Die wichtigste Nachricht zuerst: Es ist kein eigenes Antragsverfahren
In der Diskussion um die neue Genehmigungspflicht entsteht häufig der Eindruck, Betriebe müssten ein zusätzliches, eigenständiges Verwaltungsverfahren durchlaufen. Das trifft nicht zu. Die Genehmigung für Abbrucharbeiten wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt, die ohnehin für Tätigkeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich vorgeschrieben ist.
Die zuständigen Landesbehörden formulieren das eindeutig. Nach Darstellung der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen ist die Genehmigung für Abbrucharbeiten spätestens ab dem 19. Dezember 2026 nach § 11a Absatz 4a in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a erforderlich und wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Auch die Bayerische Landesinnung bestätigt, dass der Antrag mit einer unternehmensbezogenen Anzeige für andere Asbesttätigkeiten verbunden werden kann und ein gesondertes Antragsverfahren nicht zwingend ist.
Für Betriebe, die bereits heute regelmäßig Anzeigen abgeben, bedeutet das eine deutliche Entlastung. Der zusätzliche Aufwand beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Genehmigung im vorhandenen Formular mit zu beantragen und die Unterlagen zu vervollständigen. Wer bislang gar nicht angezeigt hat, muss dagegen das gesamte Verfahren erstmals aufsetzen.
Quellen: Arbeitsschutz NRW, Hinweise zur unternehmensbezogenen Asbestanzeige, abgerufen am 29.09.2026; Landesinnungsverband Bayern, Novelle der Gefahrstoffverordnung, abgerufen am 29.09.2026.
Wer die Genehmigung braucht und wer ausgenommen ist
Die Genehmigungspflicht nach § 11a Absatz 4a der Gefahrstoffverordnung knüpft an zwei Merkmale an. Erstens muss es sich um Abbrucharbeiten handeln. Zweitens müssen diese im niedrigen Risikobereich, also unterhalb von 10.000 Fasern je Kubikmeter, oder im mittleren Risikobereich zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter stattfinden. Bis zur Novelle genügte für diese Bereiche die unternehmensbezogene Anzeige.
Eine wichtige Ausnahme wird in der öffentlichen Diskussion kaum erwähnt. Betriebe, die bereits über eine Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risikobereich verfügen, benötigen keine gesonderte Genehmigung für Abbrucharbeiten. Ihre bestehende Zulassung deckt diese Arbeiten mit ab. Für spezialisierte Sanierungsunternehmen ändert sich damit in der Praxis wenig.
Die eigentliche Zielgruppe der Neuregelung sind daher Betriebe, die bisher am Rand des Asbestgeschehens tätig waren. Dazu zählen Ausbau- und Trockenbaubetriebe, Dachdecker, Elektro- und Sanitärbetriebe sowie Fachfirmen für Bodenbeläge und Fenster. Sie führen regelmäßig Arbeiten aus, die nach der neuen Systematik als Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich einzuordnen sind, ohne sich bislang als Asbestbetriebe verstanden zu haben.
Quellen: GefStoffV § 11a Absatz 4a; Landesinnungsverband Bayern, Hinweis auf die Ausnahme für Inhaber einer Zulassung für den hohen Risikobereich; Umweltministerium Baden-Württemberg, Zulassung und Genehmigung von Betrieben.
Welche Unterlagen der Antrag enthalten muss
Die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat den Umfang der einzureichenden Unterlagen für die unternehmensbezogene Anzeige einschließlich der Genehmigung für Abbrucharbeiten konkret aufgelistet. Verwendet werden die Vordrucke aus den Anlagen der TRGS 519.
FormulareNachweise
- Anlage 1.1: unternehmensbezogene Anzeige für Tätigkeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich
- Anlage 1.2: ergänzende Anzeige von Ort und Zeit bei wechselnden Einsatzstellen im mittleren Risikobereich
- Anlage 1.4: Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan je Tätigkeit
- Qualifikationsnachweise der verantwortlichen Person und der aufsichtführenden Personen
- Liste der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten mit Vor- und Nachname
- Nachweis der Grundkenntnisse Asbest für alle eingesetzten Beschäftigten
- Aktuelle Nachweise der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Betriebsanweisungen je Tätigkeit
Bemerkenswert ist der personenbezogene Charakter der Unterlagen. Die Behörde erhält nicht nur eine abstrakte Beschreibung der betrieblichen Ausstattung, sondern eine namentliche Aufstellung der Beschäftigten samt deren Qualifikation und Vorsorgestatus. Das erhöht den Vorbereitungsaufwand deutlich, weil sämtliche Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegen müssen.
Besonders die arbeitsmedizinische Vorsorge wird häufig unterschätzt. Termine beim Betriebsarzt sind je nach Region mit Vorlauf verbunden. Wer erst mit der Antragsvorbereitung beginnt und dann feststellt, dass die Vorsorge für mehrere Beschäftigte fehlt oder abgelaufen ist, verliert leicht mehrere Wochen.
Quelle: Arbeitsschutz NRW, Aufstellung der Unterlagen zur unternehmensbezogenen Anzeige nach GefStoffV § 11a Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 Absatz 2, abgerufen am 29.09.2026.
Abgrenzung zur Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4
Für Tätigkeiten im hohen Risikobereich gilt weiterhin das strengere Zulassungsverfahren. Der Wortlaut von Anhang I Nummer 3.4 der Gefahrstoffverordnung verlangt im Antrag eine Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten, den Nachweis einer ausreichenden sicherheitstechnischen Ausstattung, die Angabe der sachkundigen Personen mit den entsprechenden Nachweisen sowie die Anzahl der fachkundigen Beschäftigten für Asbesttätigkeiten.
Die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen konkretisiert diese Anforderungen im Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb. Verlangt werden unter anderem Angaben zur Rechtsform und zum Unternehmensgegenstand, Namen und Qualifikation aller sach- und fachkundigen Personen, Angaben zu Schutzmaßnahmen und zur Abfallentsorgung, eine Aufstellung der technischen Ausstattung einschließlich Absauganlagen, Schleusen und Schutzausrüstung sowie die Bestätigung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Der zentrale verfahrensrechtliche Unterschied liegt in der Entscheidung. Bei der Zulassung ist stets eine ausdrückliche behördliche Entscheidung erforderlich. Eine Genehmigungsfiktion greift hier nicht. Wer also im hohen Risikobereich tätig werden will, kann sich nicht auf Fristablauf berufen, sondern muss die Zulassung abwarten.
Quellen: GefStoffV Anhang I Nummer 3.4 im Wortlaut, Regelwerkssammlung BG BAU; Arbeitsschutz NRW, Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb Asbest. Beide abgerufen am 29.09.2026.
Was als Abbrucharbeit gilt und warum die Abgrenzung entscheidend ist
Die Genehmigungspflicht knüpft ausdrücklich an Abbrucharbeiten an. Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich bleiben dagegen bei der reinen Anzeigepflicht. Damit entscheidet die Einordnung einer Maßnahme darüber, ob ein Betrieb ein Genehmigungsverfahren durchlaufen muss oder nicht.
Eine trennscharfe Definition liefert die Verordnung an dieser Stelle nicht. Die Fachverbände erwarten, dass die ausstehende Neufassung der TRGS 519 präzisiert, welche Tätigkeiten als Abbrucharbeiten und welche als erhaltende Instandsetzung gelten. Bis dahin bewegen sich Betriebe in einem Auslegungsspielraum, der im Zweifel zu ihren Lasten geht.
Praktisch relevant wird das bei Maßnahmen, die beide Elemente enthalten. Wird eine asbesthaltige Bodenplatte entfernt, um darunter eine Leitung zu reparieren, liegt der Schwerpunkt auf der Instandsetzung, die Platte wird jedoch zerstörend entfernt. Ähnliche Konstellationen ergeben sich beim Austausch von Fensterbänken, bei Durchbrüchen für Elektroinstallationen und bei der Demontage von Brandschutzverkleidungen. In allen Fällen empfiehlt sich, die Einordnung schriftlich zu begründen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Da die Genehmigung ohnehin im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt wird und für sechs Jahre gilt, ist der Mehraufwand einer vorsorglichen Beantragung gering. Betriebe, deren Leistungsspektrum überhaupt zerstörende Eingriffe in asbesthaltige Bausubstanz umfasst, fahren mit der vorsorglichen Beantragung in der Regel besser als mit einer engen Auslegung.
Quellen: GefStoffV § 11a Absatz 4a, Anknüpfung an Abbrucharbeiten; Hinweise der Fachverbände auf die ausstehende Neufassung der TRGS 519. Stand: 29.09.2026.
Was die Behörde inhaltlich erwartet: Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 3.3
Die Genehmigung ist kein reiner Formalakt, denn die Behörde prüft im Rahmen der Anzeige auch, ob die beschriebenen Schutzmaßnahmen den Anforderungen entsprechen. Maßgeblich ist Anhang I Nummer 3.3 der Gefahrstoffverordnung. Danach hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Ausbreitung von asbesthaltigem Staub aus dem Arbeitsbereich verhindert wird.
Die Verordnung nennt dafür konkrete technische Elemente: eine staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs, eine Lüftungseinrichtung mit ausreichender Unterdruckhaltung, eine Personenschleuse mit Dusche sowie eine Materialschleuse. Hinzu kommt nach Absatz 2 die Bereitstellung geeigneter Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit erforderlich, weiterer persönlicher Schutzausrüstung.
Wesentlich für die Planung von Abbruchvorhaben ist Absatz 3. Danach sind vor dem Rückbau von baulichen oder technischen Anlagen asbesthaltige Materialien zu entfernen, soweit dies möglich ist. Die Asbestentfernung ist damit dem eigentlichen Rückbau zeitlich vorgelagert und nicht Bestandteil desselben Arbeitsgangs. Für die Terminplanung eines Umbauvorhabens bedeutet das einen eigenen, vorgeschalteten Bauabschnitt.
Welche dieser Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach dem Risikobereich. Im niedrigen Risikobereich und bei anerkannten emissionsarmen Verfahren fällt der Aufwand deutlich geringer aus als bei Arbeiten an schwach gebundenen Materialien. Die Gefährdungsbeurteilung nach Anlage 1.4 der TRGS 519 ist der Ort, an dem diese Zuordnung zu begründen ist.
Quelle: GefStoffV Anhang I Nummer 3.3 Absätze 1 bis 3 im Wortlaut, Regelwerkssammlung BG BAU, abgerufen am 29.09.2026.
Die Vier-Wochen-Fiktion und wie sie zu berechnen ist
Für die Genehmigung im niedrigen und mittleren Risikobereich sieht die Verordnung eine Erleichterung vor. Nach Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a gilt die Genehmigung nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige als erteilt, sofern die Behörde keine Einwände erhebt. Die Geltungsdauer beträgt anschließend sechs Jahre, sofern die Behörde keinen kürzeren Zeitraum festlegt.
Für die Terminplanung sind zwei Punkte entscheidend. Erstens beginnt die Frist mit dem Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde, nicht mit dem Absenden. Zweitens setzt eine unvollständige Anzeige die Frist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen regelmäßig nicht wirksam in Gang. Ein Antrag, bei dem Qualifikationsnachweise oder Vorsorgebescheinigungen fehlen, kann daher nach vier Wochen nicht als genehmigt gelten.
Daraus ergibt sich eine einfache Rückrechnung auf den Stichtag. Wer sich zum 19. Dezember 2026 auf eine fingierte Genehmigung berufen möchte, muss die vollständige Anzeige spätestens am 20. November 2026 bei der Behörde eingereicht haben. Angesichts des zu erwartenden Antragsaufkommens im vierten Quartal und möglicher Rückfragen empfiehlt sich ein deutlich früherer Termin. Ein Einreichungsziel im Oktober 2026 lässt ausreichend Spielraum für Nachforderungen.
Quellen: GefStoffV Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a, Regelwerkssammlung BG BAU; Umweltministerium Baden-Württemberg, Angabe zur Vier-Wochen-Frist und zur sechsjährigen Geltungsdauer; Landesinnungsverband Bayern. Redaktionsschluss: 29.09.2026.
Zuständige Behörden: föderale Unterschiede beachten
Die Gefahrstoffverordnung ist Bundesrecht, der Vollzug liegt jedoch bei den Ländern. Welche Stelle den Antrag entgegennimmt, unterscheidet sich daher erheblich. Für Betriebe, die bundesweit tätig sind, ist das eine häufige Fehlerquelle, weil die Zuständigkeit sich nach dem Unternehmenssitz und nicht nach dem Ort der Baustelle richtet.
In Nordrhein-Westfalen sind die Arbeitsschutzdezernate der örtlich zuständigen Bezirksregierung für das Unternehmen zuständig. Anträge gehen je nach Sitz an eine der fünf Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster. In Baden-Württemberg liegt die Zuständigkeit nach Angaben des Umweltministeriums bei den Regierungspräsidien oder bei den Stadt- und Landkreisen als Gewerbeaufsicht. In Bayern nehmen die Regierungen der Bezirke, etwa die Regierung von Oberbayern, Anzeigen und Zulassungsanträge entgegen.
Vor der Antragstellung lohnt sich deshalb ein Blick auf das Serviceportal des jeweiligen Landes. Mehrere Länder bieten inzwischen elektronische Einreichungswege an, was die Nachweisführung über den Eingangszeitpunkt erleichtert. Gerade im Hinblick auf die Vier-Wochen-Fiktion ist ein dokumentierter Eingangsnachweis von erheblichem Wert.
Quellen: Arbeitsschutz NRW, Zuständigkeit der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen; Umweltministerium Baden-Württemberg, Zuständigkeit von Regierungspräsidien und Gewerbeaufsicht; Regierung von Oberbayern, Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien.
Die Sechs-Jahres-Logik: Anzeige, Genehmigung und Sachkunde laufen parallel
Auffällig ist, dass die Novelle an mehreren Stellen mit demselben Zeitraum arbeitet. Die unternehmensbezogene Anzeige ist spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen. Die Genehmigung gilt sechs Jahre. Die Sachkunde ist alle sechs Jahre durch Fortbildung zu aktualisieren. Auch die Zulassung wird für längstens sechs Jahre erteilt.
Diese Parallelität ist verwaltungspraktisch gewollt, führt in den Betrieben aber leicht zu Nachlässigkeit. Wer alle vier Vorgänge zum selben Zeitpunkt auslaufen lässt, steht in sechs Jahren erneut unter Zeitdruck. Sinnvoll ist deshalb eine einfache Fristenübersicht, die Anzeige, Genehmigung, Zulassung und die Fortbildungstermine der sachkundigen Personen einzeln erfasst und mit Vorlauf erinnert.
Baden-Württemberg weist zusätzlich auf zwei weitere Termine hin, die für Betriebe mit bestehenden Erlaubnissen relevant sind. Bisherige Zulassungen behalten ihre Gültigkeit bis zum 5. Dezember 2028. Die Qualifikationsnachweise sind bis zum 5. Dezember 2027 vorzulegen. Diese Termine liegen zwar außerhalb des laufenden Jahres, gehören aber in dieselbe Fristenübersicht.
Quellen: GefStoffV Anhang I Nummer 3.5, Erneuerung der Anzeige spätestens nach sechs Jahren; Umweltministerium Baden-Württemberg, Angaben zu Gültigkeit bestehender Zulassungen bis 05.12.2028 und Qualifikationsnachweisen bis 05.12.2027; BG ETEM zur sechsjährigen Fortbildungspflicht.
Laufender Betrieb: Personalwechsel und wechselnde Einsatzstellen
Mit der erteilten Genehmigung ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Zwei Situationen erfordern regelmäßig eine Aktualisierung. Die erste betrifft das Personal. Da die Anzeige eine namentliche Liste der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten enthält, ist bei Neueinstellungen oder Umsetzungen eine Ergänzung erforderlich. Ein Mitarbeiter, der nicht benannt ist, gilt nicht als von der Genehmigung erfasst.
Die zweite Situation betrifft den Einsatzort. Für Tätigkeiten im mittleren Risikobereich an wechselnden Einsatzstellen sieht die TRGS 519 mit Anlage 1.2 eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit vor. Diese tritt neben die unternehmensbezogene Anzeige und ist objektbezogen abzugeben. Hinzu kommt die allgemeine Anzeigefrist von sieben Tagen vor erstmaliger Tätigkeit.
Für die betriebliche Organisation folgt daraus, dass die Asbestverwaltung dauerhaft gepflegt werden muss. In vielen Betrieben empfiehlt sich, die Zuständigkeit ausdrücklich einer Person zuzuordnen, etwa der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der verantwortlichen Person nach TRGS 519. Eine unklare Zuständigkeit führt erfahrungsgemäß dazu, dass Ergänzungsanzeigen unterbleiben.
Quelle: Arbeitsschutz NRW, Anlagen 1.1, 1.2 und 1.4 der TRGS 519, Hinweis auf die Siebentagefrist vor erstmaliger Tätigkeit, abgerufen am 29.09.2026.
Rechtsfolgen bei fehlender Genehmigung
Arbeiten ohne die erforderliche Genehmigung sind formell rechtswidrig. Nach Darstellung auf Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht spezialisierter Rechtsanwälte werden Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wobei die Höhe des Bußgeldes vom Einzelfall abhängt. Als Bemessungsfaktoren gelten unter anderem die Bindungsart des Asbests, die Zahl der betroffenen Beschäftigten und etwaige Wiederholungen. Die Vollzugspraxis unterscheidet sich zwischen den Behörden.
Bei unsachgemäßem Umgang mit asbesthaltigen Materialien kommen zusätzlich strafrechtliche Tatbestände in Betracht, insbesondere die Baugefährdung nach § 319 StGB, die Bodenverunreinigung nach § 324a StGB, die Luftverunreinigung nach § 325 StGB sowie der unerlaubte Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB. Der Strafrahmen reicht nach Darstellung derselben Quelle von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen von fünf beziehungsweise zehn Jahren in besonders schweren Fällen.
Neben den öffentlich-rechtlichen Folgen sind die zivilrechtlichen Risiken zu beachten. Eine Baustellenstilllegung durch die Aufsichtsbehörde führt zu Verzug gegenüber dem Auftraggeber. Zudem stellt sich die Frage, ob eine ohne erforderliche Genehmigung erbrachte Leistung vollständig vergütungsfähig ist. Auch versicherungsrechtliche Konsequenzen sind möglich, wenn ein Schadensfall auf eine nicht genehmigte Tätigkeit zurückgeht.
Quelle: Brennecke Rechtsanwälte, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Asbest, abgerufen am 29.09.2026. Konkrete Bußgeldhöhen werden dort ausdrücklich nicht genannt und sind deshalb hier nicht beziffert.
Die Auftraggeberseite: Worauf Industriebetriebe bei der Vergabe achten sollten
Für Unternehmen mit eigenem Gebäudebestand hat die Neuregelung eine zweite, oft übersehene Seite. Wer Umbau-, Sanierungs- oder Instandhaltungsleistungen an Bestandsgebäuden vergibt, sollte prüfen, ob der beauftragte Betrieb über die passende behördliche Erlaubnis verfügt. Nach dem 19. Dezember 2026 ist das bei Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich die Genehmigung, im hohen Risikobereich die Zulassung.
Sinnvoll ist, den Nachweis in die Vergabeunterlagen aufzunehmen und sich die Bestätigung der zuständigen Behörde oder die eingereichte Anzeige mit Eingangsnachweis vorlegen zu lassen. Da die Genehmigung sechs Jahre gilt, genügt eine einmalige Abfrage je Lieferant mit einem Wiedervorlagetermin. Für Einkaufsabteilungen bietet es sich an, den Punkt in die bestehende Lieferantenqualifizierung aufzunehmen, statt ihn projektbezogen zu prüfen.
Ebenso wichtig ist die eigene Mitwirkung. Ausführende Betriebe können ihre Gefährdungsbeurteilung nur auf Grundlage belastbarer Informationen über die Bausubstanz erstellen. Liegen Erkundungsergebnisse, Bestandspläne oder frühere Untersuchungsberichte vor, gehören sie in die Ausschreibungsunterlagen. Fehlen sie, ist die Erkundung als eigene Leistungsposition auszuschreiben und nicht stillschweigend auf den Auftragnehmer zu verlagern.
Wirtschaftlich schlägt sich das vor allem in der Terminplanung nieder. Zwischen Vergabe und Arbeitsbeginn liegen bei asbestrelevanten Vorhaben künftig regelmäßig mehrere Wochen für Erkundung, Anzeige und gegebenenfalls Genehmigung. Wer Maßnahmen für 2027 plant, sollte diesen Vorlauf bereits jetzt in der Projektterminplanung berücksichtigen.
Zeitplan bis zum 19. Dezember 2026
SofortBis Anfang Oktober 2026
- Prüfen, ob im Leistungsspektrum Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich vorkommen.
- Prüfen, ob bereits eine Zulassung für den hohen Risikobereich besteht. In diesem Fall entfällt die gesonderte Genehmigung.
- Zuständige Behörde nach Unternehmenssitz ermitteln, nicht nach Baustellenstandort.
Bis Mitte Oktober 2026
- Namentliche Liste der einzusetzenden Beschäftigten erstellen.
- Grundkenntnisse und Sachkunde aller benannten Personen prüfen und fehlende Schulungen terminieren.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge auf Aktualität prüfen und fehlende Termine vereinbaren.
Bis spätestens 20. November 2026
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan je Tätigkeit nach Anlage 1.4 erstellen.
- Betriebsanweisungen je Tätigkeit erstellen oder aktualisieren.
- Anlage 1.1 vollständig ausfüllen und die Genehmigung für Abbrucharbeiten darin mit beantragen.
Laufend
- Vollständige Anzeige bei der zuständigen Behörde einreichen und den Eingang dokumentieren.
- Ab diesem Datum bleibt die Vier-Wochen-Frist bis zum Stichtag gerade noch gewahrt.
- Ergänzende Anzeige nach Anlage 1.2 bei wechselnden Einsatzstellen im mittleren Risikobereich.
- Siebentagefrist vor erstmaliger Tätigkeit einhalten.
- Fristenübersicht für Anzeige, Genehmigung, Zulassung und Fortbildungen führen.
Einordnung
Der Verwaltungsaufwand der neuen Genehmigungspflicht ist geringer, als die öffentliche Diskussion vermuten lässt, weil kein separates Verfahren geschaffen wurde, sondern eine Erweiterung der bestehenden Anzeige. Der eigentliche Aufwand liegt in der Vorbereitung der personenbezogenen Nachweise. Betriebe, die Qualifikation und arbeitsmedizinische Vorsorge ohnehin systematisch dokumentieren, erfüllen die Anforderungen mit überschaubarem Zusatzaufwand.
Schwieriger wird es für Betriebe, die Asbest bisher als Randthema behandelt haben. Für sie bedeutet die Frist zum 19. Dezember 2026, dass innerhalb weniger Wochen Schulungen, Vorsorgeuntersuchungen, Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen aufgebaut werden müssen. Der begrenzende Faktor ist dabei selten die Behörde, sondern die Verfügbarkeit von Schulungs- und Vorsorgeterminen im vierten Quartal.
Offen bleibt die Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigem Abbruch und genehmigungsfreier erhaltender Instandsetzung, die erst mit der Neufassung der TRGS 519 abschließend geklärt werden dürfte. Bis dahin ist die vorsorgliche Beantragung der Genehmigung der risikoärmere Weg, zumal sie im Rahmen der ohnehin erforderlichen Anzeige erfolgt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 29. September 2026 wieder und ersetzt weder die Rechtsberatung noch die Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde.