Das Baujahr als erste Frage
Am Anfang jeder Bewertung steht das Baujahr. Für Gebäude mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 gilt eine generelle Asbestvermutung. Der Stichtag entspricht dem deutschen Verwendungsverbot. Wer an einem solchen Gebäude arbeitet, muss von einer möglichen Asbestbelastung ausgehen, solange nichts anderes belegt ist.
Die Vermutung kehrt die übliche Logik um. Es braucht keinen konkreten Verdacht, um Schutzmaßnahmen zu begründen, sondern umgekehrt einen belastbaren Nachweis, um auf sie zu verzichten. Für die Praxis bedeutet das: Ein Gebäude aus den Jahren 1960 bis 1990 ist im Zweifel als asbestbelastet zu behandeln, auch wenn auf den ersten Blick kein verdächtiges Material zu sehen ist.
Das Baujahr allein reicht für die Bewertung allerdings nicht aus. Auch spätere Umbauten und Renovierungen können asbesthaltige Materialien in ein Gebäude eingebracht haben, etwa Fliesenkleber oder Spachtelmassen aus Altbeständen. Die Bau- und Nutzungsgeschichte ist deshalb ebenso wichtig wie das ursprüngliche Baujahr. Die rechtliche Einordnung der Asbestvermutung im Rahmen des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts beschreibt der Beitrag zur Gefahrstoffverordnung und dem Asbest-Risikokonzept.
Quellen: BG BAU, Infoblatt zur neuen Gefahrstoffverordnung, Stichtag 31.10.1993; BG BAU Aktuell 1/2025. Abgerufen am 08.10.2026.
Die Grauzone 1993 bis 1996
Eine Besonderheit der Gefahrstoffverordnung betrifft Gebäude aus den Jahren unmittelbar nach dem Verbot. Nach § 5a Absatz 2 muss der Veranlasser bei Objekten, die zwischen 1993 und 1996 errichtet wurden, dem ausführenden Unternehmen das Datum des Baubeginns mitteilen. Ist dieses Datum nicht bekannt, genügt das Baujahr. Für Objekte mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht nach derselben Vorschrift die Angabe des Baujahrs aus.
Der Hintergrund liegt auf der Hand. Ein Gebäude, das 1994 fertiggestellt wurde, kann einen Baubeginn vor dem Stichtag haben und damit unter die Asbestvermutung fallen. Erst das genaue Datum des Baubeginns erlaubt die Zuordnung. Zudem wurden nach dem Verbot noch vorhandene Restbestände verbaut, die in Gebäuden dieser Jahre auftauchen können.
Das Kompetenzportal KomNet der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen weist deshalb darauf hin, dass der ausführende Betrieb die Angaben des Auftraggebers auf Plausibilität prüfen muss, weil insbesondere bei einem Baubeginn zwischen 1993 und 1996 verbotswidrig eingebaute asbesthaltige Materialien vorhanden sein können. Ein Baujahr von 1995 ist daher kein Freibrief.
Quellen: GefStoffV § 5a Absatz 2, Regelwerkssammlung BG BAU; KomNet, Auskunft zur Umsetzung von § 6 Abs. 2b GefStoffV, Hinweis auf die Plausibilitätsprüfung bei Baubeginn zwischen 1993 und 1996. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Was der Auftraggeber mitteilen muss
Die zentrale Pflicht des Auftraggebers regelt § 5a Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung. Nach dem Wortlaut von § 5a in der Regelwerkssammlung der BG BAU muss der Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Tätigkeiten alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. Gemeint sind Gefahrstoffe, die durch die Tätigkeit freigesetzt werden können und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen.
Der Veranlasser muss sich dabei in zumutbarem Umfang bemühen, die ihm vorliegenden Unterlagen einzusehen. Die Informationen können schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Nach Absatz 3 bleiben weitergehende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften unberührt.
Bemerkenswert ist Absatz 4. Danach gelten die Absätze 1 bis 3 auch für private Haushalte. Auch der private Bauherr, der einen Elektriker für den Austausch von Steckdosen beauftragt, ist damit verpflichtet, ihm vorliegende Informationen zum Baujahr und zu bekannten Schadstoffen weiterzugeben.
Für Unternehmen mit eigenem Gebäudebestand ergibt sich daraus eine konkrete Aufgabe. Bauakten, Pläne, frühere Schadstoffgutachten, Sanierungsberichte und Entsorgungsnachweise sollten so abgelegt sein, dass sie bei jeder Beauftragung schnell verfügbar sind. Wer diese Unterlagen erst suchen muss, verzögert jedes Vorhaben.
Quelle: GefStoffV § 5a Absätze 1 bis 4, Regelwerkssammlung BG BAU, abgerufen am 08.10.2026.
Informationspflicht ja, Erkundungspflicht nein
In der Diskussion um die Novelle wurde lange eine weitergehende Pflicht des Auftraggebers erwogen, das Gebäude vor Auftragserteilung auf Asbest untersuchen zu lassen. Eingeführt wurde sie nicht. Die Kanzlei FPS formuliert in einer Analyse zur Reform der Gefahrstoffverordnung, dass aus der Informationspflicht keine verbindliche Asbesterkundungspflicht für den Veranlasser folgt. Auch das Mitgliedermagazin der BG BAU stellt fest, dass Auftraggeber eine Informationspflicht trifft, nicht die ursprünglich geplante Erkundungspflicht.
Die Konsequenz ist eine klare Lastenverteilung. Nach derselben Analyse liegt die Hauptverantwortung auch im Verhältnis zum Veranlasser beim ausführenden Unternehmen. Die Risikoprüfung und das Ergreifen der entsprechenden Maßnahmen erfolgen in dessen eigener Verantwortung. Die Kanzlei weist zugleich darauf hin, dass eine bessere Einbindung des Auftraggebers bei der Asbesterkundung politisch weiterhin auf der Agenda steht.
Für die Praxis heißt das: Der Auftraggeber muss weitergeben, was er weiß, er muss aber nicht aktiv nach Asbest suchen lassen. Fehlen Informationen, ist es Sache des ausführenden Betriebs, die Lücke durch eigene Untersuchung zu schließen.
Quellen: FPS Rechtsanwälte, Reform der Gefahrstoffverordnung, Asbest im Bestand, wörtlich „Eine verbindliche Asbesterkundungspflicht für den Veranlasser folgt hieraus nicht.“; BG BAU Aktuell 1/2025. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Was beim ausführenden Betrieb bleibt
Der ausführende Betrieb muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bei der geplanten Tätigkeit Asbest freigesetzt werden kann. Grundlage sind die Informationen des Auftraggebers, die eigene Begehung und gegebenenfalls Untersuchungen. Nach § 6 Absatz 2b der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber externe Fachkunde hinzuziehen, wenn die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse erfordert, über die er nicht verfügt. KomNet zitiert dazu die Formulierung „Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt“.
Die Kanzlei FPS empfiehlt, die Informationen nach § 5a systematisch beim Auftraggeber abzufragen und die Antworten zu dokumentieren. Abzufragen sind insbesondere Baujahr oder Baubeginn, die Baugeschichte mit Umbauten und Renovierungen sowie bekannte Verdachtsmomente. Die Dokumentation dient später als Nachweis, dass der Betrieb seiner Ermittlungspflicht nachgekommen ist.
Reichen die Informationen nicht aus, muss der Betrieb nach KomNet die Arbeiten als gesonderte Leistung untersuchen, wobei die Auskunft auf die VOB Teil C verweist. Für Tätigkeiten mit Asbest muss der Betrieb zudem über ausreichende technische, organisatorische und personelle Mittel verfügen. Die Qualifikationsanforderungen an das Personal beschreibt der Beitrag zur Asbest-Sachkunde nach TRGS 519.
Quellen: KomNet, Auskunft zu § 6 Abs. 2b GefStoffV; FPS Rechtsanwälte, Handlungsempfehlung zur Informationsabfrage nach § 5a. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Typische asbesthaltige Materialien
Asbest wurde in einer Vielzahl von Bauprodukten verwendet. Die folgende Aufstellung fasst die Materialien zusammen, die ein Schadstoffsanierungsunternehmen und ein Anbieter von Asbestprüfungen übereinstimmend als typisch nennen, gegliedert nach Gebäudebereichen.
Dach und FassadeBoden
- Wellplatten aus Asbestzement auf Dächern von Hallen, Garagen und Nebengebäuden
- Fassadenplatten aus Asbestzement
- Fensterbänke aus Faserzement
Wand und Decke
- Floor-Flex-Platten, also Vinyl-Asbest-Bodenplatten
- Schwarzer Bitumenkleber unter Bodenbelägen
- Ältere Bodenbeläge allgemein
Haustechnik und Brandschutz
- Spachtelmassen und Putze
- Fliesenkleber
- Asbest-Leichtbauplatten und abgehängte Deckenplatten
- Rohrisolierungen
- Alte Nachtspeicheröfen
- Brandschutzverkleidungen
- Asbestwolle und Asbestdämmung
Für Industrie- und Gewerbegebäude sind vor allem Dacheindeckungen und Fassaden aus Asbestzement, Brandschutzverkleidungen an Stahlkonstruktionen und Kabeltrassen sowie Rohrisolierungen in Technikräumen relevant. In Büro- und Sozialbereichen stehen Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen und Deckenplatten im Vordergrund.
Die Aufstellung ist eine Orientierung und kein Ausschlusskatalog. Ob ein konkretes Material Asbest enthält, lässt sich in aller Regel nicht mit bloßem Auge feststellen, sondern nur durch eine Laboranalyse.
Quellen: Asbesta Schadstoffsanierung, Ratgeber „Asbest testen lassen“, Liste typischer Materialien; Obolus Group, Haus auf Asbest prüfen lassen, Liste typischer Materialien. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Das unterschätzte Risiko: Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber
Während Asbestzementplatten und Floor-Flex-Platten weithin bekannt sind, wurde eine andere Materialgruppe lange übersehen. Der Gesamtverband Schadstoffsanierung und der Verein Deutscher Ingenieure haben 2015 ein Diskussionspapier zu asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern vorgelegt. Danach wurden solche Materialien in einem Viertel der vor 1995 errichteten, umgebauten oder renovierten Gebäude verwendet.
Das Problem dieser Materialgruppe liegt in ihrer Unauffälligkeit. Die Asbestgehalte sind nach der Darstellung vergleichsweise niedrig, aber dennoch gefährlich, und zudem ungleichmäßig verteilt, weil Material teilweise auf der Baustelle mit Asbest angemischt wurde. Standardanalysen im Labor erfassen diese Gehalte nach derselben Darstellung häufig nicht, sodass die Proben eine besondere Aufbereitung benötigen.
Für die Praxis hat das zwei Folgen. Erstens kann eine einzelne negative Probe aus einer Wand nicht ohne Weiteres auf die gesamte Fläche übertragen werden. Zweitens sollte bei der Beauftragung eines Labors ausdrücklich angegeben werden, dass es sich um Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber handelt, damit das passende Analyseverfahren gewählt wird. Gerade bei Bohr-, Schleif- und Stemmarbeiten an Wänden in älteren Gebäuden ist diese Materialgruppe das häufigste Risiko.
Quelle: Baulinks, Bericht vom 25.06.2015 über das Diskussionspapier von VDI und GVSS „Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Gebäuden“, abgerufen am 08.10.2026. Das Originalpapier auf vdi.de war wegen eines robots.txt-Fehlers nicht abrufbar und wird deshalb über diesen Bericht zitiert.
Erkundung, Probenahme und Analyse
Für die systematische Erkundung von Asbest in Gebäuden hat sich die Richtlinie VDI 6202 Blatt 3 vom September 2021 als Bezugsgröße etabliert. Sie behandelt die Erkundung und Bewertung schadstoffbelasteter baulicher und technischer Anlagen im Hinblick auf Asbest. In der Praxis umfasst eine Erkundung die Auswertung vorhandener Unterlagen, die Begehung, die gezielte Entnahme von Materialproben und deren Analyse.
Für die Laboranalyse unterscheidet ein Sanierungsunternehmen in seinem Ratgeber zwei Verfahren. Materialproben werden nach VDI 3866 untersucht, je nach Material mit Polarisationsmikroskopie oder mit Rasterelektronenmikroskopie und energiedispersiver Röntgenanalyse. Die Konzentration von Fasern in der Raumluft wird dagegen nach VDI 3492 gemessen. Die Materialanalyse dauert nach dieser Darstellung meist wenige Werktage, die Probenahme selbst nur wenige Minuten.
Die Probenahme an verdächtigen Materialien ist selbst eine Tätigkeit mit möglicher Asbestexposition. Sie sollte deshalb von Personen vorgenommen werden, die über die entsprechende Qualifikation und Ausrüstung verfügen. Selbsttests, wie sie für private Haushalte angeboten werden, ersetzen im gewerblichen Umfeld weder die fachkundige Probenahme noch die Dokumentation, die für die Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.
Quellen: Asbesta Schadstoffsanierung, Ratgeber „Asbest testen lassen“, Angaben zu VDI 3866, VDI 3492 und Bearbeitungsdauer, abgerufen am 08.10.2026. VDI 6202 Blatt 3 wird ohne Link genannt, da die Richtlinienseite des VDI nicht abrufbar war.
Was die Untersuchung kostet
Für die Kosten einer Asbestuntersuchung liegen nur Anbieterangaben vor, die je nach Leistungsumfang erheblich voneinander abweichen. Entscheidend ist, ob nur die Laboranalyse oder auch die Probenahme vor Ort und ein Gutachten enthalten sind.
Veröffentlichte Richtwerte
- Laboranalyse einer Materialprobe nach VDI 3866: im niedrigen zweistelligen Eurobereich je Probe (Asbesta)
- Materialprobe mit Laboranalyse: 80 bis 150 Euro je Probe, an anderer Stelle bis 200 Euro (Obolus Group)
- Professionelle Probenahme durch eine Fachfirma: rund 150 bis 250 Euro, mit Anfahrt und Zeitaufwand bei Vor-Ort-Terminen rund 450 Euro zuzüglich Laborkosten (Obolus Group)
- Raumluftmessung nach VDI 3492: eher im niedrigen dreistelligen Bereich je Messstelle (Asbesta)
- Umfassendes Gebäudegutachten durch Sachverständige: 500 bis 1.500 Euro (Obolus Group)
Die Spannen machen deutlich, dass der Laborpreis selten der entscheidende Kostenfaktor ist. Den größeren Anteil verursachen Anfahrt, Begehung, Probenahme und Bewertung. Bei Gewerbeobjekten mit vielen Probenstellen und unterschiedlichen Materialien kann eine systematische Erkundung deutlich teurer werden. Im Verhältnis zu den Folgekosten einer ungeplanten Asbestfreisetzung, etwa einer Baustellenstilllegung oder einer Dekontamination betroffener Räume, bleibt sie in aller Regel überschaubar.
Quellen: Asbesta Schadstoffsanierung, Ratgeber „Asbest testen lassen“; Obolus Group, Haus auf Asbest prüfen lassen, Kosten. Beide abgerufen am 08.10.2026. Unverbindliche Anbieterangaben, keine Marktdurchschnitte.
Wer die Untersuchung bezahlt
Da der Auftraggeber keine Erkundungspflicht trifft, stellt sich die Frage, wer die Kosten trägt, wenn der ausführende Betrieb untersuchen lassen muss. Die Antwort fällt in zwei Quellen übereinstimmend aus. Nach dem Mitgliedermagazin der BG BAU sind Erkundung und Probenahme Sache des Auftragnehmers, die Kosten können jedoch als besondere Leistung abgerechnet werden. KomNet verweist ebenfalls darauf, dass die Untersuchung bei unzureichenden Informationen als gesonderte Leistung erfolgt, und nennt dabei die VOB Teil C.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus eine klare Empfehlung. Ausführende Betriebe sollten die Erkundung bei Gebäuden mit Asbestvermutung als eigene Position in ihr Angebot aufnehmen und nicht in die Gemeinkosten einrechnen. Auftraggeber wiederum sollten wissen, dass fehlende Unterlagen sich unmittelbar im Angebotspreis niederschlagen. Wer vorhandene Gutachten bereitstellen kann, spart diese Position unter Umständen ganz.
Bei größeren Vorhaben lohnt sich für den Gebäudeeigentümer häufig eine eigene, vorab beauftragte Schadstofferkundung, obwohl keine Pflicht dazu besteht. Sie liegt dann allen Bietern gleichermaßen vor, macht die Angebote vergleichbar und verhindert, dass mehrere Betriebe dasselbe Gebäude parallel untersuchen lassen.
Quellen: BG BAU Aktuell 1/2025, Kosten der Erkundung als „besondere Leistung“; KomNet, Untersuchung als gesonderte Leistung mit Verweis auf VOB Teil C. Beide abgerufen am 08.10.2026.
Kurzfristige Arbeiten ohne Erkundung
Nicht jede Tätigkeit erlaubt eine vorherige Untersuchung. Ein Elektriker, der in einer Altbauwohnung einen Dübel setzen soll, kann nicht für jedes Bohrloch eine Probe ins Labor schicken. Für solche Fälle verweist KomNet auf anerkannte Arbeitsverfahren mit geringer Exposition.
Für Tätigkeiten im niedrigen Risikobereich an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und vergleichbaren Materialien nennt KomNet die Expositions-Risiko-Matrix in Anlage 9 der TRGS 519 sowie die DGUV Information 201-012. Für kurzfristige Arbeiten in Privathaushalten führt dieselbe Auskunft drei ergänzende Verfahren auf: BT 30 für das Bohren mit direkter Absaugung, BT 31 für das Ausstanzen in einen Kunststoffbeutel als Umhüllung und BT 32 für das Ausstemmen in einen Kunststoffbeutel als Umhüllung.
Der praktische Ansatz besteht darin, verdächtiges Material bei kleinen Arbeiten so zu behandeln, als sei es asbesthaltig, und ein anerkanntes emissionsarmes Verfahren anzuwenden. Damit entfällt die Untersuchung nicht rechtlich, sie wird aber durch eine Vorgehensweise ersetzt, die auch im ungünstigen Fall keine relevante Exposition verursacht. Voraussetzung sind die passende Ausrüstung und eine entsprechend qualifizierte Person.
Quelle: KomNet, Auskunft zur Umsetzung von § 6 Abs. 2b GefStoffV in privaten Haushalten, Verweis auf TRGS 519 Anlage 9, DGUV Information 201-012 sowie BT 30, BT 31 und BT 32, abgerufen am 08.10.2026.
Checkliste für beide Seiten
Auftraggeber und GebäudeeigentümerAusführender Betrieb
- Ist das Baujahr jedes Gebäudes bekannt, bei Objekten aus den Jahren 1993 bis 1996 auch das Datum des Baubeginns?
- Sind Umbauten, Renovierungen und Sanierungen mit Jahr und Umfang dokumentiert?
- Liegen frühere Schadstoffgutachten, Sanierungsberichte und Entsorgungsnachweise griffbereit vor?
- Werden diese Informationen dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich oder elektronisch übergeben?
- Ist bei größeren Vorhaben eine eigene Schadstofferkundung vor der Ausschreibung sinnvoll?
- Wird das Baujahr beziehungsweise der Baubeginn bei jedem Auftrag abgefragt und dokumentiert?
- Werden Baugeschichte und bekannte Verdachtsmomente schriftlich abgefragt?
- Werden die Angaben auf Plausibilität geprüft, insbesondere bei Baujahren zwischen 1993 und 1996?
- Ist die Erkundung bei Asbestvermutung als eigene Angebotsposition kalkuliert?
- Wird bei Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern das Labor auf die Materialart hingewiesen?
- Stehen für kurzfristige Kleinarbeiten anerkannte emissionsarme Verfahren und die passende Ausrüstung zur Verfügung?
- Wird externe Fachkunde hinzugezogen, wenn die eigenen Kenntnisse für die Bewertung nicht ausreichen?
Einordnung
Die Gefahrstoffverordnung hat die Asbesterkundung nicht auf den Auftraggeber verlagert, aber dessen Mitwirkung verbindlich gemacht. Wer ein Gebäude besitzt, muss weitergeben, was er weiß, einschließlich des genauen Baubeginns bei Objekten aus den Jahren 1993 bis 1996. Die Bewertung und gegebenenfalls die Untersuchung bleiben Aufgabe des ausführenden Betriebs, der die Kosten jedoch als besondere Leistung abrechnen kann.
Fachlich am wichtigsten ist die Erkenntnis, dass das Asbestrisiko im Bestand nicht nur in den bekannten Asbestzementprodukten liegt. Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber wurden in einem erheblichen Teil älterer Gebäude verwendet, sind unauffällig und werden von Standardanalysen leicht übersehen. Gerade alltägliche Arbeiten wie Bohren, Schleifen und Stemmen an Wänden sind deshalb in älteren Gebäuden mit besonderer Sorgfalt zu planen.
Wer die Informationsabfrage zur Routine macht und für Kleinarbeiten emissionsarme Verfahren bereithält, erfüllt die Anforderungen mit vertretbarem Aufwand. Die nächsten Schritte, also Anzeige und Genehmigung, beschreibt der Beitrag zur Genehmigungspflicht für Asbest-Abbrucharbeiten. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder und ersetzt weder eine fachkundige Schadstofferkundung noch die Rechtsberatung im Einzelfall.