Verpackung

PPWR und Versandverpackung: Leerraum, Konformität und Fristen für Versandleiter

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar. Für Versandleiter zählen zwei Wellen: sofort greifende Pflichten wie Konformitätserklärung und Stoffgrenzwerte sowie die Leerraumgrenze von 50 % ab 2030. Entscheidend ist dabei ein oft übersehener Punkt: Füllmaterial zählt als Leerraum, weshalb die Antwort der passgenaue Karton ist und nicht das grünere Polster.

Versandkarton mit Papierpolster auf Packtisch, Bezug zur PPWR-Leerraumregel

Wer im Versand für Verpackung, Einkauf oder Qualitätssicherung verantwortlich ist, steht 2026 vor einer klar datierten Aufgabe. Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, löst die bisherige Verpackungsrichtlinie ab und bringt Pflichten, die sich unmittelbar auf Kartongrößen, Füllmaterial und Nachweisdokumente auswirken. Dieser Beitrag ordnet die Fristen, erklärt die viel diskutierte Leerraumregel und zeigt, welche Schritte im Versand jetzt anstehen.

Was ab dem 12. August 2026 gilt

Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, ihre materiellen Kernvorschriften gelten aber erst nach der Übergangsfrist. Das DIHK-Merkblatt zur PPWR fasst die zentralen Stichtage und Grenzwerte zusammen: Ab dem 12. August 2026 greifen die allgemeine Minimierungspflicht, die Stoffbeschränkungen und die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung.

Für die Stoffbeschränkungen gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen. Bei Lebensmittelkontaktverpackungen kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: höchstens 25 ppb je Einzelsubstanz und 250 ppb insgesamt, außerdem ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS. Ab einem Gesamtfluorgehalt von 50 mg/kg ist ein Herkunftsnachweis zu führen. Für den klassischen Wellpappversand ohne Beschichtung sind diese Werte in der Regel unkritisch, doch der Nachweis muss trotzdem in der Lieferkette vorliegen.

Die allgemeine Verpackungsminimierung nach Artikel 10 verlangt, Gewicht und Volumen einer Verpackung auf das funktional Notwendige zu begrenzen. Doppelte Wände, falsche Böden oder überflüssige Umverpackungen, die nur größer wirken sollen, sind damit unzulässig. Diese Pflicht wirkt ab dem ersten Geltungstag und betrifft jede Verpackung, die in Verkehr gebracht wird.

Die Leerraumregel nach Artikel 24 richtig verstehen

Der operativ wichtigste Punkt der PPWR Versandverpackung ist Artikel 24. Danach dürfen Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen einen Leerraumanteil von 50 % nicht überschreiten. Diese Grenze gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des maßgeblichen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. In den Verhandlungen war zunächst eine strengere Grenze von 40 % im Gespräch, die finale Fassung legt jedoch 50 % fest.

Der Leerraum ist dabei die Differenz zwischen dem gesamten Innenvolumen der Verpackung und dem Volumen des verpackten Produkts. Klingt einfach, hat aber eine Konsequenz, die im Versand viel Geld kosten kann, wenn sie übersehen wird.

Warum ein grüneres Polster das Problem nicht löst

Füllmaterial zählt bei der Berechnung des Leerraumanteils als Leervolumen. Das betrifft Papierschnipsel, Luftpolster, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle und Styroporchips gleichermaßen. Wer also von Kunststoffpolster auf Papierpolster wechselt, verbessert die Recyclingfähigkeit und die Materialbilanz, senkt den Leerraum aber um keinen Prozentpunkt. Die Füllrate der Verpackung bleibt dieselbe.

Daraus folgt die zentrale Botschaft für den Versand: Die Antwort auf Artikel 24 ist der passgenaue Karton und nicht das andere Füllmaterial. Ein Karton, der zur Hälfte mit Papierstopfen gefüllt wird, erfüllt die Leerraumgrenze genauso wenig wie einer mit Luftkissen. Erst wenn das Verhältnis von Kartoninnenvolumen zu Produktvolumen stimmt, ist die Regel eingehalten. Das ist der häufigste und teuerste Denkfehler in der Vorbereitung auf die PPWR.

Zwei Fristen, nicht eine

Bei den Leerraumfristen lohnt der genaue Blick, weil Verkaufs- und Transportverpackung unterschiedlich behandelt werden. Die Fristenübersicht von Fieldfisher ordnet das ein: Für Verkaufsverpackungen gilt bereits ab dem 12. Februar 2028 die Pflicht, den Leerraum auf das funktional Notwendige zu reduzieren. Die konkrete Berechnungsmethode für den 50-Prozent-Wert legt die Kommission ebenfalls bis zum 12. Februar 2028 per Durchführungsrechtsakt fest. Die harte Obergrenze von 50 % für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen greift dann ab dem 1. Januar 2030.

Auch wenn die Methodik erst 2028 kommt, ist der Zeitpunkt zum Handeln jetzt. Wer heute schon die Karton-zu-Produkt-Verhältnisse im Sortiment erfasst, kann das Kartonraster in Ruhe umbauen, statt kurz vor der Frist unter Druck zu geraten.

Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung als zweite Welle

Neben dem Leerraum bringt die PPWR eine gestufte Recyclingpflicht. Ab dem 1. Januar 2030 muss Verpackung recyclingfähig sein. Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit unter 70 %, also Klasse C nach Anhang II, gelten dann nicht mehr als recyclingfähig und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2035 muss Verpackung zusätzlich in großem Maßstab recyclingfähig sein, und ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch Verpackungen der Klassen A oder B zulässig. Für Wellpappe als überwiegend faserbasiertes Material ist das gut zu bewältigen, kritischer wird es bei Verbundmaterialien und beschichteten Packmitteln.

Die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung wird frühestens ab dem 12. August 2028 verpflichtend, also 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte. Sie regelt Piktogramme, Materialangaben und gegebenenfalls einen QR-Code, damit Endkunden Verpackung korrekt trennen können. Auch das ist eine Aufgabe für Einkauf und Verpackungsentwicklung, nicht für den Packtisch.

Alle Fristen im Überblick

Die folgende Tabelle bündelt die für Versand und Einkauf relevanten Anforderungen mit Stichtag, betroffener Verpackungsart und der konkreten Aufgabe. Sie eignet sich als Ausgangspunkt für einen internen Maßnahmenplan.

PPWR-Anforderung Stichtag Betroffene Verpackungsart Konkrete Aufgabe für Versand / Einkauf
Schwermetall-Grenzwert (100 mg/kg) 12.08.2026 alle Verpackungen Lieferantennachweis für Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom(VI) einholen
PFAS-Grenzwerte (25/250 ppb) 12.08.2026 Lebensmittelkontaktverpackung PFAS-Konformität der Packmittel prüfen und dokumentieren
EU-Konformitätserklärung + technische Dokumentation 12.08.2026 alle Verpackungen (Herstellerpflicht) DoC je Verpackungsart erstellen und vorhalten (deutsch/englisch)
Allgemeine Verpackungsminimierung (Art. 10) 12.08.2026 alle Verpackungen Gewicht/Volumen auf Funktionsminimum reduzieren; Doppelwände/falsche Böden vermeiden
Leerraum Verkaufsverpackung 12.02.2028 Verkaufsverpackung Leerraum auf funktional Notwendiges reduzieren
Berechnungsmethodik Leerraum (Durchführungsrechtsakt) bis 12.02.2028 Gruppen-/Transport-/E-Commerce-Verpackung Methodik abwarten; Karton-zu-Produkt-Verhältnisse bereits erfassen
Harmonisierte Kennzeichnung (Materialzusammensetzung) 12.08.2028 alle Verpackungen Piktogramme/Materialkennzeichnung, ggf. QR-Code umsetzen
Leerraumgrenze 50 % (Art. 24) 01.01.2030 (o. 3 J. n. Rechtsakt) Gruppen-/Transport-/E-Commerce-Verpackung Kartongrößen-Raster und Füllmaterialkonzept auf ≤ 50 % Leerraum auditieren
Recyclingfähigkeit Mindeststufe (Grade C, 70 %) 01.01.2030 alle Verpackungen Design for Recycling; nicht recyclingfähige Materialien ersetzen
Rezyklatquoten Kunststoff 01.01.2030 Kunststoffverpackung (auch Folie/Umreifung) Rezyklatanteil bei Stretchfolie/Band mit Lieferanten sichern
Recyclingfähig „in großem Maßstab" 01.01.2035 alle Verpackungen Sortier-/Recyclinginfrastruktur-Kompatibilität sicherstellen
Nur noch Grade A/B 01.01.2038 alle Verpackungen Portfolio auf höchste Recyclingklassen umstellen
Nationaler Bußgeldrahmen (§ 66 VerpackDG) ab 12.02.2027 alle Akteure Compliance dokumentieren; Bußgelder bis zu 200.000 Euro + Gewinnabschöpfung vermeiden

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Neu ist, dass die PPWR erstmals produktrechtliche Konformitätsbewertungsverfahren für Verpackungen vorschreibt. Hersteller müssen für jede Verpackungsart eine EU-Konformitätserklärung erstellen, die bestätigt, dass die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt, und dazu eine technische Dokumentation vorhalten. Diese Systematik kennen viele bereits aus der CE-Welt anderer Produkte, im Verpackungsbereich ist sie jedoch neu.

Für den Versand ist die Rollenverteilung wichtig. Wer Verpackungen nur beschafft und einsetzt, ist meist nicht selbst der Hersteller im Sinne der Verordnung. Wer aber Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringt, sie wesentlich verändert oder importiert, kann in die Herstellerpflichten hineinrutschen. Die Konformitätserklärung sollte deshalb aktiv beim Lieferanten angefordert und geprüft werden, statt sich auf mündliche Zusagen zu verlassen. In Deutschland darf die Erklärung in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein, auf Verlangen der Behörde ist eine Übersetzung vorzulegen. Ähnlich wie schon bei der wiederkehrenden Regalprüfung im Lager gilt der Grundsatz, dass Nachweise nicht nur existieren, sondern dokumentiert und griffbereit vorgehalten werden müssen.

VerpackDG: Vollzug und Bußgelder in Deutschland

Die PPWR gilt zwar unmittelbar, den Vollzug regelt in Deutschland aber das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG. Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bleibt zentrale Überwachungsbehörde, das Register LUCID bleibt das zentrale Kontrollinstrument, und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden bestimmt das jeweilige Landesrecht. Nach § 66 VerpackDG können Verstöße mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden, hinzu kommen Gewinnabschöpfung und Vertriebsverbote. Die Bereitstellung von Verpackungen ohne vorherige Registrierung kann mit bis zu 100.000 Euro belegt werden, der Betrieb ohne Zulassung beziehungsweise ein Verstoß gegen die Systembeteiligungspflicht mit bis zu 200.000 Euro.

Bei den Fristen ist eine Nuance wichtig, die häufig falsch dargestellt wird. Artikel 68 PPWR überlässt die Festlegung der Sanktionen den Mitgliedstaaten, die ihre Vorschriften bis zum 12. Februar 2027 erlassen müssen. Entsprechend treten die Bußgeldtatbestände nach § 66 Absatz 2 VerpackDG erst am 12. Februar 2027 in Kraft, mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach § 68 Absatz 15 VerpackDG. Wie getsunhat herausstellt, bedeutet das aber nicht, dass bis dahin alles folgenlos bliebe. Die materiellen Pflichten der PPWR gelten ab dem 12. August 2026, und die Marktüberwachungsbehörden können ab diesem Tag Korrekturmaßnahmen, das Verbot des Inverkehrbringens sowie Rücknahme und Rückruf nicht konformer Verpackungen anordnen. Der verzögerte nationale Bußgeldrahmen entlastet also nur beim Ordnungsgeld, nicht bei der Konformität selbst.

Was Versandleiter jetzt konkret tun sollten

Die Logistikperspektive macht deutlich, wo der Aufwand liegt. Die Analyse von Optioryx beschreibt die Füllrate als eigentliche Compliance-Kennzahl: Nicht das Material entscheidet über die Konformität, sondern das Verhältnis von genutztem zu vorhandenem Volumen. Wer Fulfillment auslagert, bleibt trotzdem in der Pflicht. Fulfillment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand die Verpackungskonformität nicht beeinträchtigen, doch die Auslagerung der Logistik befreit den Versender nicht von der Leerraumregel.

Kartonraster und Right-Sizing

Der wirksamste Ansatzpunkt ist ein durchdachtes Kartonraster. Je feiner die Größenstaffelung, desto seltener wandert ein kleines Produkt in einen viel zu großen Karton. Automatisierte Größenoptimierung geht einen Schritt weiter und passt die Kartonhöhe für jeden Auftrag an. DS Smith beschreibt mit Made2fit ein solches Right-Sizing, bei dem der Karton auf die tatsächliche Ladung zugeschnitten wird, statt eine feste Größe mit Füllmaterial auszugleichen. Ergänzend kann Cartonization-Software, also die algorithmische Kartonauswahl im Auftragsprozess, die je Paket beste Verpackung berechnen und zugleich die Nachweise dokumentieren, die Behörden und Kunden künftig erwarten. In der Praxis lassen sich damit sowohl Volumen als auch Versandkosten spürbar senken.

Füllmaterial richtig einordnen

Füllmaterial verschwindet dadurch nicht, denn Restpolster und Kantenschutz bleiben für die Transportsicherheit nötig. Es verlagert sich aber die Rolle: vom Volumenausgleich hin zur gezielten Produktsicherung. Papierbasierte Systeme sind hier verbreitet. Ranpak-Systeme wie FillPak zur Hohlraumfüllung, PadPak zum Polstern und Geami zum Einwickeln decken unterschiedliche Anforderungen ab, ebenso die PAPERplus-Reihe von Storopack oder papierbasierte Luftpolster wie PapairWrap aus Altpapier. Diese Materialien verbessern die Recyclingfähigkeit, ändern aber nichts am Leerraumanteil, solange der Karton zu groß bleibt.

Bei den Kosten hilft ein Blick auf konkrete Marktpreise. Der Fachhändler transpak.de weist etwa das manuelle Papierfüllsystem Ranpak FillPak M mit rund 137,00 Euro netto je Stück aus, die zugehörigen Papiere liegen je nach Variante bei etwa 25 bis 66 Euro netto. Viele Maschinen, etwa aus dem Storopack-Programm, werden im Mietsystem angeboten, sodass keine große Anfangsinvestition nötig ist. Wer die Materialstrategie ohnehin überarbeitet, sollte sie mit der Kartonauswahl zusammendenken. Als technische Grundlage für die Sorte dient dabei die DIN 55468-1:2021-01 für Wellpappe, die die Sorten über Kantendruck und Prüfverfahren festlegt.

Verpackungsaufkommen als Hintergrund der Regulierung

Die politische Stoßrichtung der PPWR wird an den Mengen deutlich. Laut Umweltbundesamt fielen in Deutschland 2023 rund 17,92 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle an, das waren 5,8 % weniger als 2022, während die Recyclingquote um 0,9 Prozentpunkte auf 69,4 % stieg. Trotz dieses Rückgangs lag das Pro-Kopf-Aufkommen mit 215,19 kg deutlich über dem EU-Durchschnitt von rund 178 kg. Im EU-Vergleich für 2023 dominieren Papier und Karton mit 40,4 % des Aufkommens, gefolgt von Kunststoff mit 19,8 %. Für den Versand heißt das: Wellpappe ist der größte Materialstrom, und genau hier wirkt jede Volumenreduzierung doppelt, weil sie sowohl Abfall als auch Transportvolumen senkt.

Der häufigste Fehler und was er kostet

Der teuerste Irrtum in der PPWR-Vorbereitung ist die Annahme, ein Materialwechsel beim Füllstoff genüge. Wer die gesamte Umstellung auf Papierpolster oder Luftkissen konzentriert, investiert in Recyclingfähigkeit, verfehlt aber die Leerraumgrenze weiterhin, weil das Kartonvolumen unverändert bleibt. Kommt dann ab 2030 die 50-Prozent-Grenze zum Tragen, steht die Sortimentsanpassung erneut an, diesmal unter Zeitdruck und ohne Puffer für Lieferantenwechsel.

Ökonomisch ist die Richtung eindeutig: Ein kleinerer Karton spart Material, weniger Füllstoff, Lagerplatz und häufig eine Frachtstufe zugleich. Passgenaue Wellpapp-Lösungen und Wellpapp-Polster, wie sie etwa im eShop von Smurfit Westrock oder aus den Programmen anderer Hersteller verfügbar sind, machen zusätzliches Füllmaterial in vielen Fällen überflüssig. Der richtige Zeitpunkt, das Kartonraster zu erfassen und zu bereinigen, ist die Phase vor Veröffentlichung der Berechnungsmethodik, weil danach ohnehin nachjustiert werden muss.

Für Exporteure: ein Flickenteppich bei den Sanktionen

Ein Punkt wird von deutschen Versendern oft unterschätzt. Weil Artikel 68 die Bußgeldhöhen den Mitgliedstaaten überlässt, existiert trotz einheitlicher PPWR kein einheitliches Sanktionsregime. Deutschland kann auf eine reife Infrastruktur mit Zentraler Stelle, LUCID, dualen Systemen und Pfand zurückgreifen, weshalb das VerpackDG vorhandene Strukturen weiterführt. Andere Länder gehen eigene Wege, etwa Frankreich mit dem Loi AGEC oder Italien mit dem CONAI-Konsortium und dessen Beiträgen. Wer EU-weit versendet, muss sich in jedem Zielmarkt im nationalen Register anmelden und mit unterschiedlichen Bußgeldrahmen rechnen. Eine einheitliche EU-Regel bedeutet also nicht einen einheitlichen Vollzug.

Erste Berichtspflichten

Weil die materiellen Vorschriften erst ab dem 12. August 2026 gelten, ist 2027 das erste vollständige Berichtsjahr. Die erste jährliche Mengenmeldung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ist bis zum 1. Juni 2028 einzureichen. Wer seine Datenerfassung frühzeitig auf die neuen Kategorien einstellt, vermeidet dabei Nacharbeit. Die Gesamtsystematik der Wirtschaftsakteure ist im Übrigen funktional angelegt: Erzeuger, Lieferanten, Importeure und Vertreiber können zugleich als Hersteller gelten, sobald zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Einordnung sollte jedes Unternehmen für sich sauber vornehmen.

Checkliste PPWR Versandverpackung für Versandleiter und Einkauf

  • EU-Konformitätserklärung für jede Verpackungsart beim Lieferanten anfordern und ab 12.08.2026 vorhalten (deutsch oder englisch).
  • Lieferantennachweise zu Schwermetallen (100 mg/kg) und, bei Lebensmittelkontakt, zu PFAS einholen.
  • Eigene Rolle prüfen: nur Verwender oder faktisch Hersteller nach PPWR? Pflichten entsprechend zuordnen.
  • Kartonraster erfassen und die Karton-zu-Produkt-Verhältnisse messen, bevor die Berechnungsmethodik bis 12.02.2028 erscheint.
  • Grundsatz verinnerlichen: Füllmaterial zählt als Leerraum. Zuerst den Karton verkleinern, dann das Polster wählen.
  • Right-Sizing oder automatisierte Kartonanpassung prüfen; Cartonization liefert zugleich die Nachweise je Paket.
  • Füllmaterial auf Papier- oder recyclingfähige Systeme umstellen und Preise sowie Miet- gegen Kaufmodelle vergleichen.
  • Recyclingfähigkeit des Sortiments gegen die Stufen 2030 (Grade C), 2035 und 2038 (Grade A/B) prüfen.
  • Datenerfassung für die erste Mengenmeldung bis 1.6.2028 aufsetzen; nationalen Bußgeldrahmen ab 12.02.2027 einplanen.
  • Bei EU-weitem Versand die Registrierungs- und Sanktionslage je Zielmarkt gesondert klären.

Die nächsten Schritte sind damit klar umrissen. Bis August 2026 gehören Konformitätserklärung und Stoffnachweise in die Unterlagen, danach folgt die schrittweise Umstellung des Kartonrasters mit Blick auf 2030. Weitere technische Grundlagen zur Materialauswahl finden sich in der Rubrik Verpackung, in der wir Wellpappsorten, Prüfverfahren und Automatisierung vertiefen.

Produkte finden & vergleichen

Über 59.000 Produkte führender Anbieter aus 6 Kategorien — Regale, Werkbänke, Werkzeug, Lager- & Betriebstechnik, Büromöbel und Verpackung. Suchen, vergleichen, direkt zum Anbieter.

ARTUS Auffangwanne/Bodenwanne, für BxT 2700x1100 mm, Polyethylen Anzeige
ARTUS Auffangwanne/Bodenwanne, für BxT 2700x1100 mm, Polyethylen 1.355,00 €
ARTUS Fassauflage - für 200-Liter-Fass - orange Anzeige
ARTUS Fassauflage - für 200-Liter-Fass - orange 139,00 €
Alle Produkte ansehen →