Zwei Novellen, ein Regelwerk: warum die Rechtslage häufig falsch wiedergegeben wird
Wer sich derzeit über die Asbestvorschriften informiert, stößt auf widersprüchliche Angaben. Der Grund liegt darin, dass die Gefahrstoffverordnung in kurzem Abstand zweimal geändert wurde und viele Fachbeiträge beide Vorgänge vermischen. Eine saubere Trennung erleichtert die Einordnung erheblich.
Die erste Änderung betraf die grundlegende Neufassung der Gefahrstoffverordnung, die am 5. Dezember 2024 in Kraft trat. Mit ihr wurde das risikobezogene Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit Asbest eingeführt. Seither richten sich die Schutzmaßnahmen nicht mehr pauschal nach der Art des Materials, sondern nach der tatsächlich zu erwartenden Faserkonzentration in der Atemluft. Gleichzeitig wurde das Qualifikationssystem mit Grundkenntnissen und Sachkunde neu geordnet.
Die zweite Änderung erfolgte ein Jahr später. Die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung wurde am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt ausgegeben (BGBl. 2025 I Nr. 337) und trat unmittelbar in Kraft. Anlass war die Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie (EU) 2023/2668. Diese zweite Novelle brachte vor allem eine erweiterte Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten und eine Stärkung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen. Im Februar 2026 folgte eine amtliche Berichtigung des Verordnungstextes.
Für die Praxis bedeutet das: Das Risikokonzept stammt aus der Novelle 2024, die Genehmigungspflicht aus der Novelle 2025. Beide gelten heute nebeneinander und greifen ineinander, weil sich die Genehmigungspflicht auf die Risikobereiche des Konzepts bezieht.
Quellen: Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung, ausgegeben am 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337); Richtlinie (EU) 2023/2668; amtliche Berichtigung Februar 2026.
Das risikobezogene Maßnahmenkonzept: drei Bereiche, zwei Grenzwerte
Kern der Neuregelung ist die Einteilung von Tätigkeiten mit Asbestexposition in drei Risikobereiche. Maßgeblich ist die Konzentration von Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz, angegeben in Fasern je Kubikmeter. Die Abgrenzung erfolgt über zwei Werte, die aus dem allgemeinen Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe stammen: die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern je Kubikmeter und die Toleranzkonzentration von 100.000 Fasern je Kubikmeter.
Daraus ergeben sich die folgenden Bereiche, die die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse in ihrem Fachmagazin zusammengefasst hat:
Niedriger Risikobereich
Exposition unterhalb von 10.000 Fasern je Kubikmeter. Typisch für kleinere Instandhaltungsarbeiten und emissionsarme Verfahren.
Mittlerer Risikobereich
Exposition zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter. Hierunter fallen viele Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen oder beschädigten Materialien.
Hoher Risikobereich
Exposition oberhalb von 100.000 Fasern je Kubikmeter. Betrifft großflächige oder stark freisetzende Arbeiten.
Die Einstufung ist keine Formalie, sondern bestimmt das gesamte Maßnahmenpaket. Sie entscheidet über die erforderliche Abschottung des Arbeitsbereichs, über die persönliche Schutzausrüstung, über Art und Umfang der Dokumentation und vor allem darüber, ob ein Betrieb für diese Arbeiten überhaupt behördlich zugelassen oder genehmigt sein muss. Vorgenommen wird die Einstufung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung, und zwar vor Beginn der Arbeiten.
In der Praxis führt genau dieser Punkt zu Problemen. Die zu erwartende Faserkonzentration hängt vom Material, vom Bearbeitungsverfahren und von der Raumsituation ab. Wer sie ohne belastbare Grundlage zu niedrig ansetzt, wählt ein Verfahren, für das der Betrieb weder qualifiziert noch behördlich zugelassen ist. Verfahrens- und materialbezogene Einstufungshilfen der Berufsgenossenschaften sind deshalb ein wichtiges Hilfsmittel.
Quellen: BG ETEM, etem 2.2025, Titelstory zu den neuen Asbestregelungen; BG BAU und ZDB, Präsentation zur Novelle der GefStoffV, Stand 05.05.2025; GefStoffV § 6 und § 11a.
Die Bagatellgrenze von 1.000 Fasern je Kubikmeter
Unterhalb der drei Risikobereiche liegt eine weitere Schwelle, die in der Diskussion häufig übersehen wird. Nach § 11a Absatz 6 der Gefahrstoffverordnung entfallen die asbestspezifischen Anforderungen, wenn die Exposition 1.000 Fasern je Kubikmeter nicht überschreitet. Diese Schwelle ist für Betriebe außerhalb der klassischen Sanierungsbranche von erheblicher Bedeutung, weil sie den Bereich der einfachen, kurzzeitigen Tätigkeiten von den genehmigungsrelevanten Arbeiten abgrenzt.
Die Entlastung ist allerdings begrenzt. Die allgemeinen Staubschutzmaßnahmen und die Grundpflichten des Arbeitsschutzes gelten weiterhin. Auch die Gefährdungsbeurteilung bleibt erforderlich, denn erst sie belegt, dass die Schwelle tatsächlich eingehalten wird. Eine pauschale Berufung auf die Bagatellgrenze ohne dokumentierte Bewertung trägt im Streitfall nicht.
Hinzu kommt ein praktischer Aspekt: Ob eine Tätigkeit unterhalb dieser Schwelle bleibt, hängt maßgeblich vom eingesetzten Verfahren ab. Dieselbe Arbeit an derselben Platte kann je nach Werkzeug und Absaugung im Bagatellbereich oder im mittleren Risikobereich liegen. Die Verfahrenswahl ist damit selbst ein Teil der rechtlichen Einordnung.
Quelle: GefStoffV § 11a Absatz 6, Regelwerkssammlung BG BAU, abgerufen am 28.09.2026.
Anzeige, Genehmigung, Zulassung: drei Verfahren mit unterschiedlicher Reichweite
Die Gefahrstoffverordnung kennt beim Thema Asbest drei verschiedene behördliche Verfahren, die in der Praxis regelmäßig verwechselt werden. Der Wortlaut von § 11a der Gefahrstoffverordnung in der Regelwerkssammlung der BG BAU grenzt sie klar voneinander ab.
Die Anzeige ist das einfachste Verfahren. Nach § 11a Absatz 4 hat der Arbeitgeber Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch nach Anhang I Nummer 3.5 anzuzeigen. Die Anzeige begründet kein Prüfverfahren und keine behördliche Entscheidung. Sie informiert die Aufsichtsbehörde darüber, dass und wo gearbeitet wird.
Die Genehmigung ist die Neuerung aus der Novelle 2025. Nach § 11a Absatz 4a bedürfen Betriebe einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchgeführt werden sollen. Vor dieser Änderung war eine behördliche Erlaubnis im Wesentlichen auf den hohen Risikobereich beschränkt. Der Anwendungsbereich hat sich damit erheblich ausgeweitet, und zwar genau in den Bereich, in dem Ausbau-, Dach-, Elektro- und Sanitärbetriebe regelmäßig tätig werden.
Die Zulassung betrifft den hohen Risikobereich. Nach § 11a Absatz 3 bedürfen Betriebe einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Der Antrag richtet sich nach Anhang I Nummer 3.4. Anders als bei der Genehmigung gilt hier keine Genehmigungsfiktion, es ist also stets eine ausdrückliche behördliche Entscheidung erforderlich.
Die Unterscheidung hat unmittelbare wirtschaftliche Folgen. Ein Betrieb, der einen Auftrag im mittleren Risikobereich annimmt, ohne über die erforderliche Genehmigung zu verfügen, arbeitet formell rechtswidrig. Das kann Bußgelder, Baustellenstillstände und Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber über die Vergütung nach sich ziehen.
Quelle: GefStoffV § 11a Absätze 3, 4 und 4a im Wortlaut, Regelwerkssammlung BG BAU, abgerufen am 28.09.2026.
Genehmigungsfiktion und die Frist zum 19. Dezember 2026
Für die neue Genehmigung im niedrigen und mittleren Risikobereich sieht die Verordnung eine Erleichterung vor. Meldet sich die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Diese Genehmigungsfiktion soll verhindern, dass Bauvorhaben an überlasteten Behörden scheitern. Die erteilte Genehmigung ist anschließend für längstens sechs Jahre gültig und kann widerrufen werden.
Entscheidend für die Terminplanung ist die Übergangsregelung. Der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 zu erbringen. Bis dahin besteht eine Übergangsfrist, danach wird die Genehmigung im Vollzug verbindlich abgefragt. Betriebe, die in Bestandsgebäuden tätig sind, sollten den Antrag deutlich vor diesem Datum stellen. Fachverbände weisen darauf hin, dass mit einem Antragsstau zum Jahresende zu rechnen ist, weil viele Unternehmen die Frist bislang nicht auf dem Schirm haben.
Wer die vierwöchige Fiktionsfrist einkalkuliert, muss den Antrag spätestens Mitte November 2026 eingereicht haben, um sich noch innerhalb der Übergangsfrist auf eine fingierte Genehmigung berufen zu können. Praktisch empfiehlt sich ein deutlich früherer Termin, weil unvollständige Anträge die Frist nicht in Gang setzen.
Quellen: Asbest-Akademie, Zusammenfassung der neuen GefStoffV, Abschnitt zu Genehmigung und Zulassung; DDH, Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest; Basi, Asbest und andere Gefahrstoffe, Stand Anfang 2026. Redaktionsschluss: 28.09.2026.
Was der Antrag enthalten muss
Der Verwaltungsaufwand für die Genehmigung ist höher, als es der Begriff zunächst vermuten lässt. Die Anträge sind personenbezogen und nicht rein betriebsbezogen. Nach übereinstimmenden Darstellungen der Fachverbände müssen Betriebe im Antrag die Namen der Beschäftigten angeben, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, deren Qualifikation nachweisen und die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge belegen.
Daraus folgen zwei organisatorische Konsequenzen, die häufig unterschätzt werden. Erstens muss die arbeitsmedizinische Vorsorge zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegen. Wer diesen Schritt erst nach der Auftragserteilung einleitet, verliert mehrere Wochen. Zweitens ist der Antrag bei Personalwechsel fortzuschreiben. Ein neu eingestellter Mitarbeiter ist nicht automatisch von einer bestehenden Genehmigung erfasst.
Für kleinere Betriebe mit wenigen qualifizierten Beschäftigten bedeutet das eine spürbare Einschränkung der Personalplanung. Fällt die eine Person aus, die über die erforderliche Qualifikation verfügt und im Antrag benannt ist, kann der Auftrag unter Umständen nicht ausgeführt werden. Eine Reserve an qualifiziertem Personal ist deshalb nicht nur eine Frage der Kapazität, sondern der Genehmigungsfähigkeit.
Quellen: DDH, Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest (Dezember 2025); Basi, Asbest und andere Gefahrstoffe, was Anfang 2026 neu ist.
Qualifikation: Grundkenntnisse, Sachkunde und das Verfahren Q1E
Das Qualifikationssystem wurde mit der Novelle 2024 neu geordnet und unterscheidet mehrere Stufen. Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest sind für alle Beschäftigten erforderlich, die Tätigkeiten mit Asbestexposition ausführen. Die Sachkunde richtet sich an aufsichtführende Personen und an die für die Planung verantwortlichen Personen. Sie ist nach Angaben der BG ETEM alle sechs Jahre durch Fortbildung zu aktualisieren.
Für den Nachweis der Sachkunde der verantwortlichen Person nennt die BG ETEM den 5. Dezember 2027 als Stichtag. Bis dahin ist der Nachweis zu erbringen. Neben der klassischen Sachkunde besteht mit der Qualifikation Q1E eine Alternative für aufsichtführende Personen, die ausschließlich anerkannte emissionsarme Verfahren einsetzen. Diese Qualifikation ist nach derzeitigem Stand nicht befristet.
Für Betriebe, die funktionale Instandhaltung in Bestandsgebäuden durchführen, ist ein Detail wesentlich: Für den Qualifikationsnachweis der aufsichtführenden Person wurde keine Übergangsfrist gewährt. Wer an Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 arbeitet, muss den entsprechenden Nachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 bereits jetzt vorhalten.
Quellen: BG ETEM, etem 2.2025, Angaben zu Grundkenntnissen, Sachkunde, Fortbildungsintervall und Stichtag 05.12.2027; DDH, Hinweis auf Anlage 4C der TRGS 519.
Asbestvermutung: der Stichtag 31. Oktober 1993
Eine der praktisch folgenreichsten Regelungen betrifft die Beweislast. Für Gebäude, deren Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 liegt, gilt eine generelle Asbestvermutung. Erst für Bauvorhaben mit späterem Baubeginn wird Asbestfreiheit unterstellt. Der Stichtag entspricht dem deutschen Verwendungsverbot für Asbest.
Die Vermutung kehrt die Prüfungslogik um. Wer an einem älteren Gebäude arbeitet, muss nicht erst einen konkreten Verdacht haben, sondern hat von einer möglichen Asbestbelastung auszugehen, solange nichts anderes belegt ist. Das betrifft weit mehr Betriebe als die spezialisierten Sanierungsunternehmen. Elektroinstallationen in Altbauten, Heizungsmodernisierungen, Fensteraustausch, Bodenbelagsarbeiten und Trockenbaumaßnahmen fallen regelmäßig darunter.
Da ein erheblicher Teil des deutschen Gebäudebestands aus den Jahrzehnten vor 1993 stammt, ist die Vermutung im Bestandsgeschäft eher der Regelfall als die Ausnahme. Für die Angebotskalkulation bedeutet das, dass Erkundung, Probenahme und gegebenenfalls Analytik als eigene Position einzuplanen sind und nicht nachträglich als Zusatzaufwand geltend gemacht werden können.
Quellen: BG ETEM, etem 2.2025; BG BAU und ZDB, Präsentation zur Novelle der GefStoffV vom 05.05.2025, Angabe „Baubeginn vor 31.10.1993 = Asbestvermutung“.
Was sich in der Baustellenverordnung geändert hat
Die Novelle vom 19. Dezember 2025 hat nicht nur die Gefahrstoffverordnung, sondern auch die Baustellenverordnung geändert. Gestärkt wurde die Rolle der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination. Zugleich wurde die Transparenz bei Gefährdungsbeurteilungen erhöht. Damit verschiebt sich ein Teil der Verantwortung in Richtung der Bauherren und Planer.
Diese Verschiebung ist fachlich umstritten. Teile des Handwerks kritisieren, dass die Lasten der Asbesterkundung weiterhin überwiegend bei den ausführenden Betrieben liegen, während Auftraggeber vergleichsweise wenig gebunden seien. Andere Stimmen bewerten die gestärkte Koordinationsrolle als wirksamen Ansatz, weil Asbestfunde damit früher im Planungsprozess auftreten und nicht erst auf der Baustelle.
Unabhängig von dieser Einordnung ist die praktische Empfehlung eindeutig: Ausführende Betriebe sollten sich vor Angebotsabgabe schriftlich bestätigen lassen, welche Erkundungsergebnisse vorliegen. Eine mündliche Auskunft des Auftraggebers, es sei kein Asbest vorhanden, entlastet den Arbeitgeber nicht von seiner eigenen Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
Quelle: Baulinks, Neuregelungen 2026 für ausführende Baugewerke, Angaben zur Änderung der Baustellenverordnung und zur Stärkung der SiGe-Koordination.
TRGS 519: aktueller Stand und Überleitungshilfe
Die technische Konkretisierung der Verordnung erfolgt über die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, beim Thema Asbest vor allem über die TRGS 519. Deren vollständige Neufassung steht zum Redaktionsschluss dieses Beitrags weiterhin aus. Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat bislang nur punktuelle Anpassungen vorgenommen und stellt für den Übergang eine Überleitungshilfe bereit, die erläutert, wie die bestehende Regel im Licht der neuen Verordnung anzuwenden ist.
Für Betriebe ergibt sich daraus eine unbefriedigende Lage. Zentrale Auslegungsfragen sind noch offen, insbesondere die Abgrenzung zwischen Abbrucharbeiten und erhaltender Instandsetzung. Da die Genehmigungspflicht ausdrücklich an Abbrucharbeiten anknüpft, entscheidet diese Abgrenzung darüber, ob eine routinemäßige Instandhaltungsmaßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. Fachverbände erwarten, dass die Neufassung hier Klarheit schafft.
Bis dahin gilt der pragmatische Grundsatz, im Zweifel den strengeren Weg zu wählen. Wer eine Maßnahme als Abbrucharbeit einstuft und die Genehmigung beantragt, geht kein Risiko ein. Wer umgekehrt eine genehmigungspflichtige Arbeit als Instandhaltung deklariert, trägt das Risiko allein. Die zuständigen Landesbehörden sind für Vollzug und Auslegung verantwortlich, weshalb sich eine Abstimmung im Einzelfall anbietet.
Quellen: BG ETEM, etem 2.2025, Hinweis auf die Überleitungshilfe des AGS; Basi, Angaben zum Bearbeitungsstand der TRGS im Jahr 2026. Stand: 28.09.2026.
Praktische Konsequenzen für Betriebe außerhalb der Sanierungsbranche
Die öffentliche Diskussion konzentriert sich stark auf Abbruch- und Sanierungsunternehmen. Betroffen ist jedoch ein deutlich größerer Kreis. Jeder Betrieb, der an Bestandsgebäuden arbeitet, muss die Regelungen kennen, weil die Asbestvermutung an das Baujahr und nicht an die Branche anknüpft.
Für Facility-Management-Dienstleister bedeutet das, dass auch kleinere Instandhaltungsarbeiten in Altbauten einer vorherigen Bewertung bedürfen. Für Industriebetriebe mit eigenem Gebäudebestand folgt daraus eine Pflicht als Auftraggeber: Sie müssen ihren Dienstleistern die vorhandenen Erkundungsergebnisse zur Verfügung stellen und bei der Vergabe prüfen, ob der beauftragte Betrieb über die passende Genehmigung oder Zulassung verfügt. Für Einkaufsabteilungen empfiehlt es sich, den Nachweis in die Lieferantenqualifizierung aufzunehmen.
Wirtschaftlich schlägt sich die Novelle vor allem in längeren Vorlaufzeiten nieder. Zwischen Auftragserteilung und Arbeitsbeginn liegen künftig regelmäßig mehrere Wochen für Erkundung, Anzeige und gegebenenfalls Genehmigung. Wer Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen für 2027 plant, sollte diese Zeitpuffer bereits in der Terminplanung berücksichtigen.
Checkliste: Was Betriebe bis Ende 2026 klären sollten
Rechtliche Einordnung:Behördliche Verfahren:
- Ist bekannt, welche der eigenen Tätigkeiten überhaupt Asbestexposition auslösen können?
- Wurde für diese Tätigkeiten eine Einstufung in die drei Risikobereiche vorgenommen und dokumentiert?
- Ist geprüft, ob Arbeiten unterhalb der Schwelle von 1.000 Fasern je Kubikmeter bleiben, und ist das belegt?
- Ist die Abgrenzung zwischen Abbrucharbeit und erhaltender Instandsetzung im eigenen Leistungsbild geklärt?
Personal und Qualifikation:
- Liegt für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung vor oder ist sie beantragt?
- Ist der Antrag so rechtzeitig gestellt, dass die vierwöchige Frist vor dem 19. Dezember 2026 abläuft?
- Besteht bei Tätigkeiten im hohen Risikobereich eine Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4?
- Ist die Anzeige spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten eingeplant?
Auftraggeber- und Einkaufsseite:
- Verfügen alle eingesetzten Beschäftigten über die erforderlichen Grundkenntnisse?
- Ist die Sachkunde der aufsichtführenden und verantwortlichen Personen nachgewiesen und aktuell?
- Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge vor Antragstellung durchgeführt und dokumentiert?
- Wird der Antrag bei Personalwechsel fortgeschrieben?
- Sind die Baujahre der eigenen Gebäude erfasst und ist der Stichtag 31. Oktober 1993 berücksichtigt?
- Werden vorhandene Erkundungsergebnisse den beauftragten Betrieben schriftlich übergeben?
- Wird die Genehmigung oder Zulassung des Auftragnehmers vor Vergabe geprüft?
Einordnung
Die beiden Novellen der Gefahrstoffverordnung haben den Umgang mit Asbest von einem materialbezogenen auf ein expositionsbezogenes System umgestellt. Fachlich ist das folgerichtig, weil die Gefährdung tatsächlich von der freigesetzten Faserkonzentration abhängt und nicht allein von der Materialart. Für die Betriebe bedeutet die Umstellung jedoch einen deutlich höheren Aufwand in Bewertung, Dokumentation und Verwaltung.
Die wichtigste Konsequenz für die kommenden Monate ist zeitlicher Natur. Der 19. Dezember 2026 ist der Termin, bis zu dem die Genehmigung gegenüber der Behörde nachzuweisen ist. Wer im Bestandsgeschäft tätig ist und den Antrag noch nicht gestellt hat, sollte dies mit Blick auf die vierwöchige Bearbeitungsfrist und auf zu erwartende Antragsspitzen zum Jahresende zeitnah nachholen.
Offen bleibt die Neufassung der TRGS 519, von der die entscheidende Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigem Abbruch und genehmigungsfreier Instandhaltung abhängt. Solange diese Klärung aussteht, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde im Zweifelsfall der sicherste Weg. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 28. September 2026 wieder und ersetzt weder die Rechtsberatung noch die fachkundige objektbezogene Asbestuntersuchung.