen Kontakt zum fluorhaltigen Schaum. In diesen Fällen ist eine Umrüstung auf ein PFAS-freies Ersatzmittel oder auf reine Wasserlösung technisch möglich. Minimax bietet für Schaum-Tuben-Feuerlöscher ab Baujahr 2016 zwei Umrüstwege an: den Tausch der fluorhaltigen gegen eine fluorfreie Tube unter Beibehaltung beider Brandklassen oder den Umbau zu einem Gerät mit wässriger Lösung, das dann allerdings nur noch die Brandklasse A abdeckt. Auch ein umgerüstetes Gerät muss anschließend nach DIN EN 3 typgeprüft sein, sodass in vielen Fällen weitere Bauteile mitgetauscht werden.
Bei der Entsorgung gelten besondere Bedingungen. PFAS-haltiges Löschmittel ist gefährlicher Abfall und muss im Hochtemperaturverfahren verbrannt werden, damit die Fluorkohlenstoffketten aufgespalten werden. Als Abfallerzeuger haftet der Betrieb für Schäden durch unsachgemäße Entsorgung, weshalb ein Entsorgungsnachweis des beauftragten Fachbetriebs zwingend zur Dokumentation gehört.
Das unterschätzte Versicherungsrisiko
Neben der Regulierung entwickelt sich ein zweiter Druckpunkt, der in vielen Betrieben noch nicht auf dem Radar ist. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat seinen Mitgliedern im April 2025 empfohlen, Schäden durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst grundsätzlich auszuschließen. Dafür wurde den unverbindlichen Musterbedingungen eine eigene Vertragsklausel hinzugefügt, die in Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen sowie in Umweltrisikoversicherungen ergänzt werden kann.
Für den Betreiber bedeutet das eine konkrete Verschiebung des Risikos. Wird bei einem Löscheinsatz PFAS-haltiger Schaum in die Kanalisation oder in das Erdreich eingetragen und ergibt sich daraus ein Schadenersatzanspruch, besteht unter einer solchen Klausel kein Versicherungsschutz. Sanierungskosten für kontaminierten Boden und Grundwasser erreichen schnell sechsstellige Beträge. Gemessen daran ist der vorzeitige Austausch eines Bestands von fünfzehn Schaumlöschern für rund 1.200 bis 1.500 Euro eine überschaubare Absicherung.
Kohlendioxid: Die 5,5-Quadratmeter-Regel und warum sie übersehen wird
Kohlendioxidlöscher gelten als die elegante Lösung für Serverräume und Schaltanlagen, weil sie rückstandsfrei löschen und elektrisch nicht leiten. Der Preis dafür ist eine Personengefährdung, die in der Gefährdungsbeurteilung häufig fehlt. Die Löschwirkung beruht auf Sauerstoffverdrängung, und dieselbe Verdrängung wirkt auf den Menschen im Raum.
Die DGUV Information 205-034 „Einsatz von Kohlendioxid (CO₂)-Feuerlöschern in Räumen“ enthält dafür eine einfache Bemessungsregel: Je Kilogramm CO₂-Löschmittel muss für eine löschende Person mindestens 5,5 Quadratmeter freie Grundfläche zur Verfügung stehen. Minimax hat die Vorgaben dieser DGUV-Information praxisnah aufbereitet und rechnet vor, was das bedeutet: Ein Zwei-Kilogramm-Gerät erfordert mindestens elf Quadratmeter, ein Fünf-Kilogramm-Gerät mindestens 27,5 Quadratmeter freie Grundfläche. Als freie Grundfläche zählt die sichtbare Bodenfläche einschließlich der Flächen unter Tischen, Stühlen und offenen Regalen. Die Stellfläche eines geschlossenen Serverschranks wird abgezogen.
Das typische Ergebnis in der Praxis fällt ernüchternd aus. Ein Serverraum von fünf mal fünf Metern mit einem Schrank von 4,5 Quadratmetern Grundfläche bietet 20,5 Quadratmeter freie Fläche. Der dort üblicherweise montierte Fünf-Kilogramm-Löscher darf in diesem Raum nicht verbleiben. Zulässig sind drei Wege: Platzierung des Geräts vor dem Raum mit Löschen durch die geöffnete Tür oder den Türspalt, Ersatz durch ein Zwei-Kilogramm-Gerät oder der Einbau einer automatischen Löschanlage für den Schrank.
Die Gefahrenschwelle liegt niedriger, als die meisten Beschäftigten annehmen. Bereits ab vier Volumenprozent Kohlendioxid in der Einatemluft treten Schwindel, Brechreiz und Durchblutungsstörungen im Gehirn auf, ab acht bis zehn Volumenprozent drohen Krämpfe, Bewusstlosigkeit und kurzfristig der Tod. Ein häufiger Fehler in der Messtechnik verschärft das: Wer ausschließlich den Sauerstoffgehalt überwacht, sieht bei einem Abfall von 21 auf 19 Volumenprozent keinen kritischen Wert, obwohl die Kohlendioxidkonzentration dann bereits bei etwa 9,5 Volumenprozent und damit im lebensgefährlichen Bereich liegt. Zugänge zu Bereichen mit CO₂-Löschern sollten deshalb mit dem Warnzeichen W041 nach ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010 gekennzeichnet werden. Da Kohlendioxid schwerer als Luft ist, muss außerdem grundsätzlich in aufrechter Haltung gelöscht werden.
Pulver: Wenn das günstigste Löschmittel das teuerste wird
ABC-Pulverlöscher sind je Löschmitteleinheit unschlagbar günstig und decken drei Brandklassen ab. In der Beschaffung wirkt das überzeugend, in der Schadenbilanz selten. Beim Auslösen verteilt sich das Pulver als feiner Nebel im gesamten Raum und dringt in Schaltschränke, Antriebe, Führungen, Lüftungskanäle und Elektronik ein. Die enthaltenen Ammoniumphosphate wirken in Verbindung mit Luftfeuchtigkeit korrosiv auf Metalle und Leiterbahnen.
Der Effekt ist unmittelbar: Ein Entstehungsbrand an einer Werkzeugmaschine, der mit einem Sechs-Kilogramm-Pulverlöscher bekämpft wird, kann eine mehrtägige Reinigung der gesamten Halle und den Austausch von Steuerungskomponenten nach sich ziehen. Die ASR A2.2 formuliert dazu einen ausdrücklichen Hinweis, dass bei der Auswahl der Feuerlöscher auch mögliche Folgeschäden durch die Löschmittel zu berücksichtigen sind. Der bvfa und die Hersteller empfehlen Pulver daher übereinstimmend für Außenbereiche, Garagen, Parkhäuser, Heizungsanlagen und Fahrzeuge, nicht jedoch für Innenräume mit empfindlicher Technik.
Ein weiterer Punkt betrifft die Sicht. Pulver bildet beim Einsatz eine dichte, undurchsichtige Wolke. In verwinkelten oder engen Bereichen verliert die löschende Person die Orientierung und im Zweifel auch den Fluchtweg. Fluorfreier Schaum und Wasser mit Salzzusatz sind an diesen Stellen die deutlich besser beherrschbare Wahl.
Beschaffungsempfehlung nach Betriebsbereich
Aus der Kombination von Brandklassen, Folgeschäden und Regulierung ergibt sich für die meisten Betriebe ein klares Bild. In Büro-, Verwaltungs- und Archivbereichen herrscht fast ausschließlich die Brandklasse A vor. Wasserlöscher mit Salzzusatz erreichen dort eine Löschleistung auf dem Niveau leistungsstarker Schaumgeräte und sind in der Nachbereitung die unkomplizierteste Lösung. Ein Schaumlöscher ist hier meist gar nicht erforderlich.
In Werkstatt, Lager und Produktion mit Ölen, Lacken, Lösemitteln oder Schmierstoffen bleibt der fluorfreie Schaumlöscher das Mittel der Wahl, weil er beide relevanten Brandklassen abdeckt. Bei der Gerätebauart lohnt der Blick auf Aufladelöscher, die über zwei Jahrzehnte sicher betrieben werden können und damit den Investitionszeitpunkt entzerren.
In Serverräumen, Schaltanlagen und Laboren ergänzt ein Kohlendioxidlöscher passender Größe die Grundausstattung. Da tragbare CO₂-Geräte die für die Grundausstattung geforderten sechs Löschmitteleinheiten nicht erreichen, muss die rechnerische Ausstattung über andere Löschmittel abgedeckt werden. Wie diese Berechnung im Detail funktioniert, behandelt der Beitrag zu den Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2.
An Fritteusen und Fettbackgeräten ist ein Gerät der Brandklasse F zwingend. Um Verwechslungen und eine doppelte Ausstattung zu vermeiden, empfiehlt die ASR A2.2 in ihrem Anhang 3 ausdrücklich Kombinationsgeräte für die Klassen A und F. In Bereichen mit Leichtmetallspänen und in der Batteriefertigung gehört ein Metallbrandlöscher der Klasse D unmittelbar an die Maschine. Für Ladebereiche von Lithium-Ionen-Akkus sind zusätzlich bauliche Maßnahmen erforderlich, die im Beitrag zu Akkuladeschränken nach DGUV und VDMA 24994 beschrieben sind.
Quellen und weiterführende Regelwerke
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, Punkt 4 „Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln“ mit Tabelle 1 zu den Brandklassen nach DIN EN 2: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/4.htm
- Umweltbundesamt, „PFAS in Feuerlöschmitteln“, Stand 5. Dezember 2025, mit Grenzwerten, Übergangsfristen und Handlungsleitlinien: umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/…/pfc-in-feuerloeschmitteln
- bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e.V., Merkblatt „Das Verbot von PFAS-Schaum in Feuerlöschern“, erstellt mit DGUV und bvbf, Veröffentlichung November 2025 (PDF): bvfa.de/ebooks/456/Merkblatt_bvfa-FL-2025-12_web.pdf
- Minimax Mobile Services, „Verbot fluorhaltiger Schaumlöschmittel“ mit Fristenübersicht, Umrüstungsoptionen und GDV-Hinweis: minimax-mobile.com/verbot-fluorhaltiger-schaumloeschmittel
- Minimax Mobile Services, „Einsatz von CO₂-Feuerlöschern in Räumen“ mit Rechenbeispiel zur freien Grundfläche nach DGUV Information 205-034: minimax-mobile.com/ratgeber/brandschutzwissen/co2-loescher-sicher-einsetzen
Ohne Verlinkung herangezogen wurden die Verordnung (EU) 2025/1988 zur Aufnahme von Eintrag 82 in Anhang XVII der REACH-Verordnung, die POP-Verordnung 2019/1021, DIN EN 2 zu den Brandklassen, DIN EN 3-7 zu tragbaren Feuerlöschern, DIN 14406-4 zur Instandhaltung, DIN VDE 0132, ASR A1.3 sowie DIN EN ISO 7010. Die Preisangaben beruhen auf Listenpreisen des deutschen Brandschutzfachhandels im Sommer 2026.
Checkliste Löschmittelauswahl und PFAS-Umstellung: Brandklassen je Bereich anhand der tatsächlich vorhandenen Stoffe bestimmen, nicht pauschal A und B annehmen · Bestand erfassen und Schaumlöscher auf den Vermerk „fluorfrei“ oder „ohne Zusatz von PFAS“ prüfen · Alle Geräte ohne diesen Vermerk als betroffen einstufen, Laboranalyse ist unwirtschaftlich · Austauschplan bis spätestens Ende 2030 aufstellen, Priorität auf Geräte mit Instandhaltungstermin vor Oktober 2026 · Bei Schaum-Tuben-Geräten die Umrüstoption beim Hersteller prüfen, Typprüfung nach DIN EN 3 sicherstellen · Neubeschaffung ausschließlich fluorfrei, bevorzugt als Aufladelöscher wegen der längeren Nutzungsdauer · Bestände ab Oktober 2026 mit dem vorgeschriebenen PFAS-Warnhinweis kennzeichnen und Managementplan erstellen · Entsorgung nur über Fachbetrieb mit Hochtemperaturverbrennung, Entsorgungsnachweis archivieren · Versicherungsvertrag auf eine PFAS-Ausschlussklausel prüfen und mit dem Makler abstimmen · Pulverlöscher aus Innenräumen mit empfindlicher Technik entfernen und durch Schaum oder Wasser ersetzen · Freie Grundfläche für jeden CO₂-Löscher nach der Regel 5,5 m² je Kilogramm nachrechnen · Zugänge zu Bereichen mit CO₂-Löschern mit Warnzeichen W041 und Zusatzzeichen kennzeichnen · Fettbrandgeräte an Fritteusen, möglichst als Kombinationsgerät für A und F · Metallbrandlöscher unmittelbar an Maschinen mit Leichtmetallbearbeitung positionieren · Änderungen der Löschmittelauswahl in Gefährdungsbeurteilung und Brandschutzordnung nachziehen