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Feuergefährliche Arbeiten freigeben: Erlaubnisschein, Sicherheitsradien und Brandwache in der Praxis

Ein Schleiffunke von 1.200 Grad, der zwölf Meter weit fliegt und in einer Staubablagerung liegen bleibt, ist eine der teuersten Zündquellen im Betrieb. Viele dieser Brände brechen erst Stunden nach Feierabend aus, wenn niemand mehr da ist. Die DGUV hat im Dezember 2025 einen überarbeiteten Erlaubnisschein für Heißarbeiten veröffentlicht, der genau darauf reagiert. Dieser Beitrag erklärt den neuen Vordruck FBFHB-008, die Sicherheitsradien nach VdS 2008, den Unterschied zwischen Brandposten und Brandwache sowie die Ausrüstung, die vor Ort tatsächlich bereitstehen muss.

Trennschleifarbeiten in einer Werkstatt mit Funkenflug, abgedeckten Brandlasten und bereitgestelltem Feuerlöscher im Hintergrund

Warum Heißarbeiten das unterschätzte Brandrisiko sind

Die Temperaturen, mit denen bei Schweiß-, Schneid- und Schleifarbeiten gearbeitet wird, liegen weit oberhalb der Zündtemperatur nahezu aller betrieblichen Brandlasten. Die VdS-Richtlinie 2008 „Feuergefährliche Arbeiten“ nennt konkrete Werte: elektrische Lichtbögen erreichen rund 4.000 Grad Celsius, offene Schweißflammen etwa 3.200 Grad, Lötflammen 1.800 bis 2.800 Grad. Abtropfendes glühendes Metall liegt bei ungefähr 1.500 Grad, Schweiß-, Schneid- und Schleiffunken bei etwa 1.200 Grad.

Entscheidend ist jedoch nicht die Temperatur an der Arbeitsstelle, sondern die Reichweite. Die Richtlinie weist ausdrücklich darauf hin, dass Schweiß-, Schneid- und Schleiffunken noch in einer Entfernung von zehn Metern und mehr brennbare Stoffe entzünden können. Hinzu kommt die Wärmeleitung: Bei Arbeiten an Rohrleitungen, Wärmeträgerleitungen oder Stahlträgern können Materialien in angrenzenden Räumen entzündet werden, ohne dass am Arbeitsplatz selbst etwas auffällt. Genau dieser Mechanismus erklärt, warum Brände häufig in einem Raum entstehen, den bei der Vorbereitung niemand betreten hat.

Das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer führt jährlich rund 2.000 Brandursachenermittlungen durch und veröffentlicht daraus eine Ursachenstatistik für Brandschäden, deren aktuelle Auswertung den Zeitraum 2016 bis 2025 abdeckt. Untersucht werden dabei überwiegend Brände mit erheblichen Gebäudeschäden. Das Institut selbst weist darauf hin, dass die Statistik nicht das gesamte Schadengeschehen abbildet, weil die Beauftragung durch die Versicherer erfolgt. Als Größenordnung für die Relevanz menschlichen Fehlverhaltens im gewerblichen Bereich ist sie dennoch aussagekräftig.

Was als feuergefährliche Arbeit gilt und wann kalte Verfahren vorgehen

Erfasst sind alle Tätigkeiten mit offener Flamme, starker Wärmeentwicklung oder Funkenflug. Die VdS 2008 nennt Löten, Heißkleben, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen und verwandte Verfahren, sofern sie außerhalb dafür vorgesehener Werkstätten ausgeführt werden. Der DGUV-Vordruck ergänzt das Auftauen. Praktisch bedeutet das: Sobald ein Handwerker mit dem Winkelschleifer die Schlosserei verlässt und in der Halle, im Lager oder auf dem Dach arbeitet, greift das Erlaubnisscheinverfahren.

Vor der Freigabe steht allerdings eine Frage, die in der Praxis fast immer übersprungen wird. Nach Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und in deren Rahmen ist grundsätzlich zu prüfen, ob anstelle der feuergefährlichen Arbeit ein kaltes Verfahren eingesetzt werden kann. Sägen statt Trennschleifen, Schrauben oder Nieten statt Schweißen, Kaltkleben statt Heißkleben. Das ist keine akademische Übung: Ein Bandsäge-Schnitt dauert länger als der Trennschleifer, erzeugt aber keinen Funkenflug und macht damit Abdeckungen, Brandposten und Nachkontrolle überflüssig. Über die gesamte Vorgangsdauer gerechnet ist das kalte Verfahren häufig die schnellere Lösung.

Wer feuergefährliche Arbeiten in feuergefährdeten Bereichen ausführt, muss entsprechend ausgebildet und mindestens 18 Jahre alt sein. Auszubildende dürfen diese Arbeiten ausschließlich unter Aufsicht durchführen.

Quelle: VdS 2008, Abschnitte 2 und 3; DGUV FBFHB-008, Abschnitt 4. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Der neue DGUV-Erlaubnisschein FBFHB-008

Die schriftliche Genehmigung ist der Kern des Verfahrens. Sie wird vom auftraggebenden Unternehmer oder einem Verantwortlichen des Auftraggebers erteilt, nicht von der ausführenden Firma. Das ist die Regel, gegen die im Alltag am häufigsten verstoßen wird: Der Schlosserbetrieb, der zur Reparatur anrückt, kann sich die Erlaubnis nicht selbst ausstellen.

Das Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz der DGUV hat den Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten FBFHB-008 mit Stand Dezember 2025 als barrierefreies PDF veröffentlicht. Der zweiseitige Vordruck gliedert sich in zwölf Abschnitte und wird in vier Exemplaren geführt: für die Betriebsleitung oder deren Beauftragten, für die Abteilungsleitung, für die ausführende Person und für die Brandwache.

Aufbau des DGUV-Erlaubnisscheins FBFHB-008 (Stand Dezember 2025)
Abschnitt Inhalt Worauf es ankommt
1 bis 3Ausführende Firma oder Abteilung, Arbeitsort, Arbeitsauftrag mit Beginn und voraussichtlichem EndeDatum und Uhrzeit konkret eintragen, nicht „bis auf Weiteres“
4Art der Arbeiten: Schweißen, Schneiden, Auftauen, Trennschleifen, Lötenbestimmt den erforderlichen Sicherheitsradius
5Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn, mit Eintragung des Umkreises in Meternder Radius wird zahlenmäßig festgelegt und nicht geschätzt
6Brandwache während und nach der Arbeit, mit Namen, Dauer und Kontrollintervallennamentliche Benennung, gestaffelte Nachkontrolle
7Standort des nächsten Brandmelders und Telefons, Rufnummer der Feuerwehrvor Ort verifizieren, nicht aus dem Gedächtnis eintragen
8Löschgerät und Löschmittel: Wasser, CO₂, Pulver, Schaum, Kübelspritze, LöschschlauchLöschmittel muss zur Brandklasse der Umgebung passen
9Erlaubnis mit Unterschrift der Betriebsleitung und der ausführenden Personbeide Unterschriften vor Arbeitsbeginn
10 bis 12Bemerkungen, Abschluss der Arbeiten, Abschluss der KontrolleAbschnitt 12 wird am häufigsten vergessen

Der Vordruck verweist ausdrücklich darauf, dass neben den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften gegebenenfalls Landesverordnungen zur Verhütung von Bränden sowie die Sicherheitsvorschriften der Versicherer zu beachten sind. Ein Erlaubnisschein ist immer an einen konkreten Arbeitsauftrag, gleichbleibende Umgebungsbedingungen und ein bestimmtes Arbeitsverfahren gebunden. Ändert sich einer dieser Umstände, sind Gefährdungsbeurteilung und Erlaubnisscheinverfahren erneut durchzuführen. Für länger andauernde Arbeiten unter gleichbleibenden Bedingungen enthält die VdS 2008 eine ergänzende Wochentabelle, in der Brandposten und Brandwache je Schicht sowie die Ab- und Anschaltung von Meldergruppen und Löschanlagen dokumentiert werden.

Sicherheitsradien: Die Zahlen, die im Erlaubnisschein stehen müssen

Abschnitt 5 des Vordrucks verlangt die Eintragung eines Umkreises in Metern. Woher diese Zahl stammt, ist der häufigste Streitpunkt zwischen Betrieb, Fremdfirma und Sachverständigem. Die VdS 2008 liefert dafür eine differenzierte Tabelle, die nach Arbeitsverfahren unterscheidet.

Gefährdungsbereiche nach VdS 2008 bei einer Arbeitshöhe bis 2 Meter
Manuelle feuergefährliche Arbeit Seitlicher Radius R Abstand nach oben A
Löten, Heißkleben2 m2 m
Trennschleifen6 m3,5 m
Schweißen, Gas und Lichtbogen7,5 m4 m
Brennschneiden, unabhängig vom Gasstrahldruck10 m4 m

Für höher gelegene Arbeitsstellen gilt eine einfache Faustformel. Bei Arbeitshöhen über zwei Meter vergrößert sich der seitliche Radius pro zusätzlichem Meter Arbeitshöhe um 0,5 Meter. Formal ausgedrückt entspricht der vergrößerte Radius dem normalen Radius zuzüglich der Hälfte der Differenz zwischen Arbeitshöhe und zwei Metern. Ein Beispiel aus dem Hallenbetrieb: Wird auf einer Arbeitsbühne in acht Metern Höhe geschweißt, ergibt sich ein Radius von 7,5 Metern plus drei Metern, also 10,5 Metern. In einer Halle mit sechs Metern Gangbreite reicht dieser Bereich damit über den Nachbargang hinweg.

Ein dritter Aspekt wird regelmäßig übersehen: Je nach Situation kann sich der Gefährdungsbereich auch nach unten erstrecken, etwa bei Bodenöffnungen, Gitterrosten, Kabelkanälen oder offenen Schächten. Wer über einem Gitterrostboden trennschleift, muss die Ebene darunter genauso räumen wie die eigene.

Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der Arbeiten

Die Maßnahmenliste der VdS 2008 und die Ankreuzfelder im DGUV-Vordruck decken sich weitgehend. In der Reihenfolge ihrer praktischen Bedeutung sind das die folgenden Schritte.

Räumen. Sämtliche beweglichen brennbaren Gegenstände und Stoffe werden aus dem Gefährdungsbereich entfernt, ausdrücklich einschließlich Staubablagerungen. Der Bereich kann sich auf angrenzende Räume erstrecken. Gasflaschen gehören grundsätzlich außerhalb des Gefährdungsbereichs aufgestellt.

Abdecken. Unbewegliche brennbare Gegenstände wie Holzbalken, Holzwände, Fußböden, Maschinen und Kunststoffteile werden mit Mineralfaserdecken oder -platten abgedeckt und bei Bedarf angefeuchtet. Schweißschutzdecken aus Glasgewebe kosten je nach Größe zwischen 40 und 180 Euro und gehören in jede Instandhaltungswerkstatt zur Grundausstattung.

Abdichten. Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohr- und Kabeldurchführungen sowie offene Rohrleitungen, die vom Gefährdungsbereich in andere Räume führen, werden mit nichtbrennbaren Stoffen verschlossen. Geeignet sind Gips, Mörtel, Lehm, Mineralwolle oder Brandschutzmaterialien. Die Richtlinie stellt unmissverständlich klar, dass Lappen, Papier oder andere brennbare Stoffe auf keinen Fall verwendet werden dürfen.

Umkleidungen entfernen. Bei Arbeiten an Rohrleitungen, Kesseln und Behältern werden Isolierungen und Umkleidungen aus dem Gefährdungsbereich entfernt. Glimmbrände in Rohrisolierungen sind ein klassischer Schadenmechanismus, weil sie tagelang unbemerkt bleiben können.

Explosionsgefahr beseitigen. Behälter und Rohrleitungen werden auf ihren früheren Inhalt überprüft. Enthielten sie brennbare oder explosionsfähige Stoffe oder ist der frühere Inhalt nicht mehr feststellbar, sind sie zu reinigen und vor Beginn der Arbeiten mit Wasser zu füllen. Alternativ kommen flammenerstickende Inertgase wie Stickstoff oder Kohlendioxid oder Schaum in Betracht, wobei bei erstickenden Gasen die Personengefährdung zu berücksichtigen ist.

Anlagen abschalten und melden. Werden brandschutztechnische Anlagen wie Brandmelde- oder Feuerlöschanlagen vorübergehend außer Betrieb gesetzt, sind sowohl die Feuerwehr als auch der Feuerversicherer zu informieren. Das ist eine vertragliche Obliegenheit, deren Verletzung im Schadenfall die Leistung gefährdet. Erforderlichenfalls sind Ersatzmaßnahmen in Absprache mit Feuerwehr, Versicherer und Auftraggeber vorzusehen. Für Arbeiten im Dachbereich verweist die VdS 2008 zusätzlich auf das Merkblatt VdS 2216 mit besonderen Brandschutzmaßnahmen für Dächer.

Quelle: VdS 2008, Abschnitt 6; DGUV FBFHB-008, Abschnitt 5. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Brandposten und Brandwache: Zwei Rollen, ein häufiger Fehler

Die beiden Begriffe werden im betrieblichen Sprachgebrauch fast beliebig vermischt, bezeichnen aber unterschiedliche Aufgaben zu unterschiedlichen Zeiten.

Der Brandposten ist während der Arbeiten anwesend. Er kontrolliert die Arbeitsstelle laufend, ausdrücklich einschließlich der daneben, darüber und darunter liegenden Räume, hält funktionstüchtige Löschgeräte in Griffnähe bereit und stellt im Brandfall die sofortige Einstellung der Arbeit, die Alarmierung der Feuerwehr und den Beginn der Brandbekämpfung sicher. Personen, die als Brandposten vorgesehen sind, müssen entsprechend unterwiesen sein. Ein Brandposten, der gleichzeitig zuarbeitet oder das Werkstück hält, erfüllt diese Funktion nicht.

Die Brandwache übernimmt nach Abschluss der Arbeiten. Ihre Aufgabe ist die Kontrolle der Umgebung einschließlich der benachbarten Räume auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester. Beide Rollen werden im Erlaubnisschein namentlich eingetragen, im DGUV-Vordruck jeweils mit eigener Zeile für die Zeit während und nach der Arbeit.

Bei der Beauftragung mehrerer Unternehmen ist spätestens vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzulegen, wer Brandposten und Brandwache stellt. Wird das offengelassen, stellt in der Praxis niemand jemanden, weil beide Seiten es von der anderen erwarten. Die einschlägigen Vorschriften über die Koordination bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer sind dabei zu beachten, und der auftraggebende Unternehmer muss sich zusätzlich vergewissern, dass die Beschäftigten der beteiligten Fremdfirmen angemessene Anweisungen zu den bestehenden Gefahren erhalten haben.

Quelle: VdS 2008, Abschnitte 3 und 7; DGUV FBFHB-008, Abschnitt 6. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Die gestaffelte Nachkontrolle als wichtigste Neuerung

Die VdS 2008 formuliert den entscheidenden Satz sehr direkt: Viele Brände brechen erfahrungsgemäß erst mehrere Stunden nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten aus. Die Kontrolle kann deshalb in kurzen Zeitabständen über mehrere Stunden erforderlich sein, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass ein Brand entstehen kann.

Der überarbeitete DGUV-Vordruck setzt das strukturell um. Abschnitt 6 sieht für die Brandwache nach Beendigung der Arbeit nicht mehr nur eine pauschale Stundenangabe vor, sondern eine gestaffelte Kontrolle: unmittelbar nach Arbeitsende zu einer einzutragenden Uhrzeit, dann nach 30 Minuten und anschließend in weiteren einzutragenden Intervallen. Diese Staffelung bildet ab, dass Glimmbrände eine Anlaufzeit brauchen und in den ersten Minuten nach Arbeitsende noch nicht sichtbar sind.

Für die betriebliche Umsetzung heißt das: Der Feierabend der Handwerker ist nicht der Feierabend der Brandwache. Wenn eine Fremdfirma um 16 Uhr die Halle verlässt, muss geregelt sein, wer bis 20 oder 22 Uhr kontrolliert. In Betrieben ohne Spätschicht ist das die häufigste organisatorische Lücke, und sie lässt sich nur durch eine Absprache lösen, die vor Arbeitsbeginn im Erlaubnisschein steht. Wurden brandabschnittsbegrenzende Bauteile durchbrochen, müssen die Öffnungen zumindest provisorisch mit bauaufsichtlich zugelassenen Abschottungsmitteln geschlossen werden, und je nach Lage kann der Einsatz einer mobilen Brandmeldeanlage sinnvoll sein.

Quelle: VdS 2008, Abschnitt 8; DGUV FBFHB-008, Abschnitt 6. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Was in der Praxis schiefgeht

Die Schadenberichte des IFS zeigen wiederkehrende Muster. Unter dem Schlagwort Heißarbeiten dokumentiert das Institut Brandursachenermittlungen aus der Praxis, darunter ein landwirtschaftliches Gebäude, das etwa eine halbe Stunde nach Schweißarbeiten auf dem Dach brannte, ein Feuerwehrgerätehaus, dessen Dach nach Lötarbeiten in Flammen stand, sowie ein Glimmbrand in einer Holzständerwand, der bei der Installation einer Leitung im Dachgeschoss entstand.

Drei Fehlerbilder tauchen dabei besonders häufig auf. Erstens der zu klein bemessene oder gar nicht bemessene Gefährdungsbereich, oft weil der Ausführende den Radius nach Augenmaß festlegt statt nach Tabelle. Zweitens die verdeckte Brandlast: Holzkonstruktionen hinter Verkleidungen, Dämmstoffe unter Blechen, Dachaufbauten mit brennbaren Bahnen. Was nicht sichtbar ist, wird nicht geräumt und nicht abgedeckt. Und drittens die zu kurze oder ganz entfallene Nachkontrolle, insbesondere bei Arbeiten am späten Nachmittag.

Ein viertes Muster betrifft die Dokumentation. Wenn Abschnitt 12 des Erlaubnisscheins, der Abschluss der Kontrolle mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift, leer bleibt, ist im Nachhinein nicht belegbar, dass überhaupt kontrolliert wurde. Für die Auseinandersetzung mit dem Versicherer ist dieser Eintrag oft wichtiger als der Rest des Formulars.

Ausrüstung: Was am Arbeitsplatz bereitstehen muss

Abschnitt 8 des DGUV-Vordrucks listet die zulässigen Löschgeräte auf: Feuerlöscher mit Wasser, CO₂, Pulver oder Schaum, Wassereimer beziehungsweise Kübelspritze sowie ein angeschlossener Wasser- oder Löschschlauch. Die VdS 2008 formuliert eine Rangfolge und hält Feuerlöscher und Wandhydranten gegenüber Eimern und Schläuchen für die bessere Lösung.

Quelle: DGUV FBFHB-008, Abschnitt 8; VdS 2008, Abschnitt 6. Vollständige Fundstellen im Quellenverzeichnis am Ende des Beitrags.

Für die Beschaffung ergibt sich daraus ein überschaubarer Ausrüstungssatz, der als mobile Einheit vorgehalten werden kann. Ein Schaum- oder Wasserlöscher mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten, zwei bis drei Schweißschutzdecken aus Glasgewebe, nichtbrennbares Abdichtmaterial, ein Kübel mit Wasser sowie ein Wärmebildgerät für die Nachkontrolle. Der letzte Punkt lohnt die Investition: Einfache Wärmebildkameras für den industriellen Einsatz sind ab etwa 400 Euro erhältlich und machen Glimmnester hinter Verkleidungen sichtbar, die bei einer reinen Sichtkontrolle unentdeckt bleiben. Gemessen an einem Hallenbrand ist das eine geringe Summe.

Bei der Auswahl des Löschmittels gilt dieselbe Logik wie bei der Grundausstattung. In Bereichen mit empfindlicher Technik verursacht ein Pulverlöscher erhebliche Folgeschäden, weshalb Schaum oder Wasser mit Salzzusatz die bessere Wahl sind. Die Einordnung der Löschmittel nach Brandklassen und Folgeschäden behandelt der Beitrag zu den Feuerlöscher-Arten im Vergleich. Wie viele Geräte im Bereich mit erhöhter Brandgefährdung ohnehin vorzuhalten sind und warum dort eine maximale Laufweglänge von fünf bis zehn Metern gilt, erläutert der Beitrag zu den Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2.

Quellen und weiterführende Regelwerke

Ohne Verlinkung herangezogen wurden das Arbeitsschutzgesetz einschließlich § 8 Absatz 2, die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26 zu Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren, DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ sowie die VdS-Publikationen 2001, 2036, 2038, 2047 und 2216. Die Preisangaben zu Schweißschutzdecken und Wärmebildgeräten beruhen auf marktüblichen Listenpreisen des deutschen Fachhandels im Sommer 2026.

Checkliste feuergefährliche Arbeiten: Zuerst prüfen, ob ein kaltes Verfahren wie Sägen, Schrauben oder Kaltkleben möglich ist, und die Prüfung dokumentieren · Erlaubnisschein grundsätzlich durch den Auftraggeber ausstellen, nie durch die ausführende Firma · Aktuellen DGUV-Vordruck FBFHB-008 verwenden und alle vier Exemplare verteilen · Sicherheitsradius nach Arbeitsverfahren aus der VdS-Tabelle ableiten und in Metern eintragen · Bei Arbeitshöhen über 2 m den Radius je zusätzlichem Meter um 0,5 m vergrößern · Gefährdungsbereich nach unten prüfen, insbesondere bei Gitterrosten, Bodenöffnungen und Schächten · Bewegliche Brandlasten und Staubablagerungen räumen, auch in angrenzenden Räumen · Ortsfeste brennbare Bauteile mit Mineralfaserdecken abdecken und bei Bedarf anfeuchten · Öffnungen und Durchführungen ausschließlich mit nichtbrennbaren Stoffen abdichten · Gasflaschen außerhalb des Gefährdungsbereichs aufstellen · Behälter und Rohrleitungen auf früheren Inhalt prüfen, reinigen und fluten oder inertisieren · Abschaltung von Brandmelde- und Löschanlagen der Feuerwehr und dem Feuerversicherer melden · Brandposten während der Arbeit namentlich benennen, ohne Zusatzaufgaben · Brandwache nach Arbeitsende namentlich benennen, Kontrolle unmittelbar, nach 30 Minuten und in weiteren Intervallen · Kontrollgänge auch in benachbarte, darüber und darunter liegende Räume ausdehnen · Durchbrochene Brandabschnitte mindestens provisorisch mit zugelassenen Abschottungsmitteln schließen · Abschnitt 12 des Erlaubnisscheins mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift abschließen und archivieren
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