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Gefahrgutbeauftragter nach GbV: Wer ihn bestellen muss, welche Befreiungen gelten, Jahresbericht, Schulungsnachweis und Bußgelder

Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) grundsätzlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Viele kleine und mittlere Betriebe fallen aber unter eine der sieben Befreiungen, etwa weil sie nur freigestellte Mengen versenden oder weniger als 50 Tonnen im Jahr für den Eigenbedarf befördern. Dieser Beitrag erklärt, wann die Bestellpflicht greift, welche Ausnahmen gelten, welche Aufgaben der Gefahrgutbeauftragte hat, was in den Jahresbericht gehört und wie Schulung, Prüfung und Verlängerung des Schulungsnachweises ablaufen.

Gefahrgutbeauftragter prüft im Lager die Kennzeichnung von Gefahrgutverpackungen und vermerkt das Ergebnis auf einem Tablet

Rechtsgrundlage: GbV und Abschnitt 1.8.3 ADR

Die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten hat zwei Grundlagen. Auf internationaler Ebene regelt Abschnitt 1.8.3 des ADR, und entsprechend des RID und ADN, den Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter. In Deutschland setzt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung diese Vorgaben um und ergänzt sie. Sie gilt nach § 1 für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. Für die Luftfahrt gilt sie nicht.

Die GbV stammt in ihrer Grundfassung vom 25. Februar 2011, wurde am 11. März 2019 neu bekannt gemacht und nach der Darstellung auf lxgesetze.de zuletzt am 19. Juni 2025 geändert. Mit dieser Änderung hat sich unter anderem die Form der Bestellung geändert, dazu unten mehr.

Der Begriff „Beförderung“ ist weit zu verstehen. Nach dem Merkblatt der IHK Ostwestfalen gilt die Pflicht nicht nur für Transportunternehmen, sondern auch für Unternehmen, die gefährliche Güter handeln, lagern, umschlagen oder verpacken. Wer als Versender, Verpacker, Verlader oder Empfänger an einer Gefahrgutbeförderung beteiligt ist, muss also prüfen, ob er einen Gefahrgutbeauftragten braucht.

Quellen: GbV §§ 1 und 3, Volltext lxgesetze.de; IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, Merkblatt zur Bestellung, Schulung und Prüfung eines Gefahrgutbeauftragten, Stand 21.11.2023 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Die sieben Befreiungen nach § 2 GbV

Die wichtigste Frage für kleinere Betriebe ist, ob eine Befreiung greift. § 2 Absatz 1 GbV nennt sieben Fallgruppen, in denen die Verordnung nicht gilt.

Befreiungen nach § 2 Absatz 1 GbV:
  • Nr. 1: Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller oder Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Großverpackungen oder als Prüf- und Inspektionsstelle für IBC zugewiesen sind.
  • Nr. 2: Unternehmen, die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind. Ausgenommen sind radioaktive Stoffe der Klasse 7 und Güter der Beförderungskategorie 0.
  • Nr. 3: Unternehmen, die ausschließlich als Entlader an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind.
  • Nr. 4: Tätigkeiten, die sich auf nach ADR, RID, ADN oder IMDG-Code freigestellte Beförderungen beschränken.
  • Nr. 5: Beförderungen, bei denen die Mengen die höchstzulässigen Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten.
  • Nr. 6: Beförderungen, die unter den Bedingungen der Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 freigestellt sind, also Sondervorschriften, begrenzte Mengen und freigestellte Mengen.
  • Nr. 7: Beförderungen von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben. Bei radioaktiven Stoffen gilt das nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911.

Nach § 2 Absatz 2 GbV dürfen die Befreiungen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Ein Betrieb, der einerseits begrenzte Mengen versendet und andererseits Gefahrgut für den Eigenbedarf befördert, kann also beide Befreiungen kombinieren.

Die 50-Tonnen-Grenze richtig verstehen

Die Grenze von 50 Tonnen ist als Nettomenge je Kalenderjahr formuliert. Maßgeblich ist also die Menge des Gefahrguts, nicht das Gesamtgewicht der Sendung. Nach dem Merkblatt der IHK Aschaffenburg ist die Menge für den Eigenbedarf unternehmensweit zu ermitteln. Wird sie überschritten, ist mindestens ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen. Typische Beispiele für Eigenbedarf sind Handwerksbetriebe, die Gasflaschen, Kraftstoffe oder Reinigungsmittel zu ihren Baustellen fahren.

Die Befreiung nach Nr. 5 knüpft an die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR an, die sogenannte 1000-Punkte-Regel. Wie diese Freistellung berechnet wird, erläutert der Beitrag zu den Verpackungsgruppen und der 1000-Punkte-Regel. Wer Kraftstoffe in mobilen Tanks befördert, findet Hinweise im Beitrag zu mobilen Dieseltanks und der Handwerkerregelung.

Quellen: GbV § 2, Volltext lxgesetze.de; IHK Aschaffenburg, Merkblatt Gefahrgutbeauftragte (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Die Bestellung: in Textform, mindestens eine Person

Greift keine Befreiung, muss das Unternehmen nach § 3 Absatz 1 GbV mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter bestellen. In der aktuellen Fassung verlangt die Vorschrift dafür die Textform. Nach dem allgemeinen Verständnis der Textform in § 126b BGB ist damit keine eigenhändige Unterschrift mehr nötig. Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit erkennbarem Aussteller, etwa eine E-Mail, reicht aus. Ältere Merkblätter, die noch eine schriftliche Bestellung verlangen, geben insoweit den früheren Stand wieder.

Regeln zur Bestellung nach § 3 GbV:
  • Mindestens ein Gefahrgutbeauftragter, bestellt in Textform.
  • Mehrere Gefahrgutbeauftragte sind möglich. Ihre Aufgaben sind dann aufzuteilen und in Textform festzulegen.
  • Nimmt der Unternehmer die Aufgabe selbst wahr, ist keine Bestellung erforderlich.
  • Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern in Textform bekannt zu geben, ein Aushang an allgemein zugänglicher Stelle genügt.
  • Bestellt werden darf nur, wer einen für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis nach § 4 besitzt.

Der Gefahrgutbeauftragte kann ein Mitarbeiter sein, der diese Aufgabe neben anderen Tätigkeiten wahrnimmt, oder ein externer Dienstleister. Nach dem Merkblatt der IHK Ostwestfalen gilt: Wird kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, nimmt der Unternehmer die Aufgaben selbst wahr und trägt alle Pflichten. Das setzt voraus, dass er selbst einen gültigen Schulungsnachweis besitzt.

Der Gefahrgutbeauftragte ist nicht mit dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII zu verwechseln. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Arbeitsschutz im Betrieb ehrenamtlich, der Gefahrgutbeauftragte überwacht die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und braucht dafür eine Prüfung. Die Regeln für Sicherheitsbeauftragte erläutert der Beitrag zu Sicherheitsbeauftragten nach neuem Recht.

Quellen: GbV § 3, Volltext lxgesetze.de; IHK Ostwestfalen, Merkblatt, Stand 21.11.2023 (PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Nach § 8 Absatz 1 GbV hat der Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR, RID und ADN wahrzunehmen. Im Kern soll er darauf hinwirken, dass die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter im Unternehmen eingehalten werden, und die Unternehmensleitung dazu beraten. Die GbV konkretisiert einige Pflichten.

Pflichten nach § 8 GbV:
  • Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit in Textform führen, mit Zeitpunkt der Überwachung, Namen der überwachten Personen und Angabe der überwachten Geschäftsvorgänge (Absatz 2).
  • Dafür sorgen, dass nach einem Unfall ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR erstellt wird (Absatz 4).
  • Einen Jahresbericht erstellen (Absatz 5).
  • Den Schulungsnachweis der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen und für die rechtzeitige Verlängerung sorgen (Absatz 6).

In der Praxis umfasst die Arbeit des Gefahrgutbeauftragten typischerweise die Prüfung von Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapieren, die Kontrolle der Ladungssicherung, die Organisation der Unterweisung der Beschäftigten nach Kapitel 1.3 ADR und die Beratung bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Verpackungen und Software. Neue Vorschriften wie das ADR 2027 muss er rechtzeitig in die betrieblichen Abläufe übertragen. Einen Überblick über die anstehenden Änderungen gibt der Beitrag zum ADR 2027.

Quelle: GbV § 8, Volltext lxgesetze.de, abgerufen am 08.10.2026.

Der Jahresbericht

Der Jahresbericht ist eine der zentralen Pflichten. Nach § 8 Absatz 5 GbV hat der Gefahrgutbeauftragte ihn innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, ist der Bericht für 2026 also bis zum 30. Juni 2027 fällig.

Mindestinhalt des Jahresberichts nach § 8 Absatz 5 GbV:
  • Art der gefährlichen Güter, unterteilt nach Klassen.
  • Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer von vier Stufen: bis 5 Tonnen, mehr als 5 bis 50 Tonnen, mehr als 50 bis 1.000 Tonnen oder mehr als 1.000 Tonnen.
  • Zahl und Art der Unfälle, über die ein Unfallbericht erstellt worden ist.
  • Sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.
  • Angabe, ob das Unternehmen an der Beförderung von Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial nach Abschnitt 1.10.3 ADR, RID, ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt ist.

Nach § 8 Absatz 5 zählen auch empfangene Güter zur Gesamtmenge. Beförderungen im Luftverkehr bleiben außer Betracht. Eine Pflicht zur unaufgeforderten Übermittlung an eine Behörde sieht die GbV nicht vor. Nach § 9 Absatz 3 GbV hat der Unternehmer die Aufzeichnungen und den Jahresbericht aber fünf Jahre nach ihrer Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform vorzulegen.

Quellen: GbV §§ 8 Abs. 5 und 9 Abs. 3, Volltext lxgesetze.de, abgerufen am 08.10.2026.

Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat seinerseits Pflichten gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten. § 9 GbV schreibt vor, dass der Gefahrgutbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte vor seiner Bestellung einen gültigen, auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweis besitzt.

Außerdem muss der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erhalten, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, und die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt bekommen. Er muss jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen können und zu Vorhaben oder Anträgen auf Abweichungen von den Gefahrgutvorschriften Stellung nehmen dürfen.

Auf Verlangen muss der Unternehmer der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten mitteilen und die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR vorlegen. Gerade die direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung wird in der Praxis oft unterschätzt. Ein Gefahrgutbeauftragter, der nur über mehrere Hierarchieebenen hinweg Gehör findet, kann seine Aufgabe kaum wirksam erfüllen.

Quelle: GbV § 9, Volltext lxgesetze.de, abgerufen am 08.10.2026.

Schulung, Prüfung und Verlängerung

Gefahrgutbeauftragter darf nur sein, wer einen gültigen Schulungsnachweis besitzt. Nach dem Merkblatt der IHK Ostwestfalen umfasst die Grundschulung mindestens 22 Stunden und 30 Minuten für den ersten Verkehrsträger und 7 Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren. Die IHK Aschaffenburg gibt dieselbe Dauer als 30 Unterrichtseinheiten für den ersten und 10 Unterrichtseinheiten für jeden weiteren Verkehrsträger an. Die Schulung dürfen nur von der IHK anerkannte Veranstalter durchführen.

Nach der Schulung folgt eine Prüfung bei der IHK. Nach dem Merkblatt der IHK Aschaffenburg dauert die Grundprüfung 100 Minuten für den ersten Verkehrsträger und 50 Minuten für jeden weiteren. Erlaubt sind nur die Vorschriftentexte und ein Taschenrechner. Nach der IHK Ostwestfalen ist die Prüfung mit mindestens 50 Prozent der Punkte bestanden und kann einmal ohne erneute Schulung wiederholt werden. Die Gebühr betrug dort zum Stand des Merkblatts 195 Euro für die Grundprüfung und 145 Euro für eine Ergänzungs- oder Verlängerungsprüfung.

Gültigkeit und Verlängerung

Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerungsprüfung bestanden wird. Nach der IHK Ostwestfalen verlängert sich die Gültigkeit um fünf Jahre ab dem bisherigen Ablaufdatum, wenn die Prüfung innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf abgelegt wird. Eine Fortbildungsschulung ist nicht vorgeschrieben, aber angesichts der zweijährlichen ADR-Änderungen sinnvoll.

Wichtig ist die Frist. Nach dem Merkblatt der IHK Aschaffenburg muss nach Ablauf des Schulungsnachweises die gesamte Grundschulung mit Grundprüfung wiederholt werden, ohne Ausnahme. Unternehmen sollten das Ablaufdatum deshalb in ihrem Fristenkalender führen.

Quellen: IHK Ostwestfalen, Merkblatt, Stand 21.11.2023 (PDF); IHK Aschaffenburg, Merkblatt Gefahrgutbeauftragte (PDF); GbV § 4 (Fassung 2023, Häfen Bremen, PDF). Abgerufen am 08.10.2026.

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Verstöße gegen die GbV sind Ordnungswidrigkeiten. § 10 GbV nennt unter anderem folgende Tatbestände: Der Unternehmer bestellt einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig. Er bestellt eine Person ohne gültigen Schulungsnachweis, oder diese Person wird ohne Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter tätig. Der Gefahrgutbeauftragte erstellt den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig.

Die Höhe der möglichen Geldbuße ergibt sich aus dem Gefahrgutbeförderungsgesetz. Nach § 10 Absatz 2 GGBefG kann eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a und 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen mit bis zu 1.000 Euro. Wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, hängt von der Schwere des Verstoßes ab.

Quellen: GbV § 10 (Fassung 2023, Häfen Bremen, PDF); GGBefG § 10, Volltext lxgesetze.de. Abgerufen am 08.10.2026.

Intern oder extern: die Entscheidung in der Praxis

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, ob ein eigener Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister die Aufgabe übernehmen soll. Ein interner Gefahrgutbeauftragter kennt die Abläufe, braucht aber Zeit für Schulung, Prüfung und laufende Fortbildung. Bei geringen Mengen und wenigen Gefahrgütern ist ein externer Gefahrgutbeauftragter oft wirtschaftlicher, weil er mehrere Unternehmen betreut und die Vorschriftenänderungen ohnehin verfolgt.

Wichtig ist bei externen Lösungen eine klare vertragliche Regelung. Sie sollte festlegen, wie oft der Dienstleister den Betrieb vor Ort überwacht, wie die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 geführt werden, wer den Jahresbericht erstellt und wie schnell der Gefahrgutbeauftragte nach einem Unfall erreichbar ist. Auch bei einem externen Gefahrgutbeauftragten muss der Unternehmer die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren.

Unabhängig von der Lösung ist die Unterweisung der Beschäftigten nach Kapitel 1.3 ADR keine Aufgabe, die der Gefahrgutbeauftragte allein erfüllen muss. Er kann sie organisieren und inhaltlich vorbereiten, die Pflicht liegt aber bei den Beteiligten. Wie Unterweisungen allgemein organisiert und dokumentiert werden, erläutert der Beitrag zur Unterweisung im Arbeitsschutz.

Drei Beispiele aus der Praxis

Ein Elektrohandwerksbetrieb fährt mit seinen Transportern Gasflaschen für Lötarbeiten, Sprühdosen und kleine Mengen Lösemittel zu den Baustellen. Alle Güter dienen dem Eigenbedarf, und die Jahresmenge liegt weit unter 50 Tonnen netto. Der Betrieb kann sich auf die Befreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 GbV berufen. Er sollte die Jahresmenge aber einmal jährlich überschlägig ermitteln und das Ergebnis festhalten.

Ein Onlinehändler versendet Reinigungsmittel und Klebstoffe ausschließlich als begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 ADR. Hier greift die Befreiung nach Nummer 6. Ändert der Händler sein Sortiment und versendet künftig auch größere Gebinde außerhalb der begrenzten Mengen, entfällt die Befreiung für diesen Teil, und die Bestellpflicht ist erneut zu prüfen.

Ein Chemiehandel lagert und versendet regelmäßig Gefahrgüter in Fässern und IBC an Industriekunden. Er ist Versender, Verpacker und Verlader, und die Mengen übersteigen alle Freigrenzen. Er muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, einen Jahresbericht erstellen lassen und die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, nur Speditionen bräuchten einen Gefahrgutbeauftragten. Tatsächlich sind auch Versender, Verpacker und Verlader betroffen. Ebenso häufig fehlt die Dokumentation der Befreiungsprüfung. Kommt eine Behörde zur Kontrolle, muss der Betrieb darlegen können, warum er keinen Gefahrgutbeauftragten bestellt hat.

Weitere Schwachstellen sind abgelaufene Schulungsnachweise, Jahresberichte ohne die vorgeschriebenen Mengenstufen und fehlende Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit. Gerade bei externen Gefahrgutbeauftragten sollte der Unternehmer regelmäßig prüfen, ob diese Unterlagen tatsächlich geführt und übergeben werden.

Checkliste

Checkliste Gefahrgutbeauftragter:
  • Rolle des Unternehmens bei Gefahrgutbeförderungen bestimmt: Versender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, Entlader.
  • Befreiungen nach § 2 GbV geprüft und Ergebnis dokumentiert.
  • Jahresmengen für Eigenbedarf, Entladung und Auftraggeber des Absenders unternehmensweit ermittelt.
  • Gefahrgutbeauftragten in Textform bestellt oder Wahrnehmung durch den Unternehmer selbst festgelegt.
  • Gültigen Schulungsnachweis für alle betroffenen Verkehrsträger geprüft.
  • Name des Gefahrgutbeauftragten allen Mitarbeitern bekannt gegeben.
  • Direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung eingerichtet.
  • Aufzeichnungen zur Überwachungstätigkeit geführt.
  • Jahresbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt.
  • Aufzeichnungen und Jahresberichte fünf Jahre aufbewahrt.
  • Ablaufdatum des Schulungsnachweises im Fristenkalender, Verlängerungsprüfung im letzten Jahr eingeplant.
  • Umstellung auf das ADR 2027 mit dem Gefahrgutbeauftragten geplant.

Einordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist strenger, als viele Betriebe annehmen, bietet aber zugleich großzügige Befreiungen. Wer ausschließlich begrenzte oder freigestellte Mengen versendet, unterhalb der 1000-Punkte-Grenze bleibt oder höchstens 50 Tonnen im Jahr für den Eigenbedarf befördert, braucht in der Regel keinen Gefahrgutbeauftragten. Entscheidend ist, dass diese Prüfung sauber dokumentiert ist.

Für alle anderen Unternehmen ist der Gefahrgutbeauftragte eine wichtige Unterstützung. Gerade in Jahren mit Vorschriftenänderungen wie 2027 sorgt er dafür, dass Dokumente, Kennzeichnung und Unterweisungen rechtzeitig angepasst werden. Die Kosten für Schulung und Prüfung sind im Vergleich zu den möglichen Bußgeldern und den Folgen eines Gefahrgutunfalls gering.

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